6Ob222/14m•OGH 6Ob222/14m
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.Prof. Dr. G. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin L***** B*****, wegen Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Führung eines Rechtsstreits gegen die Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 1719, über die „außerordentliche Revision“ (richtig: den Revisionsrekurs) der Antragstellerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 22. Oktober 2014, GZ 5 R 158/14s10, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss änderte das Rekursgericht den Beschluss des Erstgerichts auf Bewilligung von Verfahrenshilfe dahin ab, dass es den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Gänze abwies.
Der gegen diesen Beschluss erhobene fälschlich als „außerordentliche Revision“ bezeichnete Revisionsrekurs ist unzulässig.
Gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO ist der Revisionsrekurs über die Verfahrenshilfe jedenfalls unzulässig. Hierzu gehören insbesondere Beschlüsse über die Bewilligung bzw Versagung der Verfahrenshilfe und deren Umfang (RISJustiz RS0052781).
Der unzulässige Revisionsrekurs war daher spruchgemäß zurückzuweisen.
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