6Ob209/14z•OGH 6Ob209/14z
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Pflegschaftssache des Minderjährigen B***** K*****, geboren am 15. Oktober 2007, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Kindesmutter K***** K*****, vertreten durch Mag. Thomas Loos, Rechtsanwalt in Steyr, als Sachwalter zur Besorgung dringender Angelegenheiten, gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr als Rekursgericht vom 30. Juni 2014, GZ 1 R 91/14x, 1 R 92/14v108, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung:
Die Ausführungen der Revisionsrekurswerberin zur Abstufung der erlaubten Eingriffsintensität lassen außer Acht, dass der Kinder und Jugendhilfeträger nach § 211 Abs 1 Satz 2 ABGB dazu verpflichtet ist, die zur Gefahrenabwehr erforderlichen Maßnahmen mit vorläufiger Wirkung bis zur gerichtlichen Entscheidung selbst zu treffen (Weitzenböck in Schwimann/Kodek, ABGB4 Band 1A § 211 Rz 2 mwN).
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen kam es seit Herbst 2013 vermehrt zu Meldungen von Nachbarn, wonach teilweise bis Mitternacht und vor allem morgens die Mutter mit dem Kind lautstark schreie. Die Kindesmutter war mit der Alltagsbewältigung in vielen Bereichen überfordert und lehnte existenzsichernde Maßnahmen wie das kostenlose Mittagessen im Kindergarten oder finanzielle Unterstützung aus einem Solidaritätsfonds ab. Sie weigerte sich auch, die Mindestsicherung zu beantragen und Unterhalt einzufordern, weshalb sie die Miete und den Kindergarten nicht bezahlen konnte. Da sie auch die Stromrechnungen nicht mehr beglich, wurde ihr der Strom abgeschaltet, sodass weder Herd noch Licht oder Waschmaschine funktionierten. Außerdem hatte sie bereits im Sommer 2013 das Gas abbestellt, sodass sie dem Minderjährigen weder Warmwasser noch eine Heizmöglichkeit bieten konnte. In der Wohnung gab es auch kein genießbares Essen. Bei dieser Sachlage war die Kindesabnahme mit November, sohin in der kalten Jahreszeit, schon zur Vermeidung einer Erkrankung oder sonstigen Schädigung des Minderjährigen dringend geboten (vgl RISJustiz RS0049136).
Die Revisionsrekurswerberin wendet sich ausschließlich dagegen, dass der Kinder und Jugendhilfeträger selbst handelte, anstatt einen Antrag an das Gericht zu stellen. Gründe dafür, dass die Fremdunterbringung im Ergebnis nicht geboten war, bringt sie in ihrem Revisionsrekurs nicht vor.
Damit bringt die Revisionsrekurswerberin aber keine Rechtsfragen der in § 62 Abs 1 AußStrG geforderten Bedeutung zur Darstellung, so dass der Revisionsrekurs spruchgemäß zurückzuweisen war.
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