OGH 2Ob107/15x

2Ob107/15xTribunal supérieur8 juin 2015

Regest

Gruppe: Verkehrsrecht,Verkehrsopfergesetz

Texte intégral

OGH 2Ob107/15x

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2015:0020OB00107.15X.0608.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé und den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Land Steiermark, 8011 GrazBurg, Hofgasse 15, vertreten durch Dr. Edwin Mächler, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei Z***** Versicherungs AG, *****, vertreten durch Dr. Herwig Aichholzer, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen 87.459,23 EUR sA (Revisionsinteresse 83.941,56 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Teil und Zwischenurteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 26. März 2015, GZ 11 R 22/15h18, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Begründung

Unabhängig von der Frage des Übergangs durch Anzeige (angeblich 29. 8. 2013) oder Abtretung durch den Sachwalter (26. 3. 2014) übergeht die Revisionswerberin letztlich und entscheidend, dass hier 2009 ein gerichtlicher Vergleich über die Haftung auch der (dort: Dritt)Beklagten für zukünftige Schäden aus dem Verkehrsunfall geschlossen wurde, sodass wie bereits das Berufungsgericht ausführte für den Anspruch dem Grunde nach eine Judikatschuld mit 30jähriger Verjährungsfrist auch in Bezug auf die Zessionarin bzw Anzeigerin besteht und nur die einzelnen daraus resultierenden Leistungen gemäß § 1480 ABGB in drei Jahren verjähren. Auf den von der Revision behaupteten „Zeitpunkt der erstmaligen Zahlung“ im Jahr 2009 in Bezug auf die nunmehrige Klägerin kommt es daher nicht an. Hiegegen bestehen auch nicht (entgegen der Ansicht der Rechtsmittelwerberin) verfassungsrechtliche Bedenken.

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