7Ob101/15a•OGH 7Ob101/15a
7Ob101/15aTribunal supérieur2 juil. 2015
Vertragsversicherungsrecht
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Höllwerth, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich und Dr. Singer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W***** H*****, vertreten durch KS Kiechl Schaffer Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei C*****, vertreten durch Mag. Knuth Bumiller, Rechtsanwalt in Wien, wegen 38.879,54 EUR sA, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 26. Februar 2015, GZ 1 R 73/14h93, womit das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 27. Jänner 2014, GZ 26 Cg 161/09p81, aufgehoben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.969,75 EUR (darin enthalten 328,29 EUR an USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
§ 5 Z 2 lit i der dem Versicherungsverhältnis der Streitteile zugrunde liegenden Besonderen Versicherungs-bedingungen für die Arbeitsunfähigkeitszusatzversicherung (in der Folge AUZ) lautet:
„Ist der Versicherungsnehmer bei Beginn des Versicherungsschutzes bereits arbeitsunfähig, besteht kein Anspruch auf Versicherungsleistung für diesen Fall der Arbeitsunfähigkeit. ...“
Das Berufungsgericht sprach aus, der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zuzulassen, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Auslegung des § 5 Z 2 AUZ im Zusammenhang mit der Aufstockung eines gemeinsam mit der Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossenen Kreditvertrags fehle, wenn der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Aufstockung bereits arbeitsunfähig gewesen sei.
1. Diese vom Berufungsgericht als erheblich beurteilte Frage wird im Rekurs des Klägers nicht releviert. So geht der Kläger selbst davon aus, dass die Versicherungsdeckung für die Kreditaufstockung nicht klagsgegenständlich sei.
2. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts hinsichtlich der Leistungsfreiheit der Beklagten im Umfang der Kreditaufstockung kann mangels Geltendmachung im Rekurs nicht geprüft werden. Zur Tatfrage, ob wie vom Kläger behauptet im Klagsbetrag nur die Kreditraten des ursprünglichen Kredits oder (entsprechend dem dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Kreditvertrag) allenfalls auch Rückzahlungen für die Kreditaufstockung (trotz unveränderter Rate) enthalten sind, fordert das Berufungsgericht vertretbar Aufklärung von den Parteien.
3. Dieser Beschluss bedarf keiner weiteren Begründung (§ 510 Abs 3 ZPO).
4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO, wobei jedoch nur der einfache Einheitssatz gebührt.
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