OGH 8ObA45/15y

8ObA45/15yTribunal supérieur25 juin 2015

Regest

Arbeitsrecht

Texte intégral

OGH 8ObA45/15y

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2015:008OBA00045.15Y.0625.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden und durch die Hofrätinnen Dr. TarmannPrentner und Dr. Weixelbraun-Mohr sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Claudia Gründel und Dr. Peter Schnöller als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A***** S*****, vertreten durch Dr. Astrid Wagner, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 1719, wegen Feststellung des aufrechten Bestands eines Dienstverhältnisses, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 28. April 2015, GZ 7 Ra 32/15z37, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).

Begründung:

Begründung

Die Behauptung, die Klägerin habe schon im Jahr 2007 die Herabsetzung ihrer Arbeitszeit auf 30 Stunden beantragt, die Beklagte habe dies jedoch abgelehnt, hat die Klägerin erstmals in ihrer Berufung aufgestellt. In erster Instanz hat sie lediglich vorgebracht, dass es zu geringeren Krankenständen gekommen wäre, wenn die Beklagte ihr bereits im Jahr 2007 eine Reduktion der Arbeitszeit auf 30 Stunden gewährt hätte. Der behauptete Feststellungsmangel liegt daher nicht vor. Auf die Relevanz der vermissten Feststellung braucht daher nicht eingegangen zu werden.

Soweit die Revision vom festgestellten Sachverhalt abweicht, ist sie nicht gesetzmäßig ausgeführt.

Dass die Vorinstanzen den tatsächlich festgestellten Sachverhalt unrichtig beurteilt haben, wird in der Revision nicht geltend gemacht.

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