11Os46/15x•OGH 11Os46/15x
Der Oberste Gerichtshof hat am 2. Juni 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger, Mag. Michel und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Ableidinger als Schriftführerin in der Strafsache gegen Andreas Z***** wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen, AZ 5 St 38/14d der Staatsanwaltschaft Krems an der Donau, über die Beschwerde des Josef W***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 21. Jänner 2015, GZ 23 Bs 18/15p-3, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde des Josef W***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 15. Dezember 2014, GZ 34 Bl 39/14h-9, womit dem Genannten gemäß § 196 Abs 2 zweiter Satz StPO die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags aufgetragen worden war, nicht Folge.
Die dagegen erhobene Beschwerde war ohne auch nur die Möglichkeit inhaltlicher Prüfung zurückzuweisen, weil die Strafprozessordnung gegen solche Entscheidungen des Oberlandesgerichts kein Rechtsmittel vorsieht.
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