AUSL EGMR Bsw43643/10

Bsw43643/10Autre juridiction11 déc. 2014

Texte intégral

AUSL EGMR Bsw43643/10

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.12.2014

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer V, Beschwerdesache Hanzelkovi gg. Tschechien, Urteil vom 11.12.2014, Bsw. 43643/10.

Spruch

Art. 5 EMRK, Art. 8 EMRK, Art. 13 EMRK - Anordnung der Rückkehr von Baby und dessen Mutter ins Krankenhaus nach der Geburt.

Unzulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich Art. 5 Abs. 1 und Abs. 5 EMRK (einstimmig).

Zulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich Art. 8 EMRK (einstimmig).

Verletzung von Art. 8 EMRK (5:2 Stimmen).

Zulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich Art. 13 EMRK (einstimmig).

Verletzung von Art. 13 EMRK (5:2 Stimmen).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: Die Feststellung einer Verletzung stellt für sich eine ausreichende gerechte Entschädigung für den von den Bf. erlittenen immateriellen Schaden dar (einstimmig). € 3.000,– für Kosten und Auslagen (5:2 Stimmen).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Bei den Bf. handelt es sich um eine Mutter (ErstBf.) und ihren 2007 geborenen Sohn (ZweitBf.).

Der ZweitBf. kam am Freitag, dem 26.10.2007, im Krankenhaus von Horovice in einer physiologischen Spontangeburt ohne Komplikationen zur Welt. Bei den Bf. wurden keine gesundheitlichen Probleme festgestellt, weshalb die ErstBf. entschied, das Krankenhaus trotz des Widerstands des ärztlichen Personals noch am selben Tag gegen 12:00 Uhr mit ihrem Kind zu verlassen. Laut der öffentlichen Stellungnahme des Krankenhauses vom 29.10.2007 hätte das Personal der ErstBf. vorgeschlagen, zumindest 48 Stunden zu bleiben und sie vor den möglichen Gefahren für die Gesundheit des Kindes gewarnt, doch hätte die Bf. angegeben, dass das Kind von einem Kinderarzt betreut würde. Nachdem die Bf. das Krankenhaus verlassen hatten, informierten die Angestellten des Krankenhauses die Polizei. Das entsprach dem Standardverfahren in Situationen, wo ein Patient das Krankenhaus vorzeitig ohne Zustimmung des Arztes verließ und dieser Schritt Auswirkungen auf seinen Gesundheitszustand haben konnte.

Die Bf. meldete sich am 26.10.2007 gegen 14:00 Uhr bei der Kinderärztin S. Diese teilte der Bf. mit, dass sie erst am Montag nach dem Kind sehen könne, was die Bf. akzeptierte. S. informierte allerdings das Krankenhaus davon. Der dortige Arzt D. entschied sich, das Sozialamt der Stadt Cernošice zu informieren. Laut der von diesem am 26.10.2007 an das Sozialamt Beroun weitergeleiteten Nachricht hätte die Bf. das Krankenhaus am genannten Tag um 12:00 Uhr verlassen, ohne die Ärzte davon verständigt zu haben. Sie würde schon seit drei Jahren nicht mehr an der Adresse wohnen, die sie im Krankenhaus angegeben hatte und unter der Nummer, die es von der Kinderärztin bekommen habe, hätte man den Vater des Kindes erreicht, der trotz der Information über die Möglichkeit einer einstweiligen Maßnahme gemäß § 76a ZPO erklärt hätte, dass die Bf. nicht ins Krankenhaus zurückkehren würden, und sich geweigert hätte, die exakte Adresse der Familie bekanntzugeben.

Auf Verlangen des Sozialamts verfasste der Arzt D. eine Mitteilung, in der er feststellte, dass »unter Berücksichtigung der seit der Geburt vergangenen kurzen Zeitspanne die Gesundheit und gegebenenfalls sogar das Leben des Kindes in Gefahr seien, wenn dieses krankenhäuslicher Pflege entzogen werden sollte«. Noch am selben Tag beantragte das Sozialamt beim BG Beroun eine einstweilige Verfügung nach § 76a ZPO, um den ZweitBf. im Krankenhaus Horovice unterzubringen. Das Gericht gab dem Antrag statt und übernahm dabei den Wortlaut aus der Mitteilung von D.

Am 26.10.2007 um 16:30 Uhr begaben sich ein Gerichtsvollzieher und eine Sozialarbeiterin in Begleitung von Polizisten zur Wohnung der Bf. Die beiden Bf. wurden sodann mit der Rettung ins Krankenhaus gebracht. Weitere ärztliche Untersuchungen ergaben keine gesundheitlichen Probleme, die Bf. mussten jedoch zwei Tage im Krankenhaus bleiben. Am 28.10.2007, etwa 50 Stunden nach der Entbindung, wurde ihnen gestattet, das Krankenhaus zu verlassen.

Am 29.10.2007 hob das BG Beroun die einstweilige Verfügung auf Antrag des Sozialamts auf. Die ErstBf. legte dennoch Berufung gegen die Verfügung ein, da diese ihre Rechte sowie die ihres Sohnes auf Freiheit und Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt hätte. Sie stellte daher einen Antrag auf Schadenersatz für immateriellen Schaden. Insbesondere hätte nicht gezeigt werden können, dass das Kind zum Zeitpunkt der Maßnahme ohne Pflege gewesen wäre oder eine Gefahr für dessen Entwicklung bestanden hätte.

Das Landgericht Prag wies die Berufung der Bf. am 30.4.2008 zurück und verwies darauf, dass die Verfügung bereits aufgehoben worden sei. Das Verfassungsgericht wies die dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde am 17.12.2009 zurück.

Mit Antrag vom 25.4.2008 forderte die Bf. das Justizministerium nach Gesetz Nr. 82/1998 zu einer Entschuldigung und einer Entschädigung von circa € 1.500,– auf. Am 26.10.2010 strengte die Bf. deswegen ein Verfahren gegen den Staat an. Das BG Prag 2 wies den Antrag am 30.6.2011 wegen Verjährung zurück. Es befand zudem, dass die Voraussetzungen für eine Entschädigung nach dem Gesetz Nr. 82/1998 ebenfalls nicht vorlägen. Dieses Urteil wurde vom Stadtgericht Prag am 14.12.2011 bestätigt. Die Verfassungsbeschwerde der ErstBf. wurde am 17.7.2013 vom Verfassungsgericht zurückgewiesen.

Rechtsausführungen:

Die Bf. rügen eine Verletzung des Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens), da die Anordnung der Rückkehr der ZweitBf. ins Krankenhaus kurz nach der Geburt weder gesetzlich vorgesehen noch notwendig gewesen sei. Zudem sei der Grundsatz der Gleichheit verletzt worden, da das Gericht insbesondere nicht untersucht hätte, ob die gesetzlichen Bedingungen für eine solche Maßnahme erfüllt waren, und die Bf. am Entscheidungsfindungsprozess gar nicht beteiligt worden seien. Sie beschweren sich weiters über eine Verletzung von Art. 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz), da sie die Maßnahme vom 26.10.2007 nicht wirksam bekämpfen oder eine Entschädigung erlangen hätten können. Unter Art. 5 Abs. 1 EMRK (Rechtmäßigkeit der Haft) rügen sie daneben, dass sich die strittige Maßnahme auf keinen der dort genannten Gründe stützen hätte können. Zudem sei Art. 5 Abs. 5 (Haftentschädigung) verletzt.

Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK

Zur Zulässigkeit

(44) Die Regierung sieht keine Erschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzugs gegeben, weil die ErstBf. gegen das Krankenhaus oder dessen Direktor kein Zivilverfahren zum Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte angestrengt habe. [...]

(45) Die Regierung beobachtet zudem, dass der von der ErstBf. formulierte Antrag auf Entschädigung nach dem Gesetz Nr. 82/1998 wegen Verjährung zurückgewiesen wurde. [...]

(50) Zwischen den Parteien ist strittig, ob eine Klage zum Schutz der Persönlichkeitsrechte im vorliegenden Fall als wirksamer Rechtsbehelf angesehen werden kann. Dem wäre so, hätte der Eingriff seinen Ursprung in der Mitteilung des Arztes des Krankenhauses von Horovice, welches daher dann gerichtlich zur Rechenschaft gezogen werden hätte können. Der GH betont hingegen, dass die Bf. in Vollziehung der provisorischen Maßnahme des BG Beroun ins Krankenhaus zurückgebracht wurden. Diesem oblag es zu prüfen, ob die Mitteilung des Arztes stichhaltige Umstände iSd. § 76a ZPO bescheinigte und ob dessen Voraussetzungen erfüllt waren. Der fragliche Eingriff stützte sich daher auf die gerichtliche Entscheidung vom 26.10.2007, die die Verantwortlichkeit des Staates begründet. [...] Der GH befindet somit, dass man den Bf. unter den Umständen des Falles nicht vorwerfen kann, kein Verfahren zum Schutz der Persönlichkeitsrechte angestrengt zu haben, sondern sie sich vielmehr auf das Gesetz Nr. 82/1998 beriefen.

(52) Er beobachtet sodann, dass die ErstBf. das Justizministerium aufgefordert hat, sich zu entschuldigen und ihr eine Entschädigung für den immateriellen Schaden in Anwendung von Gesetz Nr. 82/1998 zu gewähren. Am 29.9.2008 wurde dieser Antrag als verfrüht zurückgewiesen, da das Verfassungsgericht noch über die Rechtmäßigkeit der provisorischen Maßnahme entscheiden musste. Aus der Antwort des Ministeriums ging nicht hervor, dass dieses den Antrag als verjährt ansah, wie es das BG Prag 2 in seinem Urteil vom 30.6.2011 befand. Zehn Monate nach der Zurückweisung ihrer ersten Verfassungsbeschwerde und drei Jahre nach den strittigen Ereignissen hat die Bf. das Gericht angerufen. Sie gibt heute vor dem GH an, dass die von § 32 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 82/1998 vorgesehene Verjährungsfrist von sechs Monaten übermäßig kurz wäre und sie daher nach der allgemeinen Frist von drei Jahren nach dem Zivilgesetzbuch vorgegangen sei. [...]

(53) Angesichts der Position des Justizministeriums kann man der ErstBf. nicht vorwerfen, das Verfahren nicht bereits vor der Entscheidung des Verfassungsgerichts vom 17.12.2009 vor den Gerichten verfolgt zu haben. Es trifft zu, dass die ErstBf. in der Folge bis zum Oktober 2010 gewartet hat, um das BG Prag 2 anzurufen. Nun hat sich aber erwiesen, dass eine raschere Anrufung des Gerichts den Ausgang des Falles nicht geändert hätte, da die Verjährungsfrist laut den Gerichten schon abgelaufen war, noch bevor die Bf. sich an das Ministerium wandte. Jedenfalls haben die Gerichte festgestellt, dass der Antrag unabhängig von der Frage der Verjährung nicht angenommen hätte werden können, da die vorläufige Maßnahme nicht wegen Unrechtmäßigkeit aufgehoben worden war, wie es § 8 des Gesetzes Nr. 82/1998 verlangte. [...] Unter den besonderen Umständen des Falles befindet der GH daher, dass der Antrag auf Entschädigung nach dem Gesetz Nr. 82/1998, selbst wenn er rechtzeitig eingebracht worden wäre, keine Erfolgsaussicht gehabt hätte, sodass er im vorliegenden Fall nicht als effektiver Rechtsbehelf angesehen werden kann.

(54) Daraus folgt, dass die Einrede der Regierung wegen Nichterschöpfung des Instanzenzugs zurückzuweisen ist.

(55) Da die Beschwerde zudem weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen Grund unzulässig ist, ist sie für zulässig zu erklären (einstimmig).

In der Sache

(66) [...] Nach Ansicht der Regierung hätten die Bf. keinen Eingriff in ihre Rechte nach Art. 8 EMRK erlitten, da sie insbesondere nie physisch voneinander getrennt worden wären und keinen medizinischen Eingriff erlitten hätten. [...]

(67) Der GH ist der Meinung, dass die Gegebenheiten, welche die Bf. rügen, unter Art. 8 EMRK fallen, weil die Entscheidung, den ZweitBf. gegen den ausdrücklichen Willen seiner Eltern ins Krankenhaus bringen zu lassen, ihr Privat- und Familienleben betrifft. Daraus folgte auch die Unterbringung der ErstBf. [im Krankenhaus], da diese ihr Baby nicht allein lassen wollte. Diese Begriffe umfassen nämlich auch das Recht der Mutter, über die medizinische Behandlung und daher die Verbringung ihres Kindes ins Krankenhaus zu entscheiden. Der GH befindet, dass weder die kurze Dauer des Aufenthalts im Krankenhaus noch der Umstand, dass die Bf. im Krankenhaus keinen medizinischen Eingriff erlitten haben, seine Feststellung beeinflusst, dass die von ihnen gerügte Situation einen Eingriff in ihr Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens darstellt.

(71) [...] Der fragliche Eingriff verfolgte grundsätzlich ein legitimes Ziel iSd. Art. 8 Abs. 2 EMRK, nämlich den Schutz der Gesundheit und der Rechte anderer, gegenständlich des ZweitBf als Neugeborenem.

(72) [...] Es bedarf außergewöhnlich zwingender Gründe, damit ein Baby seiner Mutter gegen deren Willen unmittelbar nach der Geburt und infolge eines Verfahrens weggenommen werden kann, an welchem weder die Mutter noch ihr Partner beteiligt waren.

(74) Es muss bemerkt werden, dass der vorliegende Fall nicht die Unterbringung oder die Betreuung eines Kindes im klassischen Sinn betrifft, insoweit als die strittige Maßnahme lediglich drei Tage dauerte und die Bf. nicht getrennt waren, da die ErstBf. die Möglichkeit hatte, ihren alleinig von der Maßnahme betroffenen Sohn ins Krankenhaus zu begleiten. Nach Ansicht des GH entbindet das die Behörden und insbesondere das Gericht dennoch nicht von der Verpflichtung, die vom Kind tatsächlich eingegangenen Gefahren festzustellen und zu ergründen, ob dessen Gesundheit durch weniger eingreifende Maßnahmen geschützt werden konnte.

(75) Der GH gesteht im gegenständlichen Fall ein, dass das Verhalten der Bf. beim verantwortlichen Krankenhauspersonal Beunruhigung auslösen konnte. Sie scheint nämlich ihren Willen zum möglichst raschen Verlassen des Krankenhauses nicht angezeigt zu haben und hat auch nicht versucht, dem empfohlenen Verfahren zu folgen, indem sie eine Erklärung zur Behandlungsverweigerung unterzeichnete oder ein schriftliches Einverständnis der Kinderärztin vorlegte, die bereit war, ihr Kind zu betreuen. Sie hatte dem Krankenhaus auch ihre aktuelle Adresse nicht angegeben. Man kann daher dem Arzt D., der von der Kinderärztin über deren Nichtverfügbarkeit während des Wochenendes informiert worden war, nicht vorwerfen, das Sozialamt benachrichtigt zu haben, das sich seinerseits an das Gericht gewandt hat. Der GH muss sich dennoch überzeugen, dass der angerufene Richter im vorliegenden Fall berechtigt war zu glauben, dass Umstände gegeben waren, die es rechtfertigten, die sofortige Rückkehr des ZweitBf. ins Krankenhaus anzuordnen, ohne dass das Vorliegen einer tatsächlichen und konkreten Gefahr für die Gesundheit desselben durch einen medizinischen Fachmann festgestellt worden war. Insbesondere obliegt es dem belangten Staat nachzuweisen, dass der Richter die möglichen Auswirkungen der beabsichtigten Maßnahme auf die Bf. sorgfältig beurteilt hat, wie auch andere Lösungen als jene, den ZweitBf. in Betreuung zu nehmen, bevor eine solche Maßnahme in Vollzug gesetzt wurde.

(76) Der GH beobachtet diesbezüglich, dass die von der provisorischen Maßnahme vom 26.10.2007 verwendete Argumentation besonders knapp ist und schlicht auf die kurze, vom Arzt D. verfasste Mitteilung verweist. Nun gab diese aber lediglich ohne genauere Ausführungen an, dass »angesichts der kurzen Zeitspanne, die seit der Geburt vergangen ist, die Gesundheit und gegebenenfalls sogar das Leben des Kindes in Gefahr sind, wenn dieses der krankenhäuslichen Pflege beraubt wird«. [...] [Der Arzt] hat daher eine allgemeine Bedrohung kundgetan, ohne sich auf konkrete, speziell auf die Situation der Bf. gerichtete Elemente zu beziehen. Dennoch geht aus der provisorischen Maßnahme nicht hervor, dass das Gericht versucht hat, mehr über den Einzelfall zu erfahren, indem es etwa die Untersuchung des Kindes durch einen Experten anordnete, und sorgfältig alle erheblichen Umstände zu beurteilen, oder dass es sich mit der Frage befasst hat, ob es nicht möglich war, auf einen milderen Eingriff in das Familienleben der Bf. zurückzugreifen.

(77) Aus den Mitteilungen, auf welche sich das Gericht bei seiner Entscheidung gestützt hat, geht hervor, dass es nicht von dem Umstand informiert wurde, dass die Bf. bereits vor ihrer Entbindung Kontakt mit einer Kinderärztin aufgenommen hatte und dass zum Zeitpunkt der Entscheidung bereits ein Treffen mit der Kinderärztin fixiert worden war. Sodann befindet der GH, dass im vorliegenden Fall nicht gezeigt werden konnte, dass die Eltern nicht vorher befragt hätten werden können, sei es auch nur, um über mögliche Gefahren informiert zu werden oder damit die ErstBf. eine Erklärung zur Verweigerung der Behandlung unterzeichnete. Zudem scheint es, dass zu dem Zeitpunkt, als der Gerichtsvollzieher und die Sozialarbeiterin sich in Begleitung von Polizisten und einem Notarzt zur Wohnung der Bf. begaben und der Arzt feststellen konnte, dass das Kind an keinem gesundheitlichen Problem litt, keine Neubewertung der Situation mehr stattfinden konnte.

(78) Im vorliegenden Fall ist der GH nicht davon überzeugt, dass das Vorliegen außergewöhnlich zwingender Gründe aufgezeigt werden konnte, die es rechtfertigten, das Baby der Pflege seiner Mutter gegen deren Willen zu entziehen. Gewiss hat er sich nicht an die Stelle der nationalen Behörden zu setzen und sich zu Spekulationen hinsichtlich der in diesem besonderen Fall angebrachtesten Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit eines Neugeborenen hinreißen zu lassen. Aber er ist verpflichtet festzustellen, dass das Gericht, wenn es eine derart radikale, zur automatischen Vollziehung bestimmte Maßnahme wie die Aufnahme des ZweitBf. in das Krankenhaus mit Unterstützung der Ordnungskräfte und eines Gerichtsvollziehers in Betracht zieht, erkunden hätte müssen, ob es nicht möglich war, in einem so entscheidenden Moment des Lebens der Bf. auf einen weniger extremen Eingriff in deren Familienleben zurückzugreifen.

(79) Deshalb befindet der GH, dass diese schwerwiegende Einmischung in das Familienleben der Bf. sowie die Art und Weise ihrer Durchführung den nationalen Ermessensspielraum des belangten Staates überschritten haben. Sie hatte unverhältnismäßige Auswirkungen auf die Aussichten, welche die Bf. hatten, ab der Geburt des ZweitBf. ein Familienleben zu genießen. Wenn es daher eine »Notwendigkeit« gegeben haben mag, Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um die Gesundheit des Neugeborenen zu schützen, so kann der Eingriff in das Familienleben der Bf. durch die provisorische Maßnahme zur Anordnung der Rückkehr des ZweitBf. ins Krankenhaus jedoch nicht als in einer demokratischen Gesellschaft »notwendig« angesehen werden.

(80) Verletzung von Art. 8 EMRK (5:2 Stimmen; abweichendes Sondervotum von Richter Zupancic und Richterin Yudkivska).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 13 EMRK

(83) Der GH stellt fest, dass diese Beschwerde mit der oben untersuchten in Verbindung steht und daher ebenfalls für zulässig zu erklären ist (einstimmig).

(84) Er erinnert daran, dass er oben (Rz. 50-52) bereits erwogen hat, dass die Bf. unter den besonderen Umständen des Falles über keinen wirksamen Rechtsbehelf verfügten, mit dem sie ihre Rügen wegen Missachtung der Konvention vorbringen hätten können.

(85) Der GH befindet daher, dass es zu einer Verletzung von Art. 13 EMRK gekommen ist (5:2 Stimmen; abweichendes Sondervotum von Richter Zupancic und Richterin Yudkivska).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 5 EMRK

(88) Der GH stellt fest, dass die Bf. im vorliegenden Fall für zwei Tage im Krankenhaus geblieben sind und dass sie nicht behaupten, sich in einem geschlossenen Gebäude befunden zu haben oder keine sozialen Kontakte zur Außenwelt unterhalten haben zu können.

(89) Deshalb befindet der GH, dass die Unterbringung der Bf. im Krankenhaus unter den Umständen des vorliegenden Falles keine Freiheitsentziehung nach Art. 5 Abs. 1 EMRK darstellte. Art. 5 Abs. 1 und Abs. 5 EMRK sind daher gegenständlich nicht anzuwenden.

(90) Daraus folgt, dass dieser Teil der Beschwerde mit den Bestimmungen der Konvention ratione materiae unvereinbar und daher als unzulässig zurückzuweisen ist (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK

Die Feststellung einer Verletzung stellt für sich eine ausreichende gerechte Entschädigung für den von den Bf. erlittenen immateriellen Schaden dar (einstimmig). € 3.000,– für Kosten und Auslagen (5:2 Stimmen; abweichendes Sondervotum von Richter Zupancic und Richterin Yudkivska).

Vom GH zitierte Judikatur:

K. und T./FIN v. 12.7.2001 (GK) = NL 2001, 153

Glass/GB v. 9.3.2004 = NL 2004, 70

Haase/D v. 8.4.2004 = NL 2004, 82 = EuGRZ 2004, 715

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 11.12.2014, Bsw. 43643/10, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2014, 516) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im französischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/14_6/Hanzelkovi.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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