AUSL EGMR Bsw13712/11

Bsw13712/11Autre juridiction7 mai 2015

Texte intégral

AUSL EGMR Bsw13712/11

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.05.2015

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer I, Beschwerdesache S. L. und J. L. gg. Kroatien, Urteil vom 7.5.2015, Bsw. 13712/11.

Spruch

Art. 1 1. Prot. EMRK - Nichtergreifen von notwendigen Maßnahmen durch die Behörden zum Schutz des Eigentums Minderjähriger.

Zulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich Art. 1 1. Prot. EMRK (einstimmig).

Verletzung von Art. 1 1. Prot. EMRK (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: Die Frage einer Entschädigung ist noch nicht entscheidungsreif (einstimmig).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Im Juni 1997 schlossen die Bf., zwei Schwestern, von ihrer Mutter V. L. vertreten einen Kaufvertrag für eine Villa mit 87 m2 und angrenzendem Grund von 624 m2. Die Vereinbarung, dass die Bf. Eigentümer des Hauses sind, wurde mit dem Kaufvertrag vom 17.12.1997 formalisiert. Die Villa war stark renovierungsbedürftig. Der Kaufpreis betrug 450.000,– kroatische Kuna (HRK). Am 26.11.1999 wurde das Eigentum der Bf. an Haus und Grund zu gleichen Teilen in das Grundbuch einverleibt.

An einem unbekannten Datum ersuchte V. L. das Jugendamt – das aufgrund der Minderjährigkeit der Bf. diesbezüglich zustimmen musste – um Genehmigung, das Haus der Bf. zu verkaufen. Als Folge des Antrags wurden am 10.4.2000 V. L. und ihr Ehemann Z. L. (der Vater der ZweitBf.) vom Jugendamt befragt. Sie erklärten, dass sie das Haus 1997 in einem renovierungsbedürftigen Zustand gekauft und DEM 80.000,– investiert hätten. Das Haus bedürfe aber noch weiterer Renovierungen, für die die finanziellen Mittel fehlen würden.

Im Februar 2001 wurde Z. L. wegen des Verdachts des versuchten Mordes und unrechtmäßigem Waffenbesitz verhaftet. Am 10.12.2001 befand das Gericht Z. L. für schuldig und verurteilte ihn zu einer sechsjährigen Freiheitsstrafe. M. I. verteidigte Z. L. als Anwalt in dem Strafverfahren.

Am 15.10.2001 stellte M. I. einen Antrag auf Genehmigung eines Immobilientauschvertrags zwischen den Bf. und seiner Schwiegermutter D. M. an das Jugendamt. M. I. legte die Vollmachten von V. L., Z. L. und E. B. (dem Vater der ErstBf.) vor. Gleichzeitig mit dem Antrag an das Jugendamt präsentierte M. I. einen Entwurf für den Immobilientauschvertag, in welchem D. M. mit den Bf. ihre 78,27 m2 große Vierzimmerwohnung im vierten Stock eines Wohnhauses gegen die Villa tauschen würde. In einer Ergänzung zu dem Vertrag sollte vereinbart werden, dass D. M. die von V. L. und Z. L. getätigten Renovierungsinvestitionen kompensieren würde.

Am 23.10.2001 wurde V. L. vom Jugendamt zum Genehmigungsantrag von M. I. vorgeladen. Sie gab an, dass ihr Ehemann zwischenzeitlich verhaftet worden sei und sie ihr Einzelhandelsgeschäft im August 2001 schließen müssen hätte. Des Weiteren führte sie aus, dass sie sich Geld geliehen hätte, um die Rechnungen für das Haus bezahlen zu können, und dass die allgemeine Situation sie und Z. L. veranlassen würde, das Haus gegen eine Wohnung zu tauschen, unter der Bedingung, dass der Wohnungseigentümer die geschätzte Wertdifferenz von DEM 100.000,– beglich. Am 13.11.2001 genehmigte das Jugendamt den Tauschvertrag und die Ergänzung, welche enthielt, dass D. M. den beiden Bf. jeweils DEM 5.000,– als Wertdifferenz bezahlen würde.

Am 12.11.2004 brachten die Bf., vertreten durch Z. L. als gesetzlichem Vormund, Klage gegen D. M. beim Amtsgericht P. ein und forderten, den Tauschvertrag für null und nichtig zu erklären. Die Bf. führten aus, dass das Haus € 300.000,– wert wäre, die Wohnung hingegen nur € 70.000,–. Beim Abschluss des Tauschvertrags wären die Bf. erst vierzehn und neun Jahre alt gewesen und das Jugendamt hätte ihre Rechte verteidigen sollen. Das Jugendamt habe es verabsäumt, wichtige Maßnahmen zu ergreifen, die es erlaubt hätten, den Wert des Hauses zu schätzen.

Am 15.4.2005 wies das Amtsgericht die Klage ab, da es sich bei der Entscheidung des Jugendamts um eine verwaltungsrechtliche handeln würde, die nur im administrativen Weg angefochten hätte werden können. Die Bf. erhoben Berufung vor dem Gespanschaftsgericht, die diese am 19.3.2007 abwies. Die Bf. beriefen am 8.6.2007 an den Obersten Gerichtshof, welcher die Berufung am 19.12.2007 ebenfalls abwies. Auch die Verfassungsbeschwerde wurde vom Verfassungsgericht am 9.6.2010 für unzulässig und offensichtlich unbegründet erklärt.

Rechtsausführungen:

Die Bf. behaupten eine Verletzung von Art. 1 1. Prot. EMRK (Recht auf Achtung des Eigentums). Der Staat habe bei dem angeblich rechtswidrigen und sittenwidrigen Tauschvertrag versagt, wichtige Maßnahmen zu ergreifen, um den Schutz ihres Eigentums zu gewährleisten.

Zur Zulässigkeit

Missbrauch des Beschwerderechts

(46) Die Regierung erhob die Einrede des Missbrauchs der Individualbeschwerde, da das Haus nur 87 m2 habe, die Bf. aber vorgebracht hätten, dass das Haus 174 m2 hätte. Die Bf. hätten auch nicht offengelegt, dass sie € 10.000,– für die getätigten Investitionen der Eltern erhalten hatten. [...]

(49) Im vorliegenden Fall ist der GH nicht der Ansicht, dass die Bf. vorsätzlich falsche Angaben über die Fläche des Hauses oder den Eingang der Zahlung der Wertdifferenz gemacht haben, da sich diese Informationen aus den dem GH vorliegenden Akten ergeben. Auf jeden Fall sind sie Teil des Streits zwischen den Parteien, ob bezüglich des Tauschvertrags ein Verstoß gegen Art. 1 1. Prot. EMRK erfolgte. Als solches können sie Thema der Argumente und Gegenargumente der Parteien sein, die der GH annehmen oder ablehnen kann, aber für sich alleine betrachtet können sie keinen Missbrauch des Individualbeschwerderechts darstellen. [...]

(50) Der Einspruch der Regierung ist daher zurückzuweisen.

Nichterschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe

(51) Die Regierung wies darauf hin, dass [...] die Eltern der Bf. es verabsäumt hätten, die Entscheidung des Jugendamts zur Genehmigung des Tauschvertrags im Namen ihrer Kinder über die verfügbaren verwaltungsrechtlichen Rechtsbehelfe anzufechten [...]. Zudem hätten die Eltern der Bf. keine zivilrechtliche Klage erhoben, um die Aufhebbarkeit des Vertrags nach Art. 139 des Gesetzes über privatrechtliche Verpflichtungen feststellen zu lassen. Stattdessen hätten sie fälschlich eine Zivilklage auf Nichtigerklärung des Tauschvertrages erhoben, was die nationalen Gerichte [...] daran gehindert hätte, ihre Klage [...] als Klage unter Art. 139 des Gesetzes über privatrechtliche Verpflichtungen umzuinterpretieren. [...]

(53) Nach Auffassung des GH ist die Frage der Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe [...] eng mit dem Inhalt der Rügen der Bf. verknüpft und sollte mit der Entscheidung in der Sache verbunden werden (einstimmig).

Ergebnis

(54) Der GH stellt fest, dass die Beschwerde nicht offensichtlich unbegründet und auch aus keinem anderen Grund unzulässig ist. Sie muss daher für zulässig erklärt werden (einstimmig).

In der Sache

(64) Der GH erachtet, dass die zentrale Frage in diesem Fall ein angebliches Versäumnis des Staates ist, die Interessen der Bf. gebührend zu berücksichtigen und ihre Eigentumsrechte in dem angeblich rechtswidrigen und sittenwidrigen Immobilientauschvertrag zu schützen. Während es stimmt, dass unter dem anwendbaren nationalen Recht Voraussetzung für einen solchen Vertrag die Genehmigung des Jugendamtes war – was auch eine Frage aus Sicht der negativen Verpflichtungen des Staates aufwerfen könnte –, ist der GH der Auffassung, dass es unter den gegebenen Umständen sinnvoller ist, den Fall aus der Perspektive der positiven Verpflichtungen des Staates unter Art. 1 1. Prot. EMRK zu analysieren. Dies geschieht unter Rücksicht darauf, dass die Grenzen zwischen den positiven und negativen Verpflichtungen unter Art. 1 1. Prot. EMRK sich nicht klar festlegen lassen und die anwendbaren Grundsätze ohnehin ähnlich sind.

(65) Der GH stellt fest, dass es zwischen den Parteien unbestritten ist, dass vor dem Tauschvertrag die Bf. Eigentümerinnen des Hauses waren, in welchem sie mit ihrer Mutter V. L. und ihrem gesetzlichen Vormund Z. L. (dem Vater der ZweitBf.) lebten. [...]

(67) Wie der GH feststellt, tauschten die Bf. das Haus gegen eine Wohnung mit Garage [...]. Dieser Tausch erfolgte durch die Verfügung der Eltern der Bf. und Genehmigung des Jugendamts, das beteiligt war, weil die ErstBf. zum maßgeblichen Zeitraum vierzehn und die ZweitBf. neun Jahre alt war [...].

(68) In diesem Zusammenhang sieht der GH eine komplexe Reihe von tatsächlichen Umständen, unter denen der Immobilientauschvertrag zu Stande kam. Insbesondere stellt der GH fest, dass sich V. L. und Z. L. erstmals im Jahr 2000 an das Jugendamt wandten, um die Genehmigung für den Verkauf des Hauses zu erhalten, allerdings ohne Angabe an wen und zu welchem Preis. Inzwischen gerieten V. L. und Z. L. in finanzielle Schwierigkeiten und Z. L. wurde festgenommen und wegen versuchtem Mord und unerlaubtem Waffenbesitz [...] zu sechs Jahren Haft verurteilt.

(69) Unter diesen Umständen brachte der Anwalt M. I., der als Vertreter von V. L., Z. L., und E. B. [...] handelte, im Oktober 2001 einen formellen Antrag auf Genehmigung eines Immobilientauschvertrags beim Jugendamt ein, wonach die Bf. ihr Eigentum an dem Haus an eine gewisse D. M. übertragen würden und diese den Bf. das Eigentum an ihrer Wohnung übertragen würde.

(70) Der GH stellt fest, dass die Umstände, unter denen M. I. von V. L., Z. L. und E. B. bevollmächtigt wurde, einen Immobilientauschvertrag zu erwirken, nicht vollständig klar sind. M. I. war der Strafverteidiger des Z. L. im oben erwähnten Strafverfahren gewesen und D. M., welche die andere Partei des Tauschvertrages war, war M. I.’s Schwiegermutter. Darüber hinaus ist die Vollmacht zugunsten von M. I. für den Zweck des Erhalts der Genehmigung des Jugendamts für einen nicht näher festgelegten Immobilientauschvertrag erteilt worden und es scheint nicht, dass V. L. bei der Anhörung im Jugendamt im Zusammenhang mit dem Antrag des M. I. spezifische Details des Entwurfs für den Vertrag präsentiert wurden. Dies lässt daher die Diskrepanz in ihrer Aussage über die Wertdifferenz zwischen dem Haus und der Wohnung unerklärt, die auf rund DEM 100.000,– geschätzt wurde, und dem tatsächlichen Betrag von DEM 10.000,–, den das Jugendamt letztlich als den Betrag akzeptierte, den die Bf. diesbezüglich erhalten sollten.

(71) Es ist ebenso unklar, warum das Jugendamt, als es die Genehmigung für den Tauschvertrag erteilte, auch erwähnte, dass eine Garage Teil des Vermögensaustausches wäre, obwohl im von M. I. vorgelegten Entwurf des Tauschvertrages keine Garage erwähnt worden war und diebezüglich auch von V. L. während ihrer Anhörung beim Jugendamt nichts erwähnt wurde. Darüber hinaus befragte das Jugendamt keine der anderen Parteien, welche ein direktes Interesse an dem Tauschvertrag hatten, namentlich Z. L. und E. B., was wiederum die Frage aufwirft, ob und inwieweit diese Kenntnis vom Inhalt des Entwurfs des Tauschvertrags hatten.

(72) Der GH stellt ferner fest, dass der Entwurf des Tauschvertrags eine Klausel enthielt, dass der Wert des ausgetauschten Vermögens gleich sei und dass die Parteien auf ihren Einspruch verzichteten, dass sie einen Schaden erlitten hätten, weil sie das ausgetauschte Vermögen für weniger als die Hälfte ihres Werts weggaben. Der Entwurf des Tauschvertrags wurde durch ein Dokument ergänzt, in dem die Parteien anerkannten, dass V. L. und Z. L. bedeutende Investitionen in das Haus getätigt hatten und dass D. M. diese Investitionen in nicht bezifferter Höhe kompensieren würde.

(73) Dieser Entwurf wurde schließlich am 16.12.2001 in einen Tauschvertrag gegossen, mit dem die Bf. ihr Eigentum am Haus an D. M. übertrugen, während diese ihr Eigentum an ihrer Wohnung und einer Garage an die Bf. übertrug. [...] Der Wert des Tausches wurde mit HRK 400.000,– beurteilt. Auf der Grundlage dieses Tauschvertrags erwarben die Bf. das Eigentum an der Wohnung und der Garage im Austausch gegen ihr Eigentum an dem Haus. Darüber hinaus erhielt jede Bf. DEM 5.000,– als Ausgleich aufgrund der Wertdifferenz zwischen den beiden Immobilien.

(74) Unter diesen Umständen werden bei der Beurteilung der Eigentumsrechte der Bf. gemäß Art. 1 1. Prot. EMRK anfängliche Bedenken hinsichtlich des tatsächlich relevanten Wertes der ausgetauschten Immobilien aufgeworfen. Während es im Prinzip nicht Sache des GH ist, sich an Stelle der nationalen Gerichte zu setzen und sich mit solchen Angelegenheiten zu befassen, ist es bedauerlich, dass die innerstaatlichen Gerichte alle Beweisanträge der Bf. im Zivilverfahren abgewiesen und diese Frage deshalb nicht geklärt haben.

(75) Der GH stellt daher fest, dass es zwischen den Parteien unstrittig ist, dass V. L. und Z. L. das Haus für HRK 450.000,– (ca. € 60.000,–) kauften und zusätzlich rund DEM 80.000,– (ca. € 40.000,–) in das Haus investierten. Es ist nicht zu erklären, wie der Wert des Hauses dem Wert der Wohnung mit Garage – welcher auf insgesamt rund HRK 400.000,– (ca. € 55.000,–) geschätzt wurde – plus einem zusätzlichen Betrag von DEM 10.000,– (ca. € 5.000,–) entsprechen konnte.

(76) Zu der Bezugnahme der Regierung auf die steuerliche Bewertung im Hinblick auf die Immobilien bemerkt der GH, dass diese nur auf dem ausgewiesenen Wert des Geschäfts aus dem Tauschvertrag basierte, während Art. 1 1. Prot. EMRK eine Beurteilung erfordert, welche tiefer geht als das oberflächliche Erscheinungsbild und die tatsächliche Situation berücksichtigt. Ähnlich kann der GH auch im Hinblick auf die Tatsache, dass das Jugendamt nichts unternahm, um die wahren Umstände des Immobilientausches zu beurteilen, das Argument der Regierung nicht akzeptieren, dass die Wohnung keine weiteren Investitionen und Renovierungen benötige und in einem besseren Zustand als das Haus wäre. Unter diesen Umständen ist es angesichts des Faktums, dass der Immobilientauschvertrag auf den ersten Blick ein Problem der Äquivalenz aufwirft, welche von den innerstaatlichen Behörden nicht erklärt wurde, schwierig, das Argument der Gleichwertigkeit der ausgetauschten Immobilien nachzuvollziehen.

(77) Vor diesem Hintergrund und angesichts dessen, dass die Bf. als Kinder im Rahmen des nationalen [...] und internationalen Rechts von den nationalen Behörden berechtigterweise Maßnahmen erwarten konnten, um ihre Rechte zu schützen, muss der GH prüfen, ob die staatlichen Behörden alle erforderlichen Maßnahmen trafen, um ihre vermögenswerten Interessen für den Fall der Veräußerung ihres Vermögens zu schützen. Er prüft somit die vom Jugendamt vorgenommenen Handlungen und die Art, auf die die zuständigen nationalen Gerichte sich der Sache genähert haben, [...] im Hinblick auf den Grundsatz, dass das Kindeswohl primär berücksichtigt werden muss.

(78) Was das Verhalten des Jugendamts betrifft, stellt der GH fest, dass es nach dem Antrag des M. I. auf Genehmigung des Tauschvertrags als einzige Maßnahme zur Beurteilung der Umstände des Falles die Befragung von V. L. vornahm. Es wurde keiner der anderen Erziehungsberechtigten über den Entwurf des Tauschvertrags befragt oder informiert, obwohl die Regierung zu keinem Zeitpunkt vorbrachte, dass es nicht möglich gewesen wäre, eine Befragung zu arrangieren.

(79) Darüber hinaus verabsäumte es das Jugendamt, Maßnahmen zu ergreifen, um den tatsächlichen Zustand oder Wert der Immobilien festzustellen, was angesichts der tatsächlichen Umstände des Grundstückstausches und der verfügbaren Informationen vernünftigerweise erwartet hätte werden können. Insbesondere wurde das Jugendamt über den Kaufpreis des Hauses und die weitere Investition der Eltern der Bf. in seine Renovierung in Höhe von insgesamt rund € 100.000,– informiert [...]. Trotz dieses Wissens akzeptierte das Jugendamt ohne Durchführung weiterer Maßnahmen, wie beispielsweise einer Besichtigung vor Ort oder eines Gutachtens, den Gesamtwert des Hauses und die Durchführung des Tausches mit einem Wert von rund € 60.000,– [...].

(80) Der GH ist ebenfalls nicht überzeugt, dass das Jugendamt bei der Prüfung, ob ihre vermögenswerten Interessen angemessen gegen böswillige und/oder nachlässige Handlungen von Seiten ihrer Eltern geschützt wurden, mit der notwendigen Sorgfalt an die besondere familiäre Situation der Bf. heranging. Insbesondere war sich das Jugendamt auch der Tatsache bewusst, dass Z. L. wegen schwerer Anschuldigungen strafrechtlich verurteilt worden war und sich in Haft befand, und das V. L. mit finanziellen Problemen konfrontiert war, was sie alles veranlassen konnte, unüberlegte Handlungen zum Nachteil des Eigentums der Bf. zu unternehmen.

(81) In diesem Zusammenhang stellt der GH fest, dass V. L., als sie vom Jugendamt befragt wurde, behauptete, sich mit ihrer Familie in einer schlechten finanziellen Lage zu befinden, welche sich angeblich auf die Erziehung und die Schulergebnisse der Bf. auswirken würde. Dies wäre ein wichtiger Aspekt bei der Beurteilung der Gesamtsituation rund um den strittigen Tauschvertrag, jedoch bemerkt der GH, dass das Jugendamt weder weitere Maßnahmen setzte, um die Angaben von V. L. über deren finanzielle Lage zu überprüfen oder zu bewerten, noch Z. L. befragte oder sich im Hinblick auf ihre besondere Situation an die zuständigen Behörden wandte. Es prüfte daher dementsprechend zum Beispiel nicht die Schulergebnisse der Bf. und befragte diese auch nicht, obwohl die ErstBf. zu diesem Zeitpunkt 14 Jahre alt war und somit wichtige Informationen über die familiäre Situation liefern hätte können.

(82) Darüber hinaus nahm das Jugendamt keine Rücksicht darauf, ob unter den besonderen Umständen des Einzelfalles ein besonderer, unabhängiger und unparteilicher Vormund hätte bestellt werden sollen, welcher die Interessen der Bf. gegen alle betroffenen Parteien des Tauschvertrages, einschließlich ihrer Eltern, schützen hätte können [...].

(83) Unter diesen Umständen stellt der GH fest, dass das Jugendamt die familiäre Situation der Bf. und die möglichen negativen Auswirkungen des beanstandeten Immobilientauschvertrags auf ihre Rechte nicht angemessen beurteilte. Es hat daher nicht bewertet, ob die Umstände des Immobilientauschvertrags im speziellen Fall der Bf. mit dem Grundsatz des Kindeswohles im Einklang standen.

(84) Zu dem Zivilverfahren vor den zuständigen Gerichten, vor welchen die Bf. die Gültigkeit des Immobilientauschvertrags bestritten, stellt der GH zum einen fest, dass die verfahrensrechtliche Stellung der Bf. als Minderjährige im Verwaltungsverfahren vor dem Jugendamt vollständig in den Händen ihrer gesetzlichen Vertreter V. L. und Z. L. lag, die durch M. I. vertreten wurden, einem Anwalt, der einem Interessenskonflikt unterlag. Die Bf. waren daher nicht in der Lage, eigenständige Verfahrenshandlungen zu unternehmen – wie die Anfechtung der Entscheidung, mit welcher das Jugendamt den Tauschvertrag genehmigte. Auch hatten die Behörden wie oben erwähnt keinen Vormund für das Verfahren bestellt, der die Interessen der Bf. gegenüber allen an dem Tauschvertrag Beteiligten unabhängig schützen hätte können.

(85) Unter diesen Umständen war der von den vertretenen Bf. angestrengte Zivilprozess das einzige Mittel, mit dem die Umstände des Tausches überprüft werden hätten können. Dennoch blieb auch diese Möglichkeit in den Händen ihrer gesetzlichen Vertreter, zumindest bis eine der Bf. die Volljährigkeit erreichte und in der Lage war, die rechtlichen Handlungen selbst zu unternehmen, und zwar durch die Berufung [...] an den Obersten Gerichtshof im Jahr 2007.

(86) Jedenfalls würdigten die Zivilgerichte die besonderen Umstände des Einzelfalles nicht und wiesen die Zivilklage der Bf. allein mit der Begründung ab, dass die Entscheidung des Jugendamtes zur Genehmigung des Tauschvertrags nicht im Verwaltungsverfahren angefochten worden war. Die Zivilgerichte ignorierten dadurch die Stellung der Bf. im Verwaltungsverfahren, die Beweise betreffend den Interessenskonflikt des M. I. sowie die familiären Umstände der Bf., nämlich die zum Zeitpunkt des Zivilverfahrens bereits bekannt gewordene Drogenabhängigkeit der V. L. sowie deren finanziellen Probleme und die strafrechtliche Verurteilung des Z. L. in der Zeit bis zum Abschluss des Tauschvertrags. Sie ignorierten auch die Vorwürfe des Versäumnisses des Jugendamts, die Interessen der Bf. beim Abschluss des Tauschvertrags zu schützen.

(87) Nach Ansicht des GH warfen alle Behauptungen betreffend den Abschluss des Tauschvertrags zumindest die Frage der Einhaltung der einschlägigen verfassungsrechtlichen Verpflichtung des Staates zum Schutz der Kinder [...] auf, womit es den Zivilgerichten oblag, die Behauptungen sorgfältig im Einklang mit dem Grundsatz des Kindeswohls zu untersuchen [...].

(88) Folglich sieht der GH keine Relevanz in der Bezugnahme der Zivilgerichte auf die Möglichkeit der Bf. Klage zu erheben, dass der Tauschvertrag vielleicht nur anfechtbar war – worauf sich die Regierung auch stützte –, da die Bf. als Minderjährige nicht in der Lage waren, eine solche Klage selbständig innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Verjährungsfrist von einem Jahr ab Abschluss des Tauschvertrags einzureichen [...]. Der GH weist daher die Einrede der Regierung wegen Nichtausschöpfung des innerstaatlichen Rechtsweges ab.

(89) Gestützt auf die vorhergehenden Ausführungen stellt der GH fest, dass die nationalen Behörden nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen haben, um die Vermögensinteressen der Bf. als Kinder im Rahmen des strittigen Tauschvertrags zu schützen und ihnen eine angemessene Möglichkeit zu geben, um die Maßnahmen anzufechten, welche in ihre nach Art. 1 1. Prot. EMRK garantierten Rechte eingriffen.

(90) [...] Verletzung von Art. 1 1. Prot. EMRK (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK

Die Frage einer Entschädigung ist noch nicht entscheidungsreif (einstimmig).

Vom GH zitierte Judikatur:

Lazarev und Lazarev/RUS v. 24.11.2005 (ZE)

Bistrovic/HR v. 31.5.2007

Stagno/B v. 7.7.2009

Zehentner/A v. 16.7.2009 = NL 2009, 212 = ÖJZ 2010, 92

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 7.5.2015, Bsw. 13712/11, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2015, 251) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/15_3/S.L..pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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