OGH 1Nc57/15w

1Nc57/15wTribunal supérieur24 nov. 2015

Texte intégral

OGH 1Nc57/15w

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2015:0010NC00057.15W.1124.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.Prof. Dr. Bydlinski und Dr. HoferZeniRennhofer als weitere Richter in der beim Landesgericht Salzburg zu AZ 31 Nc 8/15a anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers Dr. A***** B*****, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag betreffend Amtshaftungsansprüche, die aus dem Verhalten des Landesgerichts Salzburg und Oberlandesgerichts Linz in den Verfahren 12 Nc 2/11z und 12 Nc 4/13x des Landesgerichts Salzburg abgeleitet werden, hinsichtlich des Oberlandesgerichts Linz eingeschränkt auf den Zeitraum ab 14. 10. 2011, sowie zur Behandlung einer allenfalls eingebrachten Amtshaftungsklage wird das Landesgericht Feldkirch als zuständiges Gericht erster Instanz bestimmt.

Begründung

Begründung:

Mit Antrag vom 11. 3. 2011 begehrte der Antragsteller die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Amtshaftungsklage wegen angeblich unvertretbarer Entscheidungen des Bezirksgerichts Gmunden und des Landesgerichts Wels als Rechtsmittelgericht. Das Landesgericht Salzburg wies diesen Antrag mit Beschluss vom 20. 1. 2012 (12 Nc 2/11z7) ab. Das Oberlandesgericht Linz bestätigte als Rekursgericht diese Entscheidung am 9. 1. 2014 (4 R 192/13b33).

Mit seiner Eingabe vom 28. 3. 2011 beantragte der Antragsteller neuerlich die Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Amtshaftungsklage wegen unvertretbarer Rechtsansichten des Bezirksgerichts Gmunden und des Landesgerichts Wels. Das Landesgericht Salzburg, an das die Verfahrenshilfesache delegiert worden war, erteilte dem Antragsteller mit Beschluss vom 30. 9. 2013 einen Verbesserungsauftrag. Mit seiner Eingabe vom 14. 10. 2013 wiederholte der Antragsteller im Wesentlichen sein bisheriges Antragsvorbringen, bezifferte seine Schäden und erklärte, seine Amtshaftungsansprüche aufgrund der Säumigkeit bei Erledigung seines Verfahrenshilfeantrags vom 28. 3. 2011 auf das Landesgericht Salzburg und das Oberlandesgericht Linz „auszuweiten“.

Das Landesgericht Salzburg wies mit Beschluss vom 2. 1. 2014 (12 Nc 4/13x8) diese Verfahrenshilfeanträge des Antragstellers vom 28. 3. 2011 und 14. 10. 2013, soweit sie Vorwürfe gegen das Bezirksgericht Gmunden und das Landesgericht Wels betrafen, teils zurück (Punkt I.1), teils ab (Punkt I.2) und überwies den Verfahrenshilfeantrag vom 14. 10. 2013, soweit dieser „das Handeln/Nichthandeln“ des Oberlandesgerichts Linz betraf, an das Landesgericht Linz (Punkt II.). Nur zur „Ausweitung“ auf Vorwürfe betreffend das Landesgericht Salzburg legte es den Akt 12 Nc 1/14g an.

Gegen den Beschluss vom 2. 1. 2014 brachte der Antragsteller einen Rekurs ein, worin er zusätzlich das Erstgericht ablehnte. Diese Ablehnung wies der zuständige Ablehnungssenat des Landesgerichts Salzburg mit vom Oberlandesgericht Linz (11. 7. 2014, 4 R 37/14k20) bestätigtem Beschluss vom 5. 2. 2014 (22 Nc 2/14b15) zurück.

Über Vorlage des Landesgerichts Salzburg bestimmte der Oberste Gerichtshof das Oberlandesgericht Wien als zuständiges Gericht für die Entscheidung über den Rekurs des Antragstellers gegen [richtig:] Punkt II. des Beschlusses vom 2. 1. 2014, mit dem der Verfahrenshilfeantrag zur „Ausweitung“ auf das Oberlandesgericht Linz an das Landesgericht Linz überwiesen worden war, und das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als zuständiges Gericht zur Entscheidung über ein sich aus der Rekursentscheidung allenfalls ergebendes weiteres Verfahrenshilfeverfahren erster Instanz sowie zur Behandlung einer Amtshaftungsklage (27. 3. 2014, 1 Nc 9/14k19). Das Oberlandesgericht Wien als Rekursgericht hob den bekämpften Überweisungsbeschluss auf (22. 8. 2014, 14 R 83/14z25). Insoweit „das Handeln/Nichthandeln“ des Oberlandesgerichts Linz betroffen war, wurde der Akt zur Behandlung dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien übermittelt.

Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien wies mit Beschluss vom 24. 10. 2014 (33 Nc 36/14v27) den Antrag auf Verfahrenshilfe „für eine Amtshaftungsklage wegen Handelns/Nichthandelns des Oberlandesgerichts Linz“ ab. Dem dagegen erhobenen Rekurs gab das Oberlandesgericht Wien als Rekursgericht mit Beschluss vom 26. 3. 2015 (14 R 148/14h29) nicht Folge und stellte klar, dass sich seine Entscheidung nur auf die Ausweitung des Verfahrens auf Fehler des Oberlandesgerichts Linz in den Verfahren 12 Nc 2/11z und 12 Nc 4/13x des Landesgerichts Salzburg, nicht aber auf Vorwürfe gegen das Landesgericht Salzburg selbst beziehe.

Mit Beschluss vom 3. 11. 2014 (4 R 136/14v28) gab das Oberlandesgericht Linz dem Rekurs gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 2. 1. 2014 (12 Nc 4/13x8), mit dem die Verfahrenshilfeanträge des Antragstellers vom 28. 3. und 14. 10. 2013, soweit sie Vorwürfe gegen das Bezirksgericht Gmunden und das Landesgericht Wels betrafen, zurück und abgewiesen wurden (Punkt I.), nicht Folge.

Es bestimmte aufgrund der Vorlage des Landesgerichts Salzburg, dem das Verfahren vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien analog § 44 JN überwiesen worden war, das Landesgericht Linz als zuständiges Gericht zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag und zur Verhandlung und Entscheidung über eine allfällige Klage betreffend Amtshaftungsansprüche, die der Antragsteller aus einem behaupteten Fehlverhalten des Landesgerichts Salzburg ableitete (12. 6. 2015, 4 Nc 12/15v32). Mit Beschluss vom 29. 5. 2015 (5 Fsc 3/15b33) wies es einen Fristsetzungsantrag des Antragstellers ab und in Ansehung des Oberlandesgerichts Linz nach § 86a ZPO zurück.

Dem Antragsteller wurde in der Folge vom Landesgericht Linz aufgetragen, seinen Antrag vom 14. 10. 2013 dahin zu verbessern, ob die behaupteten Ansprüche auch auf die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Linz in zweiter Instanz gestützt würden, mit denen die Entscheidungen in den Verfahren 12 Nc 4/13x und 12 Nc 2/11z des Landesgerichts Salzburg bestätigt worden seien. Darauf teilte der Antragsteller mit Eingabe vom 14. 10. 2015 (persönlich überreicht am 22. 10. 2015) mit, dass seine Ansprüche in erster Linie auf die Fehlleistungen des Bezirksgerichts Gmunden und des Landesgerichts Wels zurückzuführen seien. Die Aufgabe des Landesgerichts Salzburg wäre es gewesen, die aus diesem Fehlverhalten vorsätzlich zugefügten Schäden im Rahmen der Amtshaftung zuzusprechen. Das Oberlandesgericht Linz habe die rechtswidrige erstinstanzliche Fehlleistung des Landesgerichts Salzburg „durchgewunken“.

Das Landesgericht Linz legte die Akten dem Obersten Gerichtshof nach § 9 Abs 4 AHG zur Delegierung an ein anderes Gericht vor.

Nach dieser Gesetzesstelle ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus einer Entscheidung eines unmittelbar oder im Instanzenzug zuständigen Gerichtshofs abgeleitet wird.

Dieser Delegierungstatbestand, der auch ein Verfahrenshilfeverfahren erfasst (RISJustiz RS0122241), ist im vorliegenden Fall erfüllt. Der Antragsteller leitet seine Amtshaftungsansprüche aus Fehlverhalten von Organen des Landesgerichts Salzburg zum Verfahren 12 Nc 4/13x und 12 Nc 2/11z sowie des Oberlandesgerichts Linz als Rechtsmittelgericht ab. Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien hat mit seinem Beschluss vom 24. 10. 2014 (33 Nc 36/14v27), bestätigt vom Oberlandesgericht Wien als Rekursgericht (26. 3. 2015, 14 R 148/14h29) bereits über Vorwürfe zu Handeln/Nichthandeln bis 14. 10. 2011 abgesprochen. Die pauschal gehaltenen und nicht näher konkretisierten Vorwürfe des Antragstellers in seiner „Verbesserung“ vom 14. 10. 2015 können sich daher nur auf nachfolgende Unterlassungen oder Handlungen beziehen. Es ist daher ein Gerichtshof erster Instanz außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Linz für die noch offenen Anträge als zuständig zu bestimmen.

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