13Ns9/15z•OGH 13Ns9/15z
Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Februar 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel als weitere Richter in der Strafsache gegen Klaus G***** wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung, AZ 4 U 61/14w des Bezirksgerichts Wr. Neustadt, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Gründe:
Mit Blick auf die bislang leugnende Verantwortung des Angeklagten (ON 2 S 17 in ON 2) wird die Vernehmung des im Sprengel des Bezirksgerichts Wr. Neustadt wohnhaften Zeugen Josef H***** (ON 2 S 5 in ON 2) vor dem erkennenden Gericht unumgänglich sein (§ 258 Abs 1 StPO), sodass die begehrte Delegierung den Verfahrensaufwand erheblich erhöhen würde.
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