6Nc8/15a•OGH 6Nc8/15a
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm und Univ.Prof. Dr. G. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin I***** F*****, vertreten durch Dr. Heimo Jilek und Mag. Martin Sommer, Rechtsanwälte in Leoben, gegen die Antragsgegnerin B***** S*****, vertreten durch Dr. Martin Holzer, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, wegen 8.457 EUR sA, wegen Übertragung der Zuständigkeit gemäß § 31 JN den
Beschluss
gefasst:
Die Führung des Verfahrens wird gemäß § 31 JN dem Bezirksgericht Bruck an der Mur übertragen.
Begründung:
Gemäß § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei vom übergeordneten Gericht ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden.
Im vorliegenden Fall liegt nach dem übereinstimmenden Vorbringen beider Streiteile nicht nur der Wohnsitz beider Streitteile in Bruck an der Mur, sondern geht es im Verfahren vor allem um die Aufarbeitung von Aktenstücken und Belegen, erst in zweiter Linie um die Beiziehung von Sachverständigen aus dem Landwirtschaftsfach. Nach Einschätzung beider Parteienvertreter, der sich das vorlegende Gericht anschloss, würden die erhöhten Kosten der Zureise eines Sachverständigen durch die Ersparnis der Anreisekosten der Parteien zu den Verhandlungen vor dem Bezirksgericht Kirchdorf an der Krems ausgeglichen, sodass aus prozessökonomischer Sicht die Delegierung an das Bezirksgericht Bruck an der Mur zweckmäßig erscheine.
In Anbetracht dieser Umstände ist die Übertragung der Zuständigkeit an das Bezirksgericht Bruck an der Mur im Sinne des § 31 JN zweckmäßig, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.
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