12Ns117/15z•OGH 12Ns117/15z
Der Oberste Gerichtshof hat am 30. Oktober 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Dr. Oshidari als weitere Richter in der Strafsache gegen Werner D***** wegen des Vergehens der üblen Nachrede gemäß §§ 111 Abs 1, 117 Abs 2 StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 15 Hv 76/15i des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Gründe:
Der beantragten Delegierung steht entgegen, dass der Oberste Gerichtshof über ein solches Begehren des Antragstellers bereits abgesprochen hat (12 Ns 99/15b), womit eine rechtskräftig entschiedene Sache vorliegt.
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