13Ns71/14s•OGH 13Ns71/14s
Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Jänner 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel in der Strafsache gegen Mario M***** und eines weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 15 StGB, AZ 29 Hv 36/14h des Landesgerichts Salzburg über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Der Delegierungsanregung wird nicht gefolgt.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.
Gründe:
Die im Sprengel anderer Gerichte gelegenen Wohnsitze der Angeklagten und der eines einzelnen Zeugen allein stellen keinen wichtigen Grund im Sinne des § 39 Abs 1 StPO dar.
Auf die im Rahmen der Delegierungsanregung vom Gericht vertretene Auffassung, für die aus Bochum anreisenden Zeugen wäre das Landesgericht Korneuburg „verkehrstechnisch“ über Wien besser zu erreichen als das örtlich näher gelegene Landesgericht Salzburg, trifft dasselbe zu.
Festzuhalten ist, dass das zuständige Gericht eine Delegierung zwar anregen, nicht aber beantragen kann (§ 39 Abs 2 StPO).
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