26Os2/15m•OGH 26Os2/15m
26Os2/15mTribunal supérieur15 juin 2015
Strafrecht,Standes- und Disziplinarrecht
Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 15. Juni 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, die Anwaltsrichterin Dr. Hausmann, den Anwaltsrichter Dr. Morent sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Danzl in der Disziplinarsache gegen Mag. *****, Rechtsanwalt in *****, AZ D 128/13 des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien, über den Einspruch des Beschuldigten gegen den Einleitungsbeschluss des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien vom 15. Jänner 2014 nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Der Einspruch wird zurückgewiesen.
Gründe:
Gegen den Einleitungsbeschluss ist ein Rechtsmittel nicht zulässig (§ 28 Abs 2 letzter Satz DSt). Dies ist entgegen der Ansicht des Beschuldigten verfassungsrechtlich unbedenklich (VfSlg 16.056 ua).
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