6Ob118/15v•OGH 6Ob118/15v
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen V***** K*****, geboren am , sowie D K*****, geboren am , beide , über den Revisionsrekurs des Kindesvaters P K, vertreten durch Dr. Gerhard Taufner, Mag. Johann Huber und Dr. Melanie Haberer, Rechtsanwälte in Melk, gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 6. Mai 2015, GZ 23 R 97/15k116, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Tulln vom 27. Jänner 2015, GZ 15 Ps 54/11s104 bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Revisionrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Das Rekursgericht hat in seiner mittlerweile in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung ON 96 den Umfang des Kontaktrechts geregelt. Dabei berücksichtigte es das eingeholte Sachverständigengutachten, indem es wenn auch nur hilfsweise darauf verwies, dass es nicht den Intentionen des Sachverständigen entspreche, den Wochenendaufenthalt beim Vater um gleich zwei Übernachtungen zu verlängern. Wenn der Kindesvater nunmehr ohne ausreichende Darstellung einer relevanten zwischenzeitigen Sachverhaltsänderung (neuerlich) eine Ausdehnung des Kontaktrechts beantragt, steht dem wie die Vorinstanzen zutreffend erkannten die Rechtskraft der Vorentscheidung entgegen. Die darin erfolgte Regelung des Kontaktrechts steht der vom Kindesvater angestrebten Erweiterung denklogisch zwingend entgegen.
In der Billigung der Zurückweisung des Antrags des Kindesvaters durch das Rekursgericht ist daher keine vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken. Der Revisionsrekurs war daher spruchgemäß zurückzuweisen.
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