OGH 1Nc35/15k

1Nc35/15kTribunal supérieur29 oct. 2015

Texte intégral

OGH 1Nc35/15k

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2015:0010NC00035.15K.1029.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.Prof. Dr. Bydlinski und Mag. Wurzer als weitere Richter in der beim Landesgericht Linz zu AZ 31 Nc 7/15d anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers E***** Z*****, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.

Begründung

Begründung:

Mit Beschluss vom 14. 7. 2015, AZ 1 Nc 35/15k, verneinte der Oberste Gerichtshof seine Zuständigkeit zur Delegierung gemäß § 9 Abs 4 AHG, weil der Eingabe des Verfahrenshilfewerbers kein Hinweis zu entnehmen sei, dass er seine Ersatzansprüche aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Linz ableite. Daraufhin bestimmte das Oberlandesgericht Linz mit Beschluss vom 4. 8. 2015 gemäß § 9 Abs 4 AHG das Landesgericht Ried im Innkreis als zuständiges Gericht für die Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag und ein daran allenfalls anschließendes Verfahren.

Nunmehr legt das Oberlandesgericht Linz den Akt erneut dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor. Es verweist darauf, dass der Antragsteller Vorwürfe gegen ein Organ des Landesgerichts Linz erhebe und das Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht zwei Entscheidungen dieses Richters im Anlassverfahren bestätigt habe.

Nach § 9 Abs 4 AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus einer Entscheidung eines Landes oder Oberlandesgerichts abgeleitet wird (Schragel, AHG³ Rz 255, 257). Eine Delegierung an einen außerhalb des Oberlandesgerichtssprengels gelegenen Gerichtshof erster Instanz hat demnach zu erfolgen, wenn ein Ersatzanspruch aus einem behaupteten rechtswidrigen und schuldhaften Handeln bzw aus einer Entscheidung von Richtern eines Oberlandesgerichts abgeleitet wird (RISJustiz RS0122240)

Die Voraussetzungen für eine Delegierung des Verfahrens AZ 31 Nc 7/15d des Landesgerichts Linz an ein Gericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Linz sind nach wie vor nicht gegeben.

Die der Beschlussfassung durch den Obersten Gerichtshof vom 14. 7. 2015 zugrunde liegende Sachlage hat sich nicht geändert. Zwar ist aus dem nunmehr vorgelegten Akt FN ***** des Landesgerichts Linz ersichtlich, dass das Oberlandesgericht Linz Rekursen des Antragstellers gegen Beschlüsse des von seinen Vorwürfen betroffenen Richters in zwei Fällen nicht Folge gab. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller die von ihm behaupteten Amtshaftungsansprüche aus diesen Rekursentscheidungen ableiten würde, sind jedoch nach wie vor nicht gegeben. Wie das Oberlandesgericht Linz selbst betont, stützt sich der Antragsteller auf ein behauptetes Fehlverhalten eines namentlich genannten Richters des Landesgerichts Linz und leitet die von ihm behaupteten Amtshaftungsansprüche damit gerade nicht (auch) aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht ab. Der im Vorlagebericht des Oberlandesgerichts Linz enthaltene Hinweis, dass der Antragsteller freilich ohne nähere Konkretisierung an einer Stelle seines Antrags anmerkt, der von ihm genannte Richter des Landesgerichts Linz habe seinen Einfluss beim Oberlandesgericht Linz durchgesetzt, gibt daher keine Grundlage für eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs gemäß § 9 Abs 4 AHG. Der Akt ist dem Oberlandesgericht Linz neuerlich zurückzustellen.

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