34R100/15y•OLG Wien 34R100/15y
34R100/15yCour d'appel28 sept. 2015
Gewerblicher Rechtsschutz; Markenschutz; PATCHWORK PARKETT,
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht ***** wegen Eintragung der Wortmarke PATCHWORK PARKETT über den Rekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss der Rechtsabteilung des Patentamts vom 29.4.2015, AM 52373/20143, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 30.000,--.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Begründung
Die Antragstellerin beantragte zuletzt (Mitteilung vom 14.1.2015) die Eintragung der Wortmarke
PATCHWORK PARKETT
in diesen Warenklassen:
02Farben; Firnisse; Lacke; Holzschutzmittel; Mittel zur Behandlung von Oberflächen, nämlich Holzkonservierungsmittel; Mittel zur Pflege von Parkett, nämlich Holzkonservierungsmittel;
03Parkettreinigungsmittel;
19Parkett; Stufen nicht aus Metall Bodenbeläge aus Holz, insbesondere Parkettböden und Dielen; massive Holzdielen; Parkettstäbe; Fußböden, insbesondere Holzfußböden; Fußböden nicht aus Metall; Fertigparkettböden;
27Bodenbeläge aus Vinyl; Fußbodenbeläge (Oberböden).
Sie vertrat – nachdem sie die Rechtsabteilung zur Erbringung des Verkehrsgeltungsnachweises aufgefordert hatte (ON 2) – die Auffassung, das angemeldete Zeichen sei unterscheidungskräftig, weil es eine neu kreierte Wortkombination sei. Das Zeichen enthalte keine unmittelbar verständliche Anspielung und verfüge daher über das erforderliche Minimum an Unterscheidungskraft. Es sei daher auch nicht beschreibend iSd § 4 Abs 1 Z 4 MSchG.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Patentamt den Antrag auf Eintragung ab. Das Zeichen sei nicht nur ausschließlich deskriptiv, sondern es fehle ihm auch die Unterscheidungskraft. Zum Verständnis der angemeldeten Marke bedürfe es keiner Gedankenoperationen, um darin einen allgemeinen Hinweis auf die Art und Beschaffenheit der angemeldeten Waren zu verstehen, denn das Zeichen weise auf eine bestimmte Herstellungsweise hin, bei der Reste verschiedener Materialien zur Herstellung neuer Böden verwendet würden.
Dagegen richtet sich der Rekurs der Antragstellerin mit dem Abänderungsantrag, das Zeichen zu registrieren.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
1. Nach § 4 Abs 1 Z 3 MSchG sind Zeichen von der Registrierung ausgeschlossen, die keine Unterscheidungskraft haben.
1.1. Ob einer Waren- oder Dienstleistungsbezeichnung Unterscheidungskraft zukommt, ist wie bei beschreibungsverdächtigen Zeichen anhand des Gesamteindrucks des Zeichens zu beurteilen (Koppensteiner, Markenrecht4 82; RIS-Justiz RS0079038). Diese Eigenschaft kommt einer Marke zu, wenn sie unmittelbar als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen werden kann und so die Ursprungsidentität garantiert, sodass die maßgeblichen Verkehrskreise die Waren oder Dienstleistungen des Markeninhabers ohne Verwechslungsgefahr von denen anderer betrieblicher Herkunft unterscheiden können (C108/97 – Chiemsee; C104/00 P – Companyline; C398/08 – Vorsprung durch Technik; C104/01 – Orange, Rz 62; EuG T471/07 – Tame it, Rz 15 mwN; RIS-Justiz RS0118396; zuletzt etwa 4 Ob 10/14w – Jimi Hendrix; 4 Ob 49/14f – My TAXI).
1.2. Fehlt die Unterscheidungskraft, so kann das Zeichen die Hauptfunktion der Marke als betrieblicher Herkunftshinweis nicht erfüllen (OBm 1/11 – OXI-Effekt mwN; 4 Ob 38/06a – Shopping City mwN; RIS-Justiz RS0118396, T7). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen; jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (OBm 3/12 – Lounge.at, unter Hinweis auf BGH I ZB 22/11 – Starsat; OBm 1/13 – Malzmeister mwN; ähnlich RIS-Justiz RS0122383). Dies bedeutet jedoch nicht, dass eine Marke im Zweifel zuzulassen ist: Aus Gründen der Rechtssicherheit sind Marken, deren Benutzung vor Gericht mit Erfolg entgegengetreten werden könnte, nicht einzutragen (vgl C104/01 – Orange, Rz 58 und 59; C64/02 – Das Prinzip der Bequemlichkeit).
1.3. Die Beurteilung, ob das Eintragungshindernis fehlender Unterscheidungskraft vorliegt, erfolgt anhand der konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen, für die das Zeichen angemeldet wurde (Asperger in Kucsko/Schumacher, marken.schutz² § 4 Rz 57). Die Eignung zur Erfüllung der Herkunftsfunktion muss nach objektiven Kriterien unter Berücksichtigung der Branchenüblichkeit geprüft werden (4 Ob 10/14w – Jimi Hendrix mwN). Abzustellen ist auf die Wahrnehmung der beteiligten Verkehrskreise, also auf den Handel und/oder den normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher dieser Waren und Dienstleistungen (Asperger in Kucsko/Schumacher, marken.schutz² § 4 Rz 67 mwN der Rsp; Ingerl/Rohnke, MarkenG³ § 8 Rz 73; C104/01 – Orange, Rz 46 und 63; RIS-Justiz RS0079038, T1; RISJustiz RS0114366, T5).
1.4. Die Gründe nach § 4 Abs 1 Z 3 bis 5 MSchG (Art 3 Abs 1 lit b bis d MarkenRL) sind zwar nach der Rsp des EuGH gesondert zu prüfen (C304/06 – Eurohypo; Newerkla in Kucsko/Schumacher, marken.schutz² § 4 Rz 171 ff). Unterscheidungskraft fehlt einer Wortmarke aber dann, wenn die maßgebenden Verkehrskreise sie als Information über die Art der mit ihr gekennzeichneten Dienstleistungen verstehen, nicht aber als Hinweis auf die Herkunft dieser Dienstleistungen (C304/06 P – Eurohypo, Rz 69); eine beschreibende Marke iSv § 4 Abs 1 Z 4 MSchG und Art 3 Abs 1 lit c MarkenRL ist daher auch nicht unterscheidungskräftig iSv § 4 Abs 1 Z 3 MSchG und Art 3 Abs 1 lit b MarkenRL (C363/99 – Postkantoor, Rz 86). Insofern überschneiden sich daher die Anwendungsbereiche von § 4 Abs 1 Z 3 und Z 4 MSchG (OPM OM 10/09 – Lümmeltütenparty; 4 Ob 11/14t – EXPRESSGLASS; 4 Ob 49/14f – My TAXI).
1.5. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gelten Zeichen dann als beschreibend, wenn sie für die beteiligten Verkehrskreise eine unmittelbare und ohne weiteres erkennbare Aussage über die Art, Natur, Beschaffenheit oder Ähnliches der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen enthalten, das heißt das Publikum muss sofort und ohne weiteres Nachdenken einen konkreten und direkten Bezug zwischen dem fraglichen Zeichen und den von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen herstellen können (C326/01 – Universaltelefonbuch, Rz 33 mwN; C494/08 P – Pranahaus; vgl zuletzt auch 4 Ob 11/14t – EXPRESSGLASS = RIS-Justiz RS0122383, T1; RS0117763, RS0066456, RS0066644).
1.6. Enthält das Zeichen dem gegenüber nur Andeutungen, ohne die damit bezeichnete Ware oder Dienstleistung konkret oder umfassend zu beschreiben, ist es nicht bloß beschreibend und daher auch ohne Verkehrsgeltung registrierbar (RIS-Justiz RS0109431, T3; RS0090799, RS0066456; 4 Ob 116/03t – immofinanz; 17 Ob 27/07f – ländleimmo; OBm 1/12 – Die grüne Linie).
Bloße Andeutungen stehen einer Eintragung daher in der Regel nicht entgegen, solange sie nur in phantasiehafter Weise auf bestimmte Eigenschaften hinweisen, ohne sie in sprach- oder verkehrsüblicher Form unmittelbar zu bezeichnen. Stellt also ein Zeichen nur einen Zusammenhang mit einem allgemeinen Begriff her, ohne etwas Bestimmtes über Herstellung oder Beschaffenheit der Ware oder Dienstleistung auszusagen, liegt keine beschreibende Angabe vor (17 Ob 33/08i – happykauf mwN; OBm 3/12 – Lounge.at).
Ist die angemeldete Marke mit anderen Worten nicht geeignet, beim Durchschnittsverbraucher mehrheitlich eindeutige Vorstellungen über die Art, Natur oder Beschaffenheit der Waren oder Dienstleistungen hervorzurufen, ohne dass noch weitere Überlegungen über die mit einer bestimmten Bezeichnung erzielte Aussage erforderlich wären, besitzt sie Unterscheidungskraft (vgl OBm 3/11 – Atelier Prive; OBm 2/13 – Primera ua; 4 Ob 66/02p – Cornetto).
1.7. Genau so, wie die Eigenschaft eines Wortes als beschreibendes Zeichen immer nur in Bezug auf jene Waren zu prüfen ist, für die es als Marke registriert werden soll, kann auch ein Zeichen nur für jene Gattungen von Waren oder Dienstleistungen nicht als Marke registriert werden, zu deren Bezeichnung es im Geschäftsverkehr allgemein verwendet wird (ÖBl 1981, 50 – Merkur-Versicherungspass; ÖBl-LS 01/175 – Die roten Seiten; 4 Ob 139/02y – Summer Splash; 4 Ob 10/03d – More).
1.8. Unterscheidungskraft haben bei Wortmarken grundsätzlich nur frei erfundene, keiner Sprache angehörende Phantasiewörter (im engeren Sinn) oder Zeichen, die zwar dem allgemeinen Sprachgebrauch angehören, jedoch mit der Ware, für die sie bestimmt sind, in keinem Zusammenhang stehen (Phantasiewörter im weiteren Sinn). Entscheidend ist, ob die Worte im Verkehr als Phantasiebezeichnungen aufgefasst werden (RIS-Justiz RS0066644). Ein Schutzhindernis besteht hingegen, wenn der im Wort enthaltene Hinweis auf die Herstellung, die Beschaffenheit oder die Bestimmung der Ware oder Dienstleistung innerhalb der beteiligten Verkehrskreise allgemein und ohne besondere Denkarbeit erfasst werden kann (ständige Rechtsprechung: RIS-Justiz RS0066456; 4 Ob 26/93 = ÖBl 1993, 99 – Smash). Dabei genügt es, wenn die strittige Wortfolge zumindest in einer der möglichen Bedeutungen beschreibenden Charakter hat (vgl etwa C191/01 P – Doublemint, Rz 32, und C363/99 – Postkantoor, Rz 97; 4 Ob 7/05s = wbl 2005, 387 – car care).
1.9. Ob Begriffe, die einer Fremdsprache entnommen sind, unterscheidungskräftig sind, hängt davon ab, ob ihre Kenntnis im Inland im Prioritätszeitpunkt so weit verbreitet war, dass der inländische Verkehr einen die Kennzeichnungsfunktion ausschließenden Sinngehalt erkennen konnte (4 Ob 7/05s = wbl 2005, 387 – car care; 4 Ob 28/06f – Firekiller; 17 Ob 21/07y – Anti-Aging-Küche; 4 Ob 11/14t – EXPRESSGLASS). Das kann selbst dann zutreffen, wenn die Bezeichnung in der Fremdsprache selbst nicht gebräuchlich ist (4 Ob 277/04w – Powerfood; 4 Ob 28/06f – Firekiller; 4 Ob 38/06a – Shopping City). Englisch ist allerdings als wichtigste Handelssprache in Österreich die geläufigste Fremdsprache (Koppensteiner, Markenrecht4 84 mwN; RIS-Justiz RS0066456; 4 Ob 36/14v – selective/line).
2. Auf dieser Grundlage ist dem angemeldeten Zeichen die Unterscheidungskraft abzusprechen.
2.1. Die Unterscheidungskraft einer Wortverbindung hängt wie gesagt davon ab, ob sie als normale Ausdrucksweise aufgefasst werden kann, um im üblichen Sprachgebrauch die Waren und/oder Dienstleistungen bzw das Unternehmen zu bezeichnen oder dessen wesentliche Merkmale wiederzugeben (ÖBl 2002/25 – Internetfactory). Die Verbindung von für sich allein im üblichen Sprachgebrauch verwendeten Ausdrücken ist dann nicht rein beschreibend, wenn die der Struktur nach dadurch geschaffene ungewöhnliche Zusammensetzung dieser Worte kein bekannter Ausdruck der verwendeten Sprache ist, um die Ware oder das Unternehmen zu bezeichnen (ÖBl 2002/25 – Internetfactory; 4 Ob 186/03m – djshop). Es sind nämlich sämtliche Bestandteile und diese wiederum als Ganzes zu betrachten (C64/02 – Das Prinzip der Bequemlichkeit, Rz 27 f; Koppensteiner, Markenrecht4 77 f mwN).
2.2. Die Schutzfähigkeit der zusammengesetzten Wortmarke PATCHWORK PARKETT hängt somit davon ab, ob die beteiligten Verkehrskreise ihren Inhalt zwanglos und ohne komplizierte Schlussfolgerungen erschließen können und als beschreibenden Hinweis auf die beanspruchten Waren verstehen (RIS-Justiz RS0109431). Enthält das Zeichen hingegen nur Andeutungen einer bestimmten Beschaffenheit, ohne die damit bezeichnete Ware konkret oder umfassend zu beschreiben, ist es nicht rein beschreibend (RIS-Justiz RS0109431, T3, T4: Internetfactory; MR 1999, 354 – Wirtschaftswoche; ÖBl-LS 01/20 – E-MED ; 4 Ob 237/01h = wbl 2002, 182 – drivecompany; OPM 4/01 – Holztherm; OPM 7/01 – DERMACURE).
2.3. Beteiligte Verkehrskreise sind hier alle Personen, die als Interessenten oder Abnehmer für die beantragten Waren in Betracht kommen, also nicht nur die Fachkreise (Baustoffhändler), sondern auch die normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher (RIS-Justiz RS0079038).
2.4. Auch in Österreich ist der aus dem Englischen stammende Begriff „Patchwork“ schon seit vielen Jahrzehnten Teil des allgemeinen Wortschatzes und meint eine Zusammensetzung verschiedener Stoffe zu einem Ganzen (vgl den Begriff „Fleckerlteppich“). Darunter ist ganz allgemein ein Flickwerk zu verstehen (zB http://www.duden.de/rechtschreibung/Patchwork; aufgerufen am 28.8.2015). Beiden angesprochenen Kundenkreisen in Österreich ist daher der Begriff geläufig, und zwar bei weitem nicht nur als Textiltechnik (https://de.wikipedia.org/wiki/Patchwork; abgerufen am 28.8.2015), sondern etwa auch in der angesichts der stetig hohen Scheidungsraten häufig auftretenden „Patchwork-Familie“. Auch dieser Begriff kombiniert einen englischen mit einem deutschen Begriff, woraus folgt, dass eine derartige Kombination nicht ungewöhnlich ist und dementsprechend keinerlei Auffälligkeits- oder besonderen Erinnerungswert hat.
2.5. Durch die Wortverbindung PATCHWORK PARKETT entsteht daher entgegen der Auffassung der Rekurswerberin keine eigentümliche sprachliche Neubildung, die – unter Beachtung des beantragten Schutzumfangs – anders verstanden würde als die Summe ihrer Bestandteile und daher geeignet wäre, als betrieblicher Herkunftshinweis zu wirken. „Patchwork“ wird auch in der Verbindung mit „Parkett“ sofort als Hinweis auf die Machart und nicht auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen verstanden; auch die Bedeutung von Parkett als Bezeichnung eines getäfelten Fußbodens ändert sich nicht (4 Ob 158/05x – Steirerparkett). Dass die beiden Begriffe – für sich allein genommen oder gar in Kombination – angesichts des beantragten Schutzumfangs schillernd, vielschichtig oder unpräzise wären (vgl C264/00 – Biomild, Rz 43; OBm 1/12 – Die grüne Linie), kann damit in Anbetracht der im Eintragungsverfahren anzustellenden Prognose gerade nicht gesagt werden.
Dass die Antragstellerin für das angemeldete Zeichen Verkehrsgeltung erlangt hätte, hat sie trotz Aufforderung durch die Rechtsabteilung nicht nachgewiesen (ON 2).
Ausgehend von der am ehesten naheliegenden Übersetzung von PATCHWORK PARKETT ins Deutsche als „Fleckerl/Flicken Parkett“ ist damit das angemeldete Zeichen in zumindest einer Bedeutungsvariante – für den gesamten beantragten Schutzumfang – rein beschreibend und nicht registrierbar: Aus Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise ist die beantragte Marke damit nicht geeignet, die Ursprungsidentität der darunter vertriebenen Waren zu garantieren. Kennzeichnungskraft fehlt nämlich auch dann, wenn der im Wort enthaltene Hinweis auf die Herstellung, die Beschaffenheit oder die Bestimmung der Ware von den beteiligten Verkehrskreise allgemein und ohne besondere Denkarbeit erfasst werden kann (ständige Rechtsprechung: RIS-Justiz RS0066456; 0117763; 4 Ob 26/93 = ÖBl 1993, 99 – Smash; 4 Ob 11/14t – EXPRESSGLASS). Ein Wortzeichen kann nämlich von der Eintragung ausgeschlossen werden, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (C191/01 P – Doublemint, Rz 32; C265/00 – Biomild, Rz 38; 4 Ob 7/05s = wbl 2005, 387 – car care).
3. Da die Entscheidung keine Rechtsfragen von der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG aufwarf und über den Einzelfall hinaus nicht bedeutsam ist (RIS-Justiz RS0111880), ist der Revisionsrekurs nicht zulässig.
In diesem Fall hat das Rekursgericht nach § 59 Abs 2 AußStrG auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands, der – wie hier – rein vermögensrechtlicher Natur ist, aber nicht in einem Geldbetrag besteht, EUR 30.000,-- übersteigt. Diese Voraussetzung ist angesichts der Bedeutung des Markenschutzes im Wirtschaftsleben gegeben.
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