1Nc51/15p•OGH 1Nc51/15p
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.Prof. Dr. Bydlinski und Mag. Wurzer als weitere Richter in der beim Landesgericht Innsbruck zu AZ 6 Nc 6/15g anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers C***** Z*****, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag sowie zur Behandlung einer allfälligen Amtshaftungsklage wird das Landesgericht Salzburg als zuständig bestimmt.
Begründung:
Der Antragsteller begehrt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Amtshaftungsklage, wobei er seine Ersatzansprüche aus seiner Ansicht nach unrichtigen Entscheidungen des Landesgerichts und des Oberlandesgerichts Innsbruck ableitet.
Das Landesgericht Innsbruck legte die Akten dem Obersten Gerichtshof mit dem Ersuchen vor, im Sinne des § 9 Abs 4 AHG das Verfahren an einen anderen Gerichtshof erster Instanz außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Innsbruck zu delegieren.
Nach der genannten Gesetzesstelle, die auch ein einer Amtshaftungsklage vorangehendes Verfahrens-hilfeverfahren erfasst (RISJustiz RS0122241), ist ein anderes Gericht gleicher Gattung als zuständig zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus einer Entscheidung eines im Rechtsmittelzug übergeordneten Gerichtshofs abgeleitet wird.
Im vorliegenden Verfahren wirft der Antragsteller auch dem Oberlandesgericht Innsbruck vor, ihm durch eine unrichtige Entscheidung einen Vermögensschaden zugefügt zu haben, womit die genannten Delegierungsvoraussetzungen auch im Hinblick auf das potentielle Rechtsmittelgericht im Amtshaftungsverfahren erfüllt sind.
Es ist daher ein Gerichtshof erster Instanz außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Innsbruck als zuständig zu bestimmen.
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