OGH 13Os109/14z

13Os109/14zTribunal supérieur18 déc. 2014

Regest

Strafrecht

Texte intégral

OGH 13Os109/14z

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2014:0130OS00109.14Z.1218.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Dezember 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bachl als Schriftführerin in der Strafsache gegen Rainer F***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 148 zweiter Fall StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 4. März 2014, GZ 53 Hv 146/11v151, und die Beschwerde des Angeklagten gegen den zugleich ergangenen Beschluss auf Verlängerung von Probezeiten nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Rainer F***** der Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 148 zweiter Fall StGB (A bis C) und der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 StGB (F) sowie der Vergehen der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 StGB (D) und der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB (E) schuldig erkannt.

Danach hat er in W***** und an anderen Orten

(A bis C) gewerbsmäßig mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz andere durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet, die diese um insgesamt rund 114.300 Euro am Vermögen schädigten, nämlich

(A) vom 21. November 2008 bis zum 18. November 2009 durch die Vorgabe, sie an ausländische Vereine zu vermitteln, zwei Fußballspieler zur Übergabe oder Überweisung von zusammen 12.300 Euro,

(B) vom 15. Dezember 2008 bis Anfang April 2012 durch die Vorgabe, sie würden das ihm überlassene Kapital samt einer Vergütung zurückerhalten, neun Personen zur Investition von insgesamt rund 100.000 Euro, wobei er in fünf Fällen zur Täuschung einen falschen Provisionsvertrag benützte, und

(C) vom Oktober 2009 bis zum Jänner 2010 durch die Vorgabe, ein zahlungswilliger und zahlungsfähiger Leasingnehmer zu sein, Ivica G***** zur Überlassung eines VWTouareg (Schaden etwa 2.000 Euro),

(D) vom Jänner 2008 bis zum Juli 2008 ein Gut, das ihm anvertraut worden war, nämlich 2.500 Euro, die er von Heinz F***** zum Zweck der Weiterleitung an den S***** erhalten hatte, sich mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz zugeeignet,

(E) im November 2008 eine falsche Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht, indem er ein mit einer gefälschten Unterschrift versehenes Vertragsanbot dem Johann D***** zur Annahme vorlegte, und

(F) vom 21. September 2012 bis zum 11. Jänner 2013 einen Bestandteil seines Vermögens verheimlicht und dadurch die Befriedigung seiner Gläubiger geschmälert, indem er Vorauszahlungen für Provisionen und andere im Zusammenhang mit Transfers von Fußballspielern zu erbringende Leistungen (US 20 f) in mehreren Tranchen über WesternUnionTransmitter somit verdeckt an sich überweisen ließ, wodurch zahlreiche andrängende Gläubiger mit einem 50.000 Euro nicht übersteigenden Betrag am Vermögen geschädigt wurden.

Die dagegen aus Z 3 und 5 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Entgegen der Verfahrensrüge (Z 3) hat das Erstgericht durch (richtig) den Vortrag (§ 252 Abs 2a StPO) der Aussagen der Zeugen Christian R***** und Ignaz Go***** in der wegen geänderter Zusammensetzung des Gerichts wiederholten (§ 276a zweiter Satz StPO) Hauptverhandlung nicht gegen das Verlesungsverbot des § 252 Abs 1 StPO verstoßen, weil nach dem ungerügten Protokoll über die Hauptverhandlung (ON 150 S 27) die Verfahrensbeteiligten dem Vortrag zugestimmt haben (§ 252 Abs 1 Z 4 und Abs 2a StPO).

Indem die Mängelrüge (Z 5) die Urteilsannahme releviert, der Beschwerdeführer habe Amir S***** aufgefordert, seinen damals bestehenden Vertrag mit einem iranischen Fußballverein zu kündigen, um ablösefrei und solcherart besser vermittelbar zu sein (US 8), bezieht sie sich nicht auf schuld oder subsumtionsrelevante Umstände (siehe aber RISJustiz RS0106268):

Der diesbezügliche Schuldspruch (A/1) basiert nämlich auf der Feststellung, der Beschwerdeführer habe Amir S***** durch die wahrheitswidrige Behauptung, er würde ihn an einen Fußballverein vermitteln, (mit Täuschungs, Schädigungs und Bereicherungswillen) zur Überweisung von 5.300 Euro verleitet und solcherart am Vermögen geschädigt, was durch die von der Beschwerde relevierte Urteilsannahme nicht tangiert wird.

Hinzugefügt sei, dass sich die diesbezügliche Beschwerdeargumentation darin erschöpft, den Erwägungen der Tatrichter eigene, spekulative Überlegungen entgegenzustellen, und auch aus diesem Grund den Anfechtungsrahmen der Nichtigkeitsgründe verlässt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Berufungen und die gemäß § 498 Abs 3 dritter Satz StPO als erhoben zu betrachtende Beschwerde gegen den Beschluss auf Verlängerung von Probezeiten kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter Satz StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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