OGH 11Os66/15p

11Os66/15pTribunal supérieur7 juil. 2015

Regest

Strafrecht

Texte intégral

OGH 11Os66/15p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2015:0110OS00066.15P.0707.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Juli 2015 durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel und Mag. Fürnkranz, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Zechner als Schriftführer in der Strafsache gegen Moshine M***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §§ 12 zweiter Fall, 15 StGB, § 28a Abs 1 zweiter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 22. Jänner 2015, GZ 27 Hv 129/14b53, sowie über die Beschwerde des Genannten gegen den zugleich gemäß § 494a StPO gefassten Beschluss nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung wurde Moshine M***** mit dem angefochtenen Urteil des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §§ 12 zweiter Fall, 15 StGB, § 28a Abs 1 zweiter Fall, Abs 4 Z 3 SMG (A) schuldig erkannt.

Danach hat er in I*****

(A) am 20. Mai 2014 Ibrahim A***** durch konkrete Auftragserteilung, Zusicherung der Bezahlung eines Fuhrlohns sowie Bekanntgabe der Kontaktdaten von „Hintermännern“ dazu bestimmt (§ 12 zweiter Fall StGB), vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich 21.790 Gramm Cannabisharz (enthaltend 2.911,14 Gramm THC), durch dessen Transport von Italien nach I***** ins Inland einzuführen, wobei dieser noch vor Erreichen der Staatsgrenze betreten wurde, sodass die Tatvollendung unterblieb.

Ausdrücklich nur gegen diesen Schuldspruch wendet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

Sie bekämpft die Feststellung, der Wille des Beschwerdeführers habe auch umfasst, dass das tatverfangene Suchtgiftquantum ein Fünfundzwanzigfaches der Grenzmenge überstieg (US 7).

Entgegen dem Vorwurf, die dazu angestellten Beweiswerterwägungen der Tatrichter seien „durch den Akteninhalt nicht gedeckt“ (der Sache nach Z 5 vierter Fall), konnte das Erstgericht diese Annahme unter Verwerfung der leugnenden Verantwortung des Nichtigkeits-werbers willkürfrei aus den von ihm als glaubwürdig erachteten Bekundungen des Zeugen Ibrahim A*****, insbesondere dessen Angaben über die Höhe des vom Angeklagten versprochenen Fuhrlohns von 2.000 Euro, zur Vereinbarung einer Übergabe des Suchtgifts (zunächst) unmittelbar an den Angeklagten und zu dessen umfassender Kenntnis des wenngleich von seinen „Auftraggebern“ entworfenen Tatplans ableiten (US 12, 14).

Dass aus diesen Prämissen auch andere, für den Beschwerdestandpunkt günstigere Schlüsse hätten gezogen werden können, weckt keine erheblichen Bedenken im Sinn de

r Z 5a des § 281 Abs 1 StPO (RISJustiz RS0099674).

Auch mit der Berufung auf den Zweifelsgrundsatz wird nur in unzulässiger Weise die dem Schöffensenat vorbehaltene Beweiswürdigung angegriffen (RISJustiz RS0117445, RS0102162).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung und der als erhoben zu betrachtenden Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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