OGH 12Os129/14h

12Os129/14hTribunal supérieur18 déc. 2014

Regest

Strafrecht

Texte intégral

OGH 12Os129/14h

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2014:0120OS00129.14H.1218.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Dezember 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Dr. Oshidari sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski und Dr. Brenner als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Humer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Janos S***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 dritter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Janos S*****, Domenico M***** und Patrick O***** sowie über die Berufung des Privatbeteiligten Peter H***** gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Jugendschöffengericht vom 24. Juni 2014, GZ 50 Hv 4/14t97, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

1. / Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Domenico M***** wird zurückgewiesen.

2. / In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Janos S***** und aus deren Anlass wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in der rechtlichen Unterstellung der diesem Angeklagten und dem Angeklagten Patrick O***** zur Last liegenden Tat auch unter § 143 dritter Fall StGB, demzufolge auch in den jeweils diese Angeklagten betreffenden Aussprüchen über die Strafe (einschließlich der Vorhaftanrechnungen) sowie über die Ansprüche des Privatbeteiligten aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht verwiesen.

3. / Mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde wird der Angeklagte Patrick O***** auf diese Entscheidung verwiesen.

4. / Die Angeklagten Janos S***** und Patrick O***** werden mit ihren Berufungen wegen des Ausspruchs über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche ebenso auf die kassatorische Entscheidung verwiesen wie der Privatbeteiligte Peter H***** mit seiner Berufung gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche gegen Janos S***** und Patrick O*****.

5. / Zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten Domenico M***** gegen den Ausspruch über die Strafe sowie über die Berufungen dieses Angeklagten und des Privatbeteiligten Peter H***** gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche betreffend Domenico M***** werden die Akten vorerst dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

6. / Den Angeklagten Janos S***** und Domenico M***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden die Angeklagten Janos S*****, Domenico M***** und Patrick O***** je des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 15 Abs 1, 142 Abs 1, 143 dritter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach haben sie am 15. September 2013 in S***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) Peter H***** mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld und andere Wertsachen, mit dem Vorsatz wegzunehmen oder abzunötigen versucht, durch deren Zueignung sich und Dritte unrechtmäßig zu bereichern, indem sie maskiert in dessen Haus eindrangen, ihn mit den Worten „Money, money, I kill you, I kill you“ bedrohten, Domenico M***** auf Peter H***** losging, mit ihm raufte und anschließend an der Flucht mit Gewalt zu hindern versuchte, nachdem Peter H***** in Panik aus einer Höhe von rund 2,5 m aus einem Fenster sprang, und ihm mit einer Taschenlampe mehrere Schläge gegen den Kopf versetzte, wobei das Opfer eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB), nämlich einen zweigradig offenen Unterarmbruch links, eine Kopfprellung mit zahlreichen Rissquetschwunden im äußeren Augenwinkel rechts, im Stirn-Scheitel- sowie im Stirn-Schläfenbereich links und im Scheitelbereich links, eine oberflächliche Hautabschürfung am rechten Unterschenkel, eine Prellung mit Blutblasenbildung und Hautablederung am rechten Großzehenendgelenk und eine Hautabschürfung an der linken Knieinnenseite, erlitt.

Dagegen richten sich die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten, die von Janos S***** auf Z 5 und 10, von Domenico M***** auf Z 5, 5a und 10 und von Patrick O***** auf Z 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützt werden.

Zutreffend zeigt der Angeklagte Janos S***** in seiner Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) auf, dass die ihn betreffende Feststellung zur subjektiven Tatseite im Hinblick auf den Eintritt einer schweren Verletzung des Tatopfers im Ergebnis unbegründet geblieben ist.

Das Gericht stellte zum gemeinsam gefassten Tatplan fest, dass die Angeklagten alle Details durchbesprochen haben (US 6) und sie von Anfang an planten, dem Zeugen Peter H***** Gewalt anzutun (US 8). Sie wollten „beim Wegnehmen und Abnötigen Gewalt gegen Peter H***** üben […], auf Peter H***** losgehen, mit ihm raufen und ihn dann zurückhalten […] und Peter H***** nach dem Sprung aus dem Fenster mit einer Taschenlampe mehrere Schläge gegen den Kopf versetzen“ und „hielten es für möglich und fanden sich damit ab, dass sie durch diese Gewaltanwendungen Peter H***** schwer verletzen“ (US 14). Zum Tatplan der Angeklagten führten die Tatrichter weiters aus, dass sie zur Gewaltausübung Kabelbinder und ein Textilklebeband mit sich führten, weil sie den Zeugen Peter H***** fesseln und knebeln sowie weitere Gewalt anwenden wollten, um zum erhofften Geld zu gelangen (US 20).

Die Urteilsannahmen zur subjektiven Tatseite leitete das Erstgericht aus dem festgestellten Tatablauf ab und vermeint, ausgehend von der von Anfang an geplanten und gewollten Gewaltanwendung sei jedenfalls schlüssig ableitbar, dass die Angeklagten es für möglich hielten und sich damit abfanden, das Opfer durch die ausgeübten Gewaltanwendungen auch schwer zu verletzen (US 28).

Damit begründet es jedoch als Schluss von einem konkreten Verhalten auf ein zugrunde liegendes Wollen oder Wissen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 452) nur die Konstatierungen zur inneren Tatseite des in die körperliche Auseinandersetzung unmittelbar involvierten Angeklagten Domenico M*****. Aus dem bloßen Tatplan hinwieder, den Zeugen Peter H***** mittels Kabelbindern und Klebeband zu fesseln und zu knebeln sowie ihm „Gewalt“ anzutun (US 8 und disloziert US 20), ist der konstatierte, auf das Zufügen schwerer Körperverletzungen gerichtete Vorsatz der selbst nicht gegen das Opfer tätlich gewordenen Angeklagten Janos S***** und Patrick O***** (US 14, 28) nicht abzuleiten.

Feststellungen dahingehend, dass die Angeklagten unter Zugrundelegung des Tatplans und der Ausführung zumindest ein Fahrlässigkeitsvorwurf (§ 7 Abs 2 StGB) trifft (Eder-Rieder in WK² StGB § 143 Rz 26; Kienapfel/Schmoller StudB BT II § 143 RN 38; Hintersteininger, SbgK § 143 Rz 37), hat das Gericht nicht getroffen. Insbesondere wurde nicht konstatiert, dass für Erst- und Drittangeklagten unter Zugrundelegung der in Aussicht genommenen Tatausführung (einschließlich möglicher situationsbedingter Eskalationen) der Eintritt objektiv zurechenbarer Verletzungen subjektiv voraussehbar gewesen wäre (vgl Kienapfel/Höpfel/Kert AT14 Z 27 Rz 36).

Dieser vom Beschwerdeführer Janos S***** geltend gemachte Nichtigkeitsgrund war von Amts wegen (§ 290 Abs 1 zweiter Satz zweiter Fall StPO) auch hinsichtlich des Angeklagten Patrick O***** wahrzunehmen, der diese fehlende Begründung in seiner Nichtigkeitsbeschwerde ungerügt gelassen hat.

Aufgrund der daher erforderlichen Aufhebung des Schuldspruchs in der Qualifikation des § 143 dritter Fall StGB betreffend die Beschwerdeführer Janos S***** und Patrick O***** erübrigt sich ein weiteres Eingehen auf das ausschließlich diese Qualifikation betreffende weitere Vorbringen in deren Nichtigkeitsbeschwerden.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Domenico M*****:

Nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung bekämpft dieser Beschwerdeführer mit Mängelrüge (Z 5) die zur Überzeugung seiner Täterschaft führenden Erwägungen des Schöffengerichts, indem er dessen Begründung als nicht überzeugend erachtet und aus den ohnedies nicht übergangenen Angaben des Erstangeklagten und des von der Beschwerde zum Teil unrichtig bzw unvollständig zitierten Zeugen Peter H***** sowie aus den objektivierten Spuren andere, für ihn günstigere Schlüsse zieht, um seiner eine körperliche Auseinandersetzung mit dem Zeugen leugnenden Verantwortung zum Durchbruch zu verhelfen. Dass das Gericht dem Gebot zu gedrängter Darstellungen in den Entscheidungsgründen folgend sich mit den Beweisergebnissen nicht in jeder denkbaren Richtung auseinandergesetzt hat, führt nicht zur Urteilsnichtigkeit (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 428; RIS-Justiz RS0098778, RS0106295, RS0106642).

Da die erkennenden Richter ohnedies davon ausgingen, dass die Sachverständige Dr. Christa N***** versuchte, möglichst an der Innenseite (eines Handschuhs für die DNA-Untersuchung) die wenigen Reste abzureiben (US 23), waren sie nicht verhalten, ihre weiteren Angaben „Ich kann nur hoffen, dass ich die Innenseite erwischt habe, ich kann es nicht mit Sicherheit sagen“ (ON 79 S 17) gesondert zu erörtern.

Soweit der Beschwerdeführer sein Vorbringen zur Mängelrüge mit der Relevanz für die Ausmessung der konkreten Strafe begründet, spricht er keine entscheidende Tatsache an (Ratz, WKStPO § 281 Rz 399 f).

Z 5a des § 281 Abs 1 StPO will als Tatsachenrüge nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz

RS0118780).

Mit dem pauschalen Verweis auf das Vorbringen zur Mängelrüge gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, solche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zu Grunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu wecken, zumal er bloß wie bereits zur Mängelrüge dargestellt nach Art einer nicht vorgesehenen Schuldberufung den Erwägungen des Kollegialgerichts eigene, für ihn günstigere Schlüsse aus den vorliegenden Beweisergebnissen gegenüberstellt.

Eine gesetzmäßige Ausführung materiellrechtlicher Nichtigkeitsgründe hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung zur Voraussetzung, dass das Erstgericht bei der Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen ist (RIS-Justiz RS0099810; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 581, 584).

Die die Zurechnung der schweren Körperverletzung kritisierende und eine Verurteilung (bloß) nach § 142 Abs 1 StGB anstrebende Subsumtionsrüge (Z 10) behauptet einen „atypischen, gänzlich außerhalb jeder Lebenserfahrung liegenden Kausalverlauf“, weil „kein vernünftiger Mensch […] eine derartig grob unvernünftige, selbstschädigende Handlung im Rahmen des Geschehens vorgenommen“ hätte. Dieses Vorbringen orientiert sich nicht an den getroffenen Feststellungen, wonach der im Jahr 1961 geborene Peter H***** aus einem 2,5 m hoch gelegenen Fenster springen wollte, er aber, nachdem Domenico M***** ihn an der Hose erfasste, kopfüber auf den Asphaltboden fiel (US 9) und die schwere Körperverletzung unmittelbar durch die Gewaltanwendung verursacht wurde (US 29). Damit verfehlt es die oben angeführten Anfechtungskriterien.

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Domenico M***** war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO).

Demnach kommt die Entscheidung über die Berufung dieses Angeklagten gegen den Ausspruch über die Strafe sowie über die Berufungen dieses Angeklagten und des Privatbeteiligten Peter H***** gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche betreffend Domenico M***** gemäß § 285i StPO dem Oberlandesgericht Wien zu.

Weiters war das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt zu bleiben hatte, in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Janos S***** und aus deren Anlass in der rechtlichen Unterstellung der diesem Angeklagten und dem Angeklagten Patrick O***** zur Last liegenden Tat auch unter § 143 dritter Fall StGB, demzufolge auch in den jeweils diese Angeklagten betreffenden Aussprüchen über die Strafe (einschließlich der Vorhaftanrechnungen) sowie über die Ansprüche des Privatbeteiligten aufzuheben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zu verweisen (§ 285e StPO).

Die Angeklagten Janos S***** und Patrick O***** waren mit ihren Berufungen wegen des Ausspruchs über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche, Patrick O***** auch mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde, ebenso auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen wie der Privatbeteiligte Peter H***** mit seiner Berufung gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche gegen Janos S***** und Patrick O*****.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. Da die Nichtigkeitsbeschwerde des Patrick O***** aufgrund einer amtswegigen Maßnahme gegenstandslos geworden ist, trifft diesen Angeklagten keine Verpflichtung zum Ersatz der Kosten des Rechtsmittelverfahrens (vgl Lendl, WK-StPO § 390a Rz 12 mwN).

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