3Ob220/14w•OGH 3Ob220/14w
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Univ.Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Dr. M*****, Deutschland, vertreten durch Dr. Anke Reisch, Rechtsanwältin in Kitzbühel, gegen die verpflichtete Partei E*****, Deutschland, vertreten durch Dr. Josef Trenker, Rechtsanwalt in St. Johann im Pongau, wegen Erwirkung einer vertretbaren Handlung (§ 353 EO), über den „außerordentlichen Revisionsrekurs“ der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 23. Oktober 2014, GZ 4 R 312/14g7, womit infolge Rekurses der verpflichteten Partei der Beschluss des Bezirksgerichts Kitzbühel vom 26. August 2014, GZ 1 E 3576/14g2, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Das Erstgericht bewilligte der betreibenden Partei antragsgemäß die Exekution nach § 353 EO. Infolge Rekurses der verpflichteten Partei änderte das Gericht zweiter Instanz diese Entscheidung dahin ab, dass es den Exekutionsantrag abwies. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteige und der Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zulässig sei.
Die betreibende Partei erhob gegen den Beschluss des Rekursgerichts einen als „außerordentlich“ bezeichneten Revisionsrekurs mit dem Antrag, die erstgerichtliche Exekutionsbewilligung wiederherzustellen.
Das Erstgericht legte dieses Rechtsmittel direkt dem Obersten Gerichtshof vor.
Da das Rekursgericht in seinem Bewertungsausspruch festhielt, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigt, ist der Revisionsrekurs gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 2a und § 508 ZPO nur zulässig, wenn das Rekursgericht dem an ihn zu richtenden Abänderungsantrag Folge gibt. Eine Entscheidungskompetenz des Obersten Gerichtshofs ist im derzeitigen Verfahrensstadium nicht gegeben. Dies gilt auch dann, wenn wie hier das Rechtsmittel als „außerordentliches“ bezeichnet wird (RISJustiz RS0109620) und der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz nicht iSd § 508 Abs 1 ZPO den Antrag auf Änderung des Zulassungsausspruchs des Gerichts zweiter Instanz gestellt hat, weil dieser (allfällige) Mangel gemäß § 84 Abs 3 ZPO verbesserungsfähig ist.
Das Erstgericht wird daher das nicht jedenfalls unzulässige Rechtsmittel der betreibenden Partei gegen die Abänderung der Exekutionsbewilligung gemäß § 528 Abs 2 und § 507b Abs 2 ZPO iVm § 78 EO dem Rekursgericht vorzulegen haben. Ob der Rechtsmittelschriftsatz den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RIS-Justiz RS0109620 [T2]).
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