11Os83/15p•OGH 11Os83/15p
Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Juli 2015 durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel und Mag. Fürnkranz, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Zechner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Wolfgang M***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 erster Fall SMG, AZ 335 HR 138/14z des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rechtsmittelgericht vom 10. April 2015, AZ 32 Bs 64/15v, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien als Rechtsmittelgericht die Beschwerde des Wolfgang M***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 22. Jänner 2015, GZ 335 HR 138/14z22, mit dem der Antrag des Genannten auf Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers abgewiesen worden war, ab (ON 29).
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Wolfgang M*****. Diese war als unzulässig zurückzuweisen, weil gegen Entscheidungen eines Rechtsmittelgerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (§ 89 Abs 6 StPO).
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