OGH 13Os50/15z

13Os50/15zTribunal supérieur30 juin 2015

Regest

Strafrecht

Texte intégral

OGH 13Os50/15z

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2015:0130OS00050.15Z.0630.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. Juni 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Leisser als Schriftführerin in der Strafsache gegen Mustafa A***** und andere Angeklagte wegen Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 2 SMG sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Mustafa A***** sowie die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten Yousaf H***** gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 16. Mai 2014, GZ 23 Hv 23/14k124, und die Beschwerde des Angeklagten Yousaf H***** gegen den zugleich ergangenen Beschluss auf Widerruf einer bedingten Entlassung nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten Mustafa A***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Mustafa A***** jeweils mehrerer Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 2 SMG (A/I) und nach § 28a Abs 1 zweiter Fall, Abs 2 Z 2 SMG und § 12 zweiter Fall StGB (B/I und IV) sowie mehrerer Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall SMG (C/I) schuldig erkannt.

Danach hat er, soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung, als Mitglied einer kriminellen Vereinigung vorschriftswidrig Suchtgift in einer jeweils die Grenzmenge (§ 28b SMG) mehrfach übersteigenden Menge

(A/I) vom August 2012 bis zum 10. Juni 2013 in Innsbruck anderen überlassen, nämlich 2.065 g Cannabis mit einem Wirkstoffgehalt von 113,57 g Delta9THC und zumindest 20 g Kokain mit 4 g CocainReinsubstanz, und

(B) eingeführt, nämlich 3.100 g Cannabis mit einem Wirkstoffgehalt von 170,5 g Delta9THC, indem er

(I) im einverständlichen Zusammenwirken mit weiteren Mittätern (§ 12 erster Fall StGB) vom Februar 2013 bis zum 10. Juni 2013 2.200 g Cannabis nach Österreich brachte und

(IV) Yousaf H***** sowie Baseli Y***** bestimmte, vom April 2013 bis zum 10. Juni 2013 900 g Cannabis nach Österreich zu bringen.

Die dagegen aus Z 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Mustafa A***** schlägt fehl.

Wie die Generalprokuratur zutreffend ausführt, geht die Subsumtionsrüge mit ihrem Einwand unzureichender Feststellungen zur Qualifikationsnorm des § 28a Abs 2 Z 2 SMG nicht von der Gesamtheit der diesbezüglichen Urteilsfeststellungen aus und verfehlt sie solcherart den Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RISJustiz RS0099810).

Mit Blick auf § 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO sei festgehalten, dass die Konstatierungen des Erstgerichts, wonach sich der Beschwerdeführer mit drei weiteren Personen zusammenschloss, um die (sodann eingehend beschriebenen, den Tatbeständen des § 28a Abs 1 zweiter und fünfter Fall SMG zu subsumierenden) Verbrechen zu begehen (US 13), wobei es ihm gerade darauf ankam, sich für zumindest mehrere Monate zusammenzuschließen, um zur Begehung eben dieser Verbrechen zusammenzuarbeiten (US 15), und er wusste, dass er die Suchtgifteinfuhren nach Österreich und das Überlassen von Suchtgift an andere als Mitglied einer kriminellen Vereinigung beging (US 16), die angesprochene Subsumtion sehr wohl tragen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter Satz StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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