Bsw80442/12•AUSL EGMR Bsw80442/12
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer V, Beschwerdesache Lecomte gg. Deutschland, Urteil vom 6.10.2015, Bsw. 80442/12.
Art. 3 EMRK, Art. 5 Abs. 1 EMRK, Art. 10 EMRK, Art. 11 EMRK - Haftbedingungen in Polizeigewahrsam.
Zulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich Art. 3 EMRK (einstimmig).
Unzulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich Art. 5 Abs. 1 EMRK (einstimmig).
Unzulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich Art. 10 EMRK (einstimmig).
Unzulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich Art. 11 EMRK (einstimmig).
Keine Verletzung von Art. 3 EMRK (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Die Bf. beteiligt sich als Umweltaktivistin regelmäßig an Protestaktionen, bei denen sie ihre Fähigkeiten als Kletterin einsetzt, um Aufmerksamkeit zu erregen.
Am 6.11.2008 kletterte sie mit drei weiteren Aktivisten auf den Bogen einer Eisenbahnbrücke, um gegen den Transport radioaktiven Abfalls von La Hague nach Gorleben zu protestieren. Nachdem die Aktivisten von einer Spezialeinheit der Polizei abgeseilt worden waren, wurde die Bf. um 14:40 Uhr festgenommen.
Noch am selben Tag ordnete das Amtsgericht Lüneburg Vorbeugegewahrsam an. Der Gewahrsam sei iSv. § 18 Abs. 1 Z. 2 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung unerlässlich, um die unmittelbar bevorstehende Begehung einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit zu verhindern. Es bestünde die Gefahr, dass die Bf. den bevorstehenden Transport von Castor-Behältern durch eine Kletteraktion blockieren würde. Das Landgericht Lüneburg wies das Rechtsmittel gegen die Anordnung des Vorbeugegewahrsams am 7.11. ab.
Die Bf. wurde von 6.11., 19:00 Uhr, bis 7.11., 13:40 Uhr, als sie zur Verhandlung am Landgericht gebracht wurde, in einer Zelle der Polizeistation Lüneburg angehalten. Am 7.11. hielt sie sich von 15:00 bis 21:15 Uhr in den Büroräumlichkeiten der Polizeistation auf. In dieser Zeit ging sie drei Mal mit Polizistinnen außerhalb des Gebäudes spazieren. Danach wurde sie in die Polizeistation Braunschweig gebracht, die als besser geeignet für eine Unterbringung angesehen wurde. Dort hielt sie sich von 8.11., 2:10 Uhr bis zu ihrer Entlassung am 9.11. auf. Am Gang des Zellentrakts hingen Bilder von gefesselten Personen. Während der ersten Nacht in der Polizeistation Braunschweig blieb das Licht eingeschaltet, weil die Bf. auf ein Regal geklettert war und sich weigerte, dieses zu verlassen. Am 8.11. konnte sie einen 40-minütigen Spaziergang unternehmen, wobei sie an eine Polizistin gefesselt war. Am folgenden Tag durfte sie sich kurz ohne Fesselung im Freien aufhalten und auf einen Baum klettern.
Das Amtsgericht Lüneburg behob am 9.11.2008 um 17:25 Uhr die Anordnung des Vorbeugegewahrsams und ordnete die sofortige Freilassung der Bf. an. Angesichts des Gesundheitszustands der Bf., die an rheumatoider Arthritis leidet, bestünde nicht länger die Gefahr der Begehung von Ordnungswidrigkeiten. Die Bf. wurde um 18:32 Uhr enthaftet.
Das Amtsgericht Lüneburg wies einen Antrag der Bf. auf Feststellung der Rechtswidrigkeit ihrer Anhaltung am 15.7.2009 ab. Das Landgericht Lüneburg bestätigte diese Entscheidung am 28.10.2009. Die Gerichte erachteten sowohl die Haft selbst als auch die Haftbedingungen für rechtmäßig.
Die Bf. wandte sich daraufhin an das BVerfG. Dieses lehnte am 24.8.2010 die Behandlung der Beschwerde ab, soweit sie die Rechtmäßigkeit der Haft betraf. Diese Entscheidung wurde der Anwältin der Bf. am 21.9.2010 zugestellt. Am 30.5.2012 lehnte das BVerfG die Behandlung der Beschwerde auch hinsichtlich der Haftbedingungen ab.
Rechtsausführungen:
Die Bf. behauptete eine Verletzung von Art. 3 EMRK (hier: Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung), Art. 5 Abs. 1 EMRK (Recht auf persönliche Freiheit), Art. 10 EMRK (Meinungsäußerungsfreiheit) und von Art. 11 EMRK (hier: Versammlungsfreiheit).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 5 Abs. 1, Art. 10 und Art. 11 EMRK
(54) Die Bf. brachte vor, ihre unrechtmäßige Haft für Präventivzwecke habe sie in ihrem in Art. 5 Abs. 1 EMRK vorgesehenen Recht auf persönliche Freiheit verletzt. Diese Haft habe außerdem dem Zweck gedient, sie daran zu hindern, bei Demonstrationen oder Kletteraktionen ihre Ansichten über den Transport von Castor-Behältern auszudrücken, was ihre Rechte nach Art. 10 und 11 EMRK verletzt habe. [...]
(65) [...] Die Bf. erhob ihre Beschwerde [...] am 9.12.2012. Damit wurde die Beschwerde innerhalb von sechs Monaten nach Zustellung der Entscheidung des BVerfG vom 20.5.2012 betreffend die Bedingungen ihrer Anhaltung eingebracht. Hingegen wurde die Beschwerde mehr als sechs Monate nach [...] der Entscheidung des BVerfG betreffend die Rechtmäßigkeit der Haft erhoben.
(66) Wie der GH eingangs feststellt, wurde die Rüge der Bf., ihre Haft habe sie daran gehindert, ihre Meinung [...] auszudrücken, durch die Haft als solche begründet und nicht durch die Haftbedingungen.
(67) Der GH muss daher entscheiden, ob die Bf. – wie von ihr behauptet und von der Regierung bestritten wird – ihre Verfassungsbeschwerde betreffend die Haftbedingungen in Hinblick auf ihre Beschwerde nach Art. 5 Abs. 1, Art. 10 und Art. 11 EMRK als wirksamen Rechtsbehelf betrachten konnte, den sie nach der Entscheidung des BVerfG über die Rechtmäßigkeit ihrer Anhaltung erschöpfen musste oder zumindest erschöpfen durfte.
(68) Der GH nimmt das Argument der Bf. zur Kenntnis, die Anhaltung einer Person könnte nach der ständigen Rechtsprechung der Zivilgerichte aus dem bloßen Grund für rechtswidrig erklärt werden, dass die Bedingungen ihrer Durchführung inakzeptabel waren. Er anerkennt, dass vertretbar ist, dass es Situationen geben kann, in denen die Bedingungen der Anhaltung einer Person als solche die Rechtswidrigkeit der Haft zur Folge haben.
(69) Allerdings [...] trennte das BVerfG die Verfassungsbeschwerde in zwei Teile, von denen einer die Haftbedingungen der Bf. betraf und der andere die Rechtmäßigkeit der Haft. In seiner Entscheidung vom 24.8.2010 lehnte das BVerfG die Behandlung der Verfassungsbeschwerde ab, soweit die Rechtmäßigkeit der Haft betroffen war. [... Diese] Tatsache zeigte nach Ansicht des GH deutlich, dass das BVerfG nicht davon ausging, dass die möglicherweise verfassungswidrigen Bedingungen der Anhaltung der Bf. die Verfassungsmäßigkeit der Haft als solche beeinflussen konnten. Es konnte nicht erwartet werden, dass das BVerfG seiner ersten Entscheidung in einer späteren Entscheidung über die Verfassungskonformität der Haftbedingungen der Bf. widersprechen würde.
(70) Der GH ist weiters davon überzeugt, dass der Bf. die Tatsache bewusst sein konnte, dass der Rest ihrer Verfassungsbeschwerde betreffend die Haftbedingungen kein effektiver Rechtsbehelf in Hinblick auf ihre Beschwerden unter Art. 5 Abs. 1, Art. 10 und Art. 11 EMRK sein konnte. [...]
(71) Die endgültige Entscheidung der innerstaatlichen Gerichte im Zuge der Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe iSv. Art. 35 Abs. 1 EMRK hinsichtlich der Beschwerden nach Art. 5 Abs. 1, Art. 10 und Art. 11 EMRK war daher die Entscheidung des BVerfG vom 24.8.2010. Die Bf. versabsäumte es, ihre Beschwerde vom 9.12.2012 binnen sechs Monaten ab der am 21.9.2010 erfolgten Zustellung dieser Entscheidung an ihre Anwältin beim GH einzubringen.
(72) Daraus folgt, dass dieser Teil der Beschwerde verspätet erhoben wurde und [als unzulässig] zurückzuweisen ist (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 3 EMRK
(73) Die Bf. rügt, dass die Bedingungen ihrer Anhaltung in Polizeigewahrsam gegen Art. 3 EMRK verstoßen hätten [...].
Zulässigkeit
(75) Der GH stellt fest, dass dieser Teil der Beschwerde nicht offensichtlich unbegründet [...] und auch aus keinem anderen Grund unzulässig ist. Er ist daher für zulässig zu erklären (einstimmig).
In der Sache
(98) Zur Anhaltung der Bf. in der Polizeistation Lüneburg bemerkt der GH, dass sich die Bf. über die Größe der Zelle [...], deren unzureichende Beleuchtung und den Lärm einer Lüftungsanlage, der sie am schlafen gehindert hätte, beschwerte. Der GH stellt fest, dass die Bf. in dieser Zelle weniger als 19 Stunden lang angehalten wurde [...].
(99) Zur Größe der Zelle verweist der GH auf die vom CPT entwickelten Standards, das 7 m2 pro Gefangenem als angemessenen, wünschenswerten Richtwert für polizeiliche Anhaltezentren für länger als ein paar Stunden dauernde Aufenthalte festgelegt hat. Es wurde nicht ausreichend untermauert, dass die Zelle [...], in der die Bf. angehalten wurde, diesem Standard nicht entsprochen hätte.
(100) [...] Die Beleuchtung in der Zelle, [...] die im Wesentlichen durch elektrisches Licht erfolgte, kann nach Ansicht des GH angesichts der relativ kurzen Dauer des Aufenthalts der Bf. nicht als unangemessen angesehen werden.
(101) Was den Lärm der Lüftungsanlage betrifft [...], deutet nichts darauf hin, dass den Polizeibehörden, bei denen sich die Bf. nicht über das von der Lüftung verursachte Geräusch beschwerte, bekannt war, dass die Bf. durch den Betrieb der Lüftung ihrer Nachtruhe beraubt werden könnte.
(102) Was die Bedingungen der Anhaltung der Bf. in der Polizeistation Braunschweig betrifft, stellt der GH fest, dass die Bf. weniger als zwei Tage [...] in dieser Einrichtung angehalten wurde. Wann immer sie den Gang des Zellentrakts passierte, insbesondere auf dem Weg zur Toilette, musste sie an auf diesem Gang ausgestellten Fotos vorbeigehen, die Bilder von gefesselten Personen, einschließlich einer durch eine Kombination von Hand- und Fußfesseln gefesselten Person zeigten. Diese Methode der Fesselung wurde tatsächlich, wie die Bf. vorbrachte, vom CPT missbilligt. Der GH anerkennt, dass diese Bilder bei Gefangenen Gefühle der Angst und Hilflosigkeit hervorrufen konnten.
(103) Der GH stellt in diesem Zusammenhang weiters fest, dass das Landgericht die Bilder als geschmacklos bezeichnete, aber feststellte, dass sie nicht aufgehängt worden waren, um Gefangene einzuschüchtern. Er bezieht sich weiters auf die Erklärung der Regierung, die ihr Bedauern darüber ausdrückte, dass die Bilder die Bf. beeinträchtigten, wonach die Bilder Polizeibeamte zeigen würden, die für interne Ausbildungszwecke die Situationen simuliert hatten.
(104) Auch wenn der GH angesichts dieser Erklärungen bereit ist zu akzeptieren, dass es nicht der Zweck der Bilder war, Gefangene wie die Bf. zu erniedrigen, hätten die Polizeibehörden die einschüchternde Wirkung auf Gefangene vorhersehen können [...].
(105) Allerdings muss der GH auch berücksichtigen, dass die umstrittenen Bilder nur am Gang des Zellentrakts hingen, sodass die Bf. lediglich einige Male im Vorbeigehen mit ihnen konfrontiert war.
(106-107) Zur Tatsache, dass das Licht während der ersten Nacht der Anhaltung der Bf. in Braunschweig eingeschaltet blieb, [...] stellt der GH fest, dass unbestritten ist, dass die Bf. ein 1,90 m hohes Regal erklomm und die Polizei sich weigerte, das Licht abzuschalten, solange sie sich weigerte, herabzusteigen. Er nimmt das Argument [der Gerichte] zur Kenntnis, die Bf. gewaltsam herunterzuholen und möglicherweise daran zu hindern, erneut auf das Regal zu klettern, hätte ihre Freiheit noch stärker eingeschränkt, als das Licht zu ihrem Schutz eingeschaltet zu lassen und regelmäßig nach ihr zu sehen. Der GH akzeptiert, dass die Tatsache, dass die Polizei während der Nacht das Licht anließ, wegen des eigenen Verhaltens der Bf. erforderlich war und darauf abzielte, das ihrer Anhaltung innewohnende Leiden zu verringern und den Schutz ihrer Gesundheit zu gewährleisten.
(108) Zu den Möglichkeiten der Bf., sich im Freien zu bewegen [...], stellt der GH fest, dass die Bf. am 7.11.2008 drei Mal zu einem Spaziergang [...] ausgeführt wurde. Sie durfte sich zudem am 8.11.2008 weniger als eine Stunde und am 9.11. 13 Minuten auf den Außenanlagen der Polizeistation Braunschweig bewegen. [...]
(109) Während es angesichts des Gesundheitszustands der Bf., die an rheumatoider Arthritis leidet, vorzuziehen gewesen wäre, mehr Bewegung im Freien zu gestatten, werfen ihre Haftbedingungen angesichts der Dauer ihrer Anhaltung von weniger als dreieinhalb Tagen und der Tatsache, dass kein Platzmangel in der Zelle festgestellt wurde, in dieser Hinsicht kein Problem unter Art. 3 EMRK auf.
(110) Der GH stellt weiters fest, das die Bf. während ihres Spaziergangs am 8.11.2008 an eine Polizeibeamtin gefesselt war. [...] Der GH anerkennt, dass die Behörden die Fesselung als geboten ansehen durften, da die Polizeistation Braunschweig über keinen geschlossenen Hof verfügte. Außerdem wurde nicht gezeigt, dass die Bf. [...] irgendeiner unnötigen öffentlichen Bloßstellung ausgesetzt war.
(111) Soweit sich die Bf. über das Fehlen von Beschäftigungsmöglichkeiten beschwert, stellt der GH fest, dass ihre Haftbedingungen tatsächlich weniger günstig waren als jene verurteilter Straftäter in einer Haftanstalt. Der GH stimmt allerdings den Feststellungen des CPT in seinen Standards zur Polizeianhaltung zu, wonach angesichts der relativ kurzen Dauer einer solchen Anhaltung nicht erwartet werden kann, dass die Haftbedingungen so gut sind wie in Hafteinrichtungen, in welchen Personen länger angehalten werden. [...] Angesichts der kurzen Dauer der Anhaltung der Bf. wirft dieser Aspekt somit kein Problem unter Art. 3 EMRK auf.
(112) Schließlich bemerkt der GH, dass die Gesundheit der Bf. angemessen sichergestellt wurde. [...]
(113) Der GH stellt fest, dass die Bedingungen der relativ kurzen Anhaltung der Bf. nicht das erforderliche Mindestmaß an Schwere erreichen [...], um eine erniedrigende Behandlung [...] darzustellen.
(114) Es hat somit keine Verletzung von Art. 3 EMRK stattgefunden (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Peers/GR v. 19.4.2001 = NL 2001, 108
Kalashnikov/RUS v. 15.7.2002
Alver/EST v. 8.11.2005
Varnava u.a./TR v. 18.9.2009 (GK) = NL 2009, 271
Horshill/GR v. 1.8.2013
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 06.10.2015, Bsw. 80442/12, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2015, 409) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/15_5/Lecomte.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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