1Nc65/14w•OGH 1Nc65/14w
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.Prof. Dr. Bydlinski und Mag. Wurzer als weitere Richter in der beim Landesgericht Innsbruck zu AZ 6 Nc 10/14v anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers H***** B*****, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag und zur allfälligen weiteren Behandlung der Rechtssache wird das Landesgericht Klagenfurt als zuständig bestimmt.
Begründung:
Der Antragsteller begehrte die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Amtshaftungsklage, wobei er seine Ersatzansprüche ursprünglich aus seiner Ansicht nach unrichtigen Entscheidungen des Bezirksgerichts Bregenz und des Landesgerichts Feldkirch ableitete. Nachdem das Oberlandesgericht Innsbruck das Landesgericht Innsbruck gemäß § 9 Abs 4 AHG als zuständig bestimmt hatte, erklärte der Antragsteller aufgrund eines Verbesserungsauftrags, von seinen Vorwürfen seien auch Entscheidungen betroffen, an denen Senate des Oberlandesgerichts Innsbruck mitgewirkt haben, insbesondere zu 7 Bs 322/14g.
Das Landesgericht Innsbruck legte daraufhin die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Delegierung iSd § 9 Abs 4 AHG vor, weil der Antragsteller seine Ersatzansprüche auch aus Handlungen von Richtern ableitet, die dem dem Amtshaftungsgericht übergeordneten Oberlandesgericht angehören.
Nach § 9 Abs 4 AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus einer Entscheidung eines unmittelbar oder im Instanzenzug zuständigen Gerichtshofs abgeleitet wird.
Dieser Delegierungstatbestand, der auch ein der Klageführung vorangehendes Verfahrenshilfeverfahren erfasst (RISJustiz RS0122241), ist im vorliegenden Fall erfüllt, ist doch das Oberlandesgericht Innsbruck, dem nun ebenfalls amtshaftungsbegründendes Fehlverhalten vorgeworfen wird, dem bisher zuständigen Landesgericht Innsbruck im Instanzenzug übergeordnet.
Gemäß § 9 Abs 4 AHG ist daher ein Gerichtshof erster Instanz außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Innsbruck als zuständig zu bestimmen.
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