6Ob145/15i•OGH 6Ob145/15i
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen J***** W*****, geboren am ***** 2003, vertreten durch die Mutter S***** S*****, beide , über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs des Vaters M W*****, vertreten durch Dr. Thomas Fried, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 28. Mai 2015, GZ 48 R 338/14g66, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Favoriten vom 24. September 2014, GZ 50 Pu 261/11f61, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Verfahrensgegenstand ist ausschließlich das Sonderunterhaltsbegehren des Kindes in Höhe von 4.731,02 EUR. Das Erstgericht wies das Begehren ab, das Rekursgericht verpflichtete den Vater zur Zahlung von 1.502,52 EUR und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zu.
Nunmehr legte das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof das als außerordentlicher Revisionsrekurs bezeichnete Rechtsmittel des Vaters vor, mit dem dieser die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung anstrebt. Diese Vorgangsweise widerspricht der Rechtslage:
Nach § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei gemäß § 63 Abs 1 und 2 AußStrG einen binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen (Zulassungsvorstellung), den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; die Zulassungsvorstellung, die mit der Ausführung des ordentlichen Revisionsrekurses zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts für zulässig erachtet wird.
Im vorliegenden Fall übersteigt der Gegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, nicht 30.000 EUR. Das Rechtsmittel des Vaters enthält den Antrag an das Rekursgericht, seinen Ausspruch zu ändern und den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig zu erklären. Es wäre demnach nicht dem Obersten Gerichtshof auch wenn es als „außerordentliches“ bezeichnet wird , sondern vielmehr dem Rekursgericht vorzulegen gewesen; dies wird nunmehr das Erstgericht nachzuholen haben.
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