13Os55/15k•OGH 13Os55/15k
Der Oberste Gerichtshof hat am 23. September 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart des Rechtspraktikanten Mag. Wüstner als Schriftführer in der Strafsache gegen Robert B***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 15, 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2, 148 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 24. März 2015, GZ 71 Hv 154/14g37, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Robert B***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 15, 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2, 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 11. November 2014 in W***** gewerbsmäßig mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz versucht, einen Angestellten der M***** GmbH unter Benützung einer falschen Urkunde zu einer Handlung zu verleiten, die das genannte Unternehmen mit einem 3.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen schädigen sollte, indem er zwecks Erwirkens der Ausfolgung eines Kraftfahrzeugs im Wert von 37.600 Euro die Überweisung des Kaufpreises vorspiegelte und zum Nachweis dafür eine gefälschte Überweisungsbestätigung vorlegte.
Die dagegen aus Z 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Der Mängelrüge (Z 5) zuwider ließ das Erstgericht die (in der Hauptverhandlung vorgekommenen [ON 36 S 7]) mit Schriftsatz vom 9. Februar 2015 (ON 26) vorgelegten Urkunden keineswegs unerörtert (Z 5 zweiter Fall). Die Tatrichter legten ihre Überlegungen zum diesbezüglichen Beweisthema eingehend dar (US 8) und erklärten abschließend, dass die angesprochenen Urkunden nicht geeignet sind, diese Überlegungen zu entkräften (US 9).
Indem die Rüge aus diesen Urkunden anhand eigener Beweiswerterwägungen für den Beschwerdeführer günstigere Schlüsse ableitet als das Erstgericht, wendet sie sich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO).
Die Subsumtionsrüge (Z 10), welche die Verwirklichung des Qualifikationstatbestands des § 148 zweiter Fall StGB in Abrede stellt, argumentiert nicht auf der Basis der diesbezüglichen Urteilsfeststellungen und verfehlt solcherart den Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RISJustiz RS0099810).
Mit Blick auf § 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO sei festgehalten, dass die Konstatierungen, wonach der Beschwerdeführer in der Absicht handelte, sich „durch die wiederkehrende Begehung von qualifizierten, nämlich unter Verwendung falscher oder verfälschter Urkunden zur Täuschung und unter Herbeiführung eines jeweils 3.000 Euro übersteigenden Schadens begangener Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zur Finanzierung seines Lebensunterhalts für zumindest mehrere Monate zu verschaffen“ (US 6), die angesprochene Subsumtion sehr wohl tragen (hiezu eingehend Jerabek in WK2 StGB § 70 Rz 7).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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