OGH 7Ob114/15p

7Ob114/15pTribunal supérieur2 juil. 2015

Texte intégral

OGH 7Ob114/15p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2015:0070OB00114.15P.0702.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Höllwerth, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich und Dr. Singer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** GmbH, , vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Amhof und Dr. Damian GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. W GesmbH, 2. W***** W*****, beide *****, beide vertreten durch WT Tautschnig Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Klagenfurt, wegen 23.111,88 EUR sA (erstbeklagte Partei) und 44.745,81 EUR (zweitbeklagte Partei), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 22. April 2015, GZ 3 R 2/15h69, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung

Begründung:

Im Zuge der Generalsanierung einer Volksschule wurde auf dem Gebäudedach ein Hartplatz errichtet. Die Klägerin war mit der Herstellung der Metallsteher der Einzäunung dieses Sportplatzes beauftragt und ließ diese Arbeiten (in sub) vom Zweitbeklagten ausführen. Mängel bei der Werkausführung führten zu einem Rechtsstreit zwischen der Klägerin und ihrer Auftraggeberin.

Der Zweitbeklagte hat sein Einzelunternehmen in die Erstbeklagte eingebracht und ist seither deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer.

Die Klägerin begehrte von den Beklagten ursprünglich zur ungeteilten Hand die Zahlung von 43.570,09 EUR sA. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus dem der Auftraggeberin der nunmehrigen Klägerin im Vorprozess zuerkannten Schadenersatz, Verfahrenskosten des Vorprozesses sowie restlichen Kosten der und angemessenes Entgelt für die Klägerin im Zusammenhang mit der Schadensbehebung.

Die Beklagten beantragten Abweisung des Klagebegehrens und wandten hilfsweise eine Gegenforderung ein.

Das Berufungsgericht wies im ersten Rechtsgang mit rechtskräftigem Teilurteil (ON 42) das Klagebegehren, soweit es sich gegen die Erstbeklagte richtete, im Umfang von 20.458,21 EUR sA ab und die Klägerin dehnte in der Folge das Klagebegehren gegen die Zweitbeklagte um 1.175,72 EUR sA aus (ON 52), wonach das (restliche) Klagebegehren gegenüber der Erstbeklagten 23.111,88 EUR sA und gegenüber dem Zweitbeklagten 44.745,81 EUR sA betrug.

Das Erstgericht verpflichtete im zweiten Rechtsgang die Erstbeklagte zur Zahlung von 7.138,47 EUR sA, den Zweitbeklagten zur Zahlung von 40.423,27 EUR sA und wies die Mehrbegehren ab.

Die Klägerin bekämpfte dieses Urteil des Erstgerichts im Umfang der Abweisung von 15.973,40 EUR sA hinsichtlich der Erstbeklagten und der Abweisung von 4.177,96 EUR sA hinsichtlich des Zweitbeklagten. Die Beklagten bekämpften (jeweils) den klagsstattgebenden Teil des erstgerichtlichen Urteils.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht, jener der Klägerin dagegen dahin Folge, dass es die Erstbeklagte zur ungeteilten Hand mit dem Zweitbeklagten zur Zahlung von insgesamt 11.316,43 EUR sA und den Zweitbeklagten zur Zahlung von insgesamt 44.601,24 EUR sA verpflichtete. Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts richtet sich die „außerordentliche“ Revision beider Beklagten mit dem Antrag auf Abänderung im Sinn der Abweisung des Klagebegehrens; hilfsweise stellen die Beklagten auch einen Aufhebungsantrag.

Der Oberste Gerichtshof ist zur Entscheidung in der Sache betreffend die Erstbeklagte derzeit nicht berufen:

1. Wird der gleiche Anspruch durch oder wie hier gegen mehrere Personen geltend gemacht, denen der Anspruch solidarisch zusteht oder für den sie wie hier solidarisch haften, so richtet sich der Wert gemäß § 55 Abs 2 JN nach der Höhe des einfachen Anspruchs. Es kommt daher bei der hier geltend gemachten Solidarhaftung selbst bei Vorliegen einer materiellen Streitgenossenschaft eine Zusammenrechnung im Sinn des § 55 Abs 1 JN nicht in Betracht, ist doch das Geschuldete insgesamt nur einmal zu erbringen (3 Ob 223/07a; 1 Ob 510/89; Gitschthaler in Fasching/Konecny3 § 55 JN Rz 24 mwN).

2. Der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, betrug hinsichtlich der Erstbeklagten 15.973,40 EUR (Berufung der Klägerin) und 7.138,47 EUR (Berufung der Erstbeklagten), insgesamt daher 23.111,87 EUR und überstieg somit nicht 30.000 EUR. Übersteigt der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR kommt eine Revision nur in Betracht, wenn das Berufungsgericht die ordentliche Revision entweder von vornherein für zulässig erklärt oder aber seinen ursprünglich gegenteiligen Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision über Antrag nachträglich abändert (§ 508 Abs 3 ZPO). Da der Entscheidungsgegenstand betreffend die Erstbeklagte 30.000 EUR nicht übersteigt, wäre das Rechtsmittel insoweit dem Berufungsgericht vorzulegen gewesen. Dies wird das Erstgericht nunmehr nachzuholen haben. Ob die im Schriftsatz enthaltenen Ausführungen, wonach die Revision zulässig sei, den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entsprechen, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RISJustiz RS0109623 [T5]; RS0109501 [T12]).

3. Nach der Klärung der Zulässigkeit des Rechtsmittels, soweit es von der Erstbeklagten erhoben wurde, werden die Akten jedenfalls wieder dem Obersten Gerichtshof vorzulegen sein zwecks Entscheidung über die Revision, soweit sie vom Zweitbeklagten erhoben wurde.

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