13Os26/15w•OGH 13Os26/15w
Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Juni 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kampitsch als Schriftführer in der Strafsache gegen Franz E***** wegen Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 23. Oktober 2014, GZ 16 Hv 44/14i26, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das in seinem freisprechenden Teil unberührt bleibt, im Schuldspruch, demzufolge auch im Strafausspruch sowie im Adhäsionserkenntnis aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Graz verwiesen.
Der Angeklagte wird mit seinen Rechtsmitteln auf diese Entscheidung verwiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Franz E***** mehrerer Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er in den Jahren 2000 bis 2005 in G***** außer dem Fall des § 206 StGB geschlechtliche Handlungen an der am 18. April 1994 geborenen, sohin damals unmündigen, Nadine G***** vorgenommen und von ihr an sich vornehmen lassen, indem er
(1) in mehreren Angriffen ihre Scheide betastete und
(2) seinen erigierten Penis in ihre Hand legte und mit dieser Onanierbewegungen durchführte.
Aus Anlass der dagegen aus Z 4 des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten überzeugte sich der Oberste Gerichtshof, dass zu dessen Nachteil das Strafgesetz unrichtig angewendet worden ist (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO):
Zur subjektiven Tatseite stellt das Erstgericht hinsichtlich aller Taten einen von § 207 Abs 1 StGB nicht verlangten Vorsatz, sich „geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen“, fest (US 3 und 4).
Demgegenüber wird ein den gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen entsprechender Vorsatz nicht konstatiert.
Die Sicht der Generalprokuratur, mit Blick auf die „Einbeziehung unbekleideter primärer Geschlechtsorgane in die Tathandlungen“ werde durch die Feststellung des Vorsatzes, sich geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, der Vorsatz, an jemandem eine geschlechtliche Handlung vorzunehmen, hinreichend konstatiert, kann nicht geteilt werden.
Aufgrund des aufgezeigten (von der Nichtigkeitsbeschwerde nicht relevierten) Rechtsfehlers war der Schuldspruch schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zu beheben (§ 290 Abs 1 zweiter Satz StPO iVm § 285e StPO).
Dies hatte die Aufhebung des Strafausspruchs und des Adhäsionserkenntnisses zur Folge.
Damit entfällt der Bezugspunkt für die Rechtsmittel des Angeklagten.
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