26Os12/15g•OGH 26Os12/15g
26Os12/15gTribunal supérieur4 nov. 2015
Standes- und Disziplinarrecht
Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 4. November 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, die Anwaltsrichterin Dr. Hausmann, den Anwaltsrichter Dr. Morent sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Danzl in der Disziplinarsache gegen Mag. *****, Rechtsanwalt in *****, AZ D 174/12 des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien, über den Einspruch des Beschuldigten gegen den Einleitungsbeschluss des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien vom 17. Dezember 2014 nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Der Einspruch wird zurückgewiesen.
Gründe:
Gegen den Einleitungsbeschluss ist ein Rechtsmittel nicht zulässig (§ 28 Abs 2 letzter Satz DSt). Dies ist entgegen der Ansicht des Beschuldigten - verfassungsrechtlich unbedenklich (VfSlg 16.056 ua).
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