Bsw34238/09•AUSL EGMR Bsw34238/09
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer II, Beschwerdesache Lhermitte gg. Belgien, Urteil vom 26.5.2015, Bsw. 34238/09.
Art. 6 Abs. 1 EMRK - Fehlende Begründung in Schuldspruch der Geschworenen.
Zulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich Art. 6 Abs. 1 EMRK (einstimmig).
Keine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (4:3 Stimmen).
Begründung:
Sachverhalt:
Am 17.6.2008 wurde die Bf. angeklagt, am 28.2.2007 ihre fünf Kinder ermordet zu haben. Laut den vom Gericht angeordneten psychologischen bzw. psychiatrischen Gutachten litt die Bf. an einer starken inneren Zerbrechlichkeit und fehlte es ihr an psychischer Distanz zu den Kindern. Durch die Tötung der Kinder hätte sie sich selbst als Mutter getötet. Die Bf. hätte sich in einem Zustand depressiver Angst befunden, die ihr Urteilsvermögen wesentlich beeinträchtigt, aber nicht völlig beseitigt hätte. Sie hätte ihre Handlungen daher durchaus kontrollieren können.
Das Verfahren gegen die Bf. fand zwischen 8.12. und 19.12.2008 vor dem Geschworenengericht der Provinz Wallonisch-Brabant statt. Da dort zwei Briefe der Bf. an ihren Psychiater erstmals auftauchten, ersuchte der vorsitzende Richter darum, das psychiatrische Gutachten zu ergänzen. Das erweiterte Gutachten gab an, dass die Bf. an einer melancholischen Depression leide und sich unzweifelhaft nicht mehr dazu in der Lage sah, ihre Handlungen zu kontrollieren. Zum Zeitpunkt der Tat wäre die Bf. in einem Zustand geistiger Gestörtheit gewesen, der sie unfähig gemacht hätte, ihre Handlungen zu kontrollieren.
Das Geschworenengericht, das aus drei Richtern und der Jury bestand, verurteilte die Bf. am 19.12.2008 auf Basis des Schuldspruchs der Jury zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe. Das Urteil war im Hinblick auf die Straffestsetzung begründet. Durch das Urteil wurden der Bf. zudem als akzessorische Sanktionen unter anderem ihre Titel, Grade und Funktionen aberkannt. Das Urteil musste weiters in der Gemeinde, wo das Verbrechen begangen worden war, ausgehängt werden.
Der Cour de cassation wies die Beschwerde gegen dieses Urteil ab. Er betonte unter anderem, dass die Parteien ihr Einverständnis zum Wortlaut der der Jury vorgelegten Fragen gegeben hätten. Die Formulierung des Schuldspruchs der Jury durch alleinige Bejahung oder Verneinung sei durch Art. 348 StPO vorgeschrieben. Was die strafrechtliche Verantwortung anbelangte, hätte das Geschworenengericht durch die Betonung der Kaltblütigkeit und Entschlossenheit der Bf. den Grund angegeben, warum es nicht das Vorliegen einer Geistesgestörtheit in Betracht zog, das ihre Handlungsunfähigkeit zum Tatzeitpunkt bewirkte.
Im Hinblick auf die akzessorischen Strafen erinnerte der Cour de cassation daran, dass diese rechtlichen Folgen für alle lebenslänglichen Freiheitsstrafen zwingend eintraten und daher nicht begründet werden mussten. Er befand zudem, dass die Veröffentlichung einer strafrechtlichen Verurteilung nicht das Mindestmaß an Schwere erreichte, das von Art. 3 EMRK gefordert wurde.
Rechtsausführungen:
Die Bf. rügt unter Art. 6 Abs. 1 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) insbesondere, dass das gegen sie geführte Verfahren aufgrund der fehlenden Begründung des Schuldspruchs der Jury und des Urteils des Geschworenengerichts zur Straffestsetzung nicht gerecht gewesen wäre.
Zur Begründung des Schuldspruchs und der Straffestsetzung
(24) Der GH hält fest, dass diese Beschwerde nicht [...] offensichtlich unbegründet und auch aus keinem anderen Grund unzulässig und daher für zulässig zu erklären ist (einstimmig).
(27) Der GH betont zunächst, dass der vorliegende Fall auf der Linie des Urteils Taxquet/F liegt und verweist im Hinblick auf die anwendbaren Grundsätze auf dieses. In Agnelet/F hat der GH diese Grundsätze wie folgt in Erinnerung gerufen: »[...] Die Konvention verlangt nicht, dass die Geschworenen ihre Entscheidung begründen und [...] Art. 6 EMRK stellt sich dem nicht entgegen, dass ein Beschuldigter von einem Geschworenengericht abgeurteilt wird, auch wenn dessen Spruch nicht begründet wurde. Das Fehlen einer Begründung für ein Urteil, das daraus folgt, dass die Schuld eines Bf. von Geschworenen entschieden wurde, läuft für sich nicht der Konvention zuwider. [...] Damit die Erfordernisse eines fairen Verfahrens eingehalten werden, müssen die Öffentlichkeit und in erster Linie der Beschuldigte in der Lage sein, den ergangenen Spruch zu verstehen. [...] Art. 6 verlangt zu prüfen, ob der Beschuldigte von ausreichenden Garantien profitierte, damit jede Gefahr von Willkür ausgeschaltet blieb und er die Gründe für seine Verurteilung verstehen konnte. [...] Aus dem Urteil Taxquet/F geht hervor, dass die gemeinsame Untersuchung der Anklage und der der Jury gestellten Fragen es erlauben muss zu erkennen, welche Beweis- und Tatsachenelemente von all den während des Verfahrens diskutierten letztlich die Geschworenen dazu geführt haben, die [...] Fragen zu bejahen [...]. Die Fragen müssen zugleich präzise und auf den Einzelfall abgestimmt sein.«
(28) Im gegenständlichen Fall wurde die Bf. zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt, weil sie ihre fünf Kinder vorsätzlich getötet hatte. Für die Bf. stand viel auf dem Spiel, insbesondere angesichts des Umstands, dass sie stets behauptet hatte, unfähig gewesen zu sein, ihre Handlungen zum Tatzeitpunkt zu kontrollieren. Da die Bf. die ihr vorgeworfenen Tatsachen nicht bestritt, lag das Problem [...] in der Entscheidung über die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Bf.
(29) [...] Wie im Urteil Taxquet/F zu ähnlichen Gegebenheiten wie im vorliegenden Fall ausgeführt, verlangt Art. 6 EMRK die Prüfung, ob der Beschuldigte von ausreichenden Garantien profitierte, damit jede Gefahr von Willkür ausgeschaltet blieb und er die Gründe für seine Verurteilung verstehen konnte. Auch muss falls vorhanden die Möglichkeit für den Beschuldigten berücksichtigt werden, Rechtsbehelfe zu erheben.
(30) Was die Anklage anbelangt, erinnert der GH daran, dass sie eine beschränkte Reichweite hat, da sie vor den Verhandlungen erfolgt, die den Kern des Verfahrens bilden. Das trifft umso mehr zu, als Art. 6 EMRK die Notwendigkeit verankert, die Gründe zu verstehen, die [...] die Mitglieder der Jury nach den unter ihnen geführten Debatten während der Beratung zur Entscheidung über die Schuld des Angeklagten geleitet haben. Im vorliegenden Fall betont der GH, dass die Anklage das Verbrechen bezeichnete, dessen die Bf. beschuldigt wurde, auf detaillierte Weise den Tathergang, der rekonstruiert werden konnte, und umfassend die verschiedenen erhobenen psychologischen und psychiatrischen Gutachten aufgriff. Dennoch kann sich der GH im Hinblick auf die dort wiedergegebenen Feststellungen und deren Nutzen für das Verstehen des gegen die Bf. ergangenen Spruchs nur in Spekulationen darüber ergehen, ob diese die Beratung und das schließlich durch das Geschworenengericht erlassene Urteil beeinflusst haben oder nicht.
(31) Was die fünf der Jury vorgelegten Fragen betrifft, betont der GH, dass sich vier von ihnen auf die fünf Morde (Fragen Nr. 1 und Nr. 3) und auf den erschwerenden Umstand der Absicht (Fragen Nr. 2 und Nr. 4) bezogen. Die letzte Frage bezog sich auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Bf. (Frage Nr. 5). Der GH befindet, dass die gestellten Fragen vielleicht für sich der Bf. nicht erlaubten zu erkennen, welche Elemente von all den während des Verfahrens diskutierten die Geschworenen tatsächlich dazu geführt hatten, die Bf. für ihre Handlungen für verantwortlich zu erklären. Er erachtet dennoch, dass man das Verfahren als Ganzes berücksichtigen muss, einschließlich der gerichtlichen Entscheidungen, die der Erklärung der Jury nachfolgten und die die Begründung derselben näher ausführten. Er stellt daher fest, dass das Geschworenengericht, das aus drei Berufsrichtern und der Jury bestand, in seinem Urteil zur Straffestsetzung präzisiert hat, dass die von der Bf. angeführten Umstände, insbesondere ihre »geistige Zerbrechlichkeit, ihr depressiver Zustand und ihre Persönlichkeit« die Handlungen, die sie begangen hatte, nicht erklären konnten und nicht einmal mildernde Umstände darstellten. Der Cour de cassation seinerseits gab explizit die Gründe an, auf welche sich das Geschworenengericht gestützt hatte, um zu erwägen, dass die Bf. nicht unfähig war, ihre Handlungen im Zeitpunkt der Tat zu kontrollieren. Der GH befindet daher, dass die gemeinsame Lektüre des Urteils des Geschworenengerichts und des Urteils des Cour de cassation es der Bf. erlaubte zu verstehen, aus welchen Gründen die Geschworenen ihre Verteidigung zurückgewiesen hatten, die auf ihre angebliche mangelnde Verantwortlichkeit zum Tatzeitpunkt abstellte, und im Gegensatz dazu befunden hatten, dass sie fähig gewesen wäre, ihre Handlungen zu kontrollieren.
(32) Es trifft zu, dass alleine die Geschworenen entschieden, dass die Bf. für ihre Handlungen verantwortlich war, während die Begründung dieser Entscheidung aus dem Urteil zur Straffestsetzung des aus Geschworenen und drei Berufsrichtern bestehenden Geschworenengerichts hervorgeht, das zudem vom Cour de cassation erläutert wurde. Die Richter des Geschworenengerichts haben daher zur Ausarbeitung einer Begründung beigetragen, die teilweise eine Entscheidung betrifft, die nach einer Beratung erfolgte, an der sie nicht teilgenommen haben. Der GH befindet dennoch, dass dieser Umstand nicht derart ist, dass er aus Sicht des Rechts auf ein faires Verfahren der vorhandenen Begründung ihre Gültigkeit nimmt. Als die Richter sich den Geschworenen angeschlossen haben, um über die zu verhängende Strafe und die Begründung für die diesbezügliche Entscheidung zu beraten, konnten sie direkt von den Geschworenen erfahren, welches die Gründe waren, warum Letztere die Bf. für schuldig erklärt hatten, und zusammen mussten sie sich auf eine Begründung einigen, die offenkundig auf derselben Linie liegen musste wie die dem Schuldspruch zugrundeliegende. Der Umstand, dass in der Folge der Cour de cassation erläutert hat, wie das Urteil über die Straffestsetzung im Hinblick auf die Entscheidung über die Schuld zu verstehen ist, gibt keinen Anlass zur Kritik. In einem System, wo bestimmte Entscheidungen einem Rechtsmittel zugänglich sind, ist es normal, dass die Entscheidung der unteren Instanz vom Obergericht gegebenenfalls in dem Sinn verstanden werden muss, der ihr zugrundegelegt ist.
(33) Was im Übrigen speziell die Straffestsetzung betrifft, bemerkt der GH, dass das Urteil des Geschworenengerichts in diesem Punkt ordnungsgemäß begründet war und dass es keinen Anschein von Willkür aufwies.
(34) Im Ergebnis befindet der GH, dass die Bf. im vorliegenden Fall über ausreichende Garantien verfügte, die es ihr erlaubten, das Urteil und die Strafe zu verstehen, die gegen sie verhängt wurden.
(35) [...] Keine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (4:3 Stimmen; gemeinsames abweichendes Sondervotum der Richterin Keller und der Richter Sajó und Kjølbro).
Zu den übrigen gerügten Verletzungen
Die Eigenschaft der Geschworenen
(36) Die Bf. rügt unter Berufung auf Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 EMRK, dass die Geschworenen im belgischen System nicht die Eigenschaft von Juristen haben und dass kein Berufsrichter an der Beratung über die Schuld eines Angeklagten teilnimmt. Aus diesem Grund sei die Schuld der Bf. nicht rechtmäßig festgestellt worden, woraus eine Verletzung der Rechtmäßigkeit des Beweises folge.
(37) Der GH bemerkt, dass dieser Beschwerdepunkt ähnlich jenem ist, über den er bereits zu befinden gehabt und den er als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen hat (Taxquet/F und Zarouali/B). Der GH erachtet, dass der gegenständliche Fall keine Elemente bietet, die ihn von den zwei zitierten Fällen unterscheiden könnten. Dieser Teil der Beschwerde ist daher offensichtlich unbegründet und [...] [als unzulässig] zurückzuweisen (einstimmig).
Die Schwere der Strafe
(38) Weiters beschwert sich die Bf. unter Art. 3 EMRK, dass der Umstand, dass sie zu einer übermäßig schweren Strafe verurteilt wurde, eine erniedrigende Strafe und Behandlung darstelle.
(39) [...] Im vorliegenden Fall erscheint die Strafe einerseits nicht eindeutig unverhältnismäßig. Andererseits hat die Bf. nicht geltend gemacht, dass ihre Strafe de jure und de facto nicht reduzierbar ist. Daher ist dieser Teil der Beschwerde offensichtlich unbegründet und [...] [als unzulässig] zurückzuweisen (einstimmig).
Die Aberkennung von Titeln, Graden und anderen Funktionen und der Aushang des Urteils
(40) Unter Art. 6 EMRK rügt die Bf. auch, dass das Geschworenengericht ihr all ihre Titel, Grade und Funktionen [...] aberkannt und ihr gewisse Rechte für immer untersagt hat, ohne diese akzessorischen Strafen zu begründen. Zudem ist sie der Ansicht, dass der Umstand, dass sie zum Aushang des Urteils des Geschworenengerichts in der Gemeinde, wo das Verbrechen begangen worden war, verurteilt wurde, eine erniedrigende Strafe und Behandlung in Verletzung von Art. 3 EMRK darstellt.
(41) Der GH stellt fest, dass aus dem zum Tatzeitpunkt in Kraft stehenden belgischen StGB und aus dem Urteil des Cour de cassation hervorgeht, dass diese akzessorischen Strafen vom Geschworenengericht obligatorisch verhängt werden, wenn der Beschuldigte zu lebenslanger Haft verurteilt wird. Daher ist der GH der Ansicht, dass die Verhängung dieser akzessorischen Strafen keine von der zur Strafe ergangenen verschiedene Begründung erforderte, da das Geschworenengericht im Hinblick auf ihre Verhängung über kein Ermessen verfügte. Dieser Teil der Beschwerde ist deshalb offensichtlich unbegründet und [...] [als unzulässig] zurückzuweisen (einstimmig).
(43) [Was den Aushang des Urteils anbelangt] [...], wurde das für Art. 3 EMRK nötige Maß an Schwere nicht erreicht. Auch dieser Teil der Beschwerde ist daher offensichtlich unbegründet und [...] [als unzulässig] zurückzuweisen (einstimmig).
Das Fehlen einer Berufungsinstanz
(44) Letztlich rügt die Bf. eine Verletzung von Art. 6 und 13 EMRK aufgrund der Unmöglichkeit [...], gegen den Spruch der Jury vor einer aus Berufsrichtern zusammengesetzten Berufungsinstanz zu berufen.
(45) Der GH erinnert daran, dass die bezeichneten Bestimmungen kein Recht auf ein zweistufiges Verfahren garantieren und Belgien zur Zeit der Ereignisse nicht Mitglied des 7. Prot. EMRK (Anm: Siehe dessen Art. 3 [Rechtsmittel in Strafsachen]) war. Der GH stellt im Übrigen fest, dass die Bf. die Möglichkeit hatte, gegen das Urteil des Geschworenengerichts zur Straffestsetzung eine Kassationsbeschwerde zu erheben und von dieser Möglichkeit auch Gebrauch machte. Diesbezüglich hat der GH bereits mehrfach bestätigt, dass der Umstand, dass die Überprüfung durch ein Höchstgericht auf Rechtsfragen beschränkt ist, nicht Art. 6 Abs. 1 EMRK widerspricht. Dieser Teil der Beschwerde ist daher offensichtlich unbegründet und [...] [als unzulässig] zurückzuweisen (einstimmig).
Anmerkung
Im – durchaus überzeugenden – gemeinsamen abweichenden Sondervotum weisen Richterin Keller und die Richter Sajó und Kjølbro darauf hin, dass die Bf. ihrer Ansicht nach gerade nicht über ausreichende Garantien verfügte, die es ihr erlaubt hätten, die Gründe zu verstehen, aus denen die Jury sie als für die Tat strafrechtlich verantwortlich erklärte, obwohl die psychologischen bzw. psychiatrischen Gutachten ihr die Unfähigkeit attestiert hatten, ihre Handlungen zu kontrollieren. Den Anforderungen nach Art. 6 EMRK hätte demnach weder durch die Antwort der Jury (die in Ja/Nein-Form erging) noch durch die Begründung im Urteil des Geschworenengerichts (das ja an den Schuldspruch der Jury gebunden war und nur über die Straffestsetzung entschied) oder die nachfolgende Entscheidung des Cour de cassation Genüge getan werden können – und zwar auch nicht, wenn man alle Entscheidungen gemeinsam betrachtete. Zudem sei eine erst nachträgliche Erläuterung der Begründung durch den Cour de cassation nicht ausreichend, um die Gefahr von Willkür auszuschalten.
Vom GH zitierte Judikatur:
Zarouali/B v. 29.6.1994 (ZE der EKMR)
Taxquet/B v. 16.11.2010 (GK) = NL 2010, 350
Agnelet/F v. 10.1.2013 = NL 2013, 20
Legillon/F v. 10.1.2013
Vinter u.a./GB v. 9.7.2013 (GK) = NL 2013, 241
Castellino/B v. 25.7.2013
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 26.5.2015, Bsw. 34238/09, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2015, 209) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im französischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/15_3/Lhermitte.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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