OGH 3Ob142/15a

3Ob142/15aTribunal supérieur17 sept. 2015

Texte intégral

OGH 3Ob142/15a

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2015:0030OB00142.15A.0917.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Dr. Lovrek als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden und widerbeklagten Partei U***** AG, , vertreten durch Dr. Josef Milchram ua, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte und widerklagende Partei D, vertreten durch Mag. Jürgen Krauskopf, Rechtsanwalt in Wien, wegen 245.054,76 EUR sA (Klage) und 119.457,56 EUR sA (Widerklage), über die außerordentliche Revision der beklagten und widerklagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 31. März 2015, GZ 14 R 22/15f72, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Die Revision zeigt keine erheblichen Rechtsfragen auf und ist deshalb kurz begründet (§ 510 Abs 3 ZPO) als nicht zulässig zurückzuweisen.

Der Beklagte ist ein versierter und risikofreudiger, sich seiner in mehrfacher Hinsicht spekulativen Veranlagung bewusster Anleger, der seinem fremdwährungsfinanzierten Investment, das zwar mit einer Kapitalgarantie ausgestattet war, dessen Erfolg aber (auch) von der Entwicklung eines bestimmten Rohstoffpreisindex abhängig war, die Erwartung einer Verdopplung des Index in den nächsten fünf Jahren zugrunde legte (also einer jährlichen Steigerung im Durchschnitt von jeweils 20 %, obwohl die vorausgehenden fünf Jahre nur eine geringere Steigerung erkennen ließen).

Ob die Veranlagung sinnvoll war (ob also die Chancen auf eine über dem allgemeinen Marktzins liegende Rendite das Risiko, die Kosten der Fremdfinanzierung dennoch nicht decken zu können, rechtfertigen), ist eine wirtschaftliche Beurteilung, die jedenfalls ein Anleger wie der Beklagte selbst vorzunehmen hat (vgl RISJustiz RS0026135 [T23]; RS0120999; RS0027769). Dass der Erwartung einer Verdopplung des Index eine nur geringe Wahrscheinlichkeit des Eintritts innewohnt, musste jedermann, der sich mit derartigen Geschäften auseinandersetzt, jedenfalls aber dem Beklagten als aktiv am Wirtschaftsleben teilnehmendem Rechtsanwalt („Wirtschaftsanwalt“) klar sein; einer Aufklärung über diese offenkundig geringe Wahrscheinlichkeit durch die das Anlageprodukt ausgebende und kreditfinanzierende Bank bedurfte er daher mangels gegenteiliger Hinweise nicht.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.