OGH 1Nc72/14z

1Nc72/14zTribunal supérieur7 janv. 2015

Texte intégral

OGH 1Nc72/14z

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2015:0010NC00072.14Z.0107.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte UnivProf. Dr. Bydlinski und Dr. Rassi als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu AZ 33 Cg 37/14z anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Dr. hc. Josef H*****, vertreten durch MMag. Dr. Susanne Binder-Novak, Rechtsanwältin in St. Pölten, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 65.083,57 EUR sA, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Erledigung der Rechtssache wird das Landesgericht Wels als zuständig bestimmt.

Begründung

Begründung:

Der Kläger macht Amtshaftungsansprüche geltend, die er aus einer über eine Berufung ergangenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien ableitet.

Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien legte die Akten gemäß § 9 Abs 4 AHG vor.

Gemäß § 9 Abs 4 AHG ist unter anderem dann ein in einem anderen Oberlandesgerichtssprengel gelegener Gerichtshof erster Instanz als zuständig zu bestimmen, wenn die Ersatzansprüche aus der Entscheidung eines dem an sich zuständigen Gericht im Instanzenzug übergeordneten Oberlandesgerichts abgeleitet werden. Diese Delegierungsvoraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt, wird doch dem Oberlandesgericht Wien ein Amtshaftungsansprüche begründendes Fehlverhalten vorgeworfen.

Das Verfahren ist daher an einen Gerichtshof erster Instanz außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien zu delegieren.

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