OGH 12Os106/14a

12Os106/14aTribunal supérieur27 nov. 2014

Regest

Strafrecht

Texte intégral

OGH 12Os106/14a

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2014:0120OS00106.14A.1127.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. November 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé, Dr. BachnerForegger, Dr. Oshidari und Dr. MichelKwapinski als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krampl als Schriftführerin in der Strafsache gegen Roland K***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen und durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 15 Abs 1, 127, 129 Z 1, 130 erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Robert S***** gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Jugendschöffengericht vom 4. Juni 2014, GZ 11 Hv 17/14t31, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten Robert S***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Robert S***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen und durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 12 dritter Fall, 15 Abs 1, 127, 129 Z 1, 130 erster Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 12. Februar 2014 in K***** mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz dadurch, dass er Roland K***** zum Tatort brachte und im Fahrzeug auf ihn wartete, dazu beigetragen, dass dieser Bernd M***** fremde bewegliche Sachen durch Einbruch in ein Gebäude wegzunehmen versuchte, indem er die Einfriedung zum Grundstück überkletterte, das Fliegengitter des Kellerfensters an der Rückseite des Hauses abmontierte und sich einen Dachziegelstein bereitlegte, wobei sie beide in der Absicht handelten, sich durch wiederkehrende Begehung von Diebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (vgl US 6 f).

Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 9 lit a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Robert S*****, der keine Berechtigung zukommt.

Die gesetzmäßige Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei der Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen ist, zur Voraussetzung (RISJustiz RS0099810). Der Beschwerdeführer muss von diesem Gesamtzusammenhang ausgehend zur Geltendmachung eines aus Z 9 oder Z 10 gerügten Fehlers klarstellen, aus welchen ausdrücklich zu bezeichnenden Tatsachen (einschließlich der Nichtfeststellung von Tatsachen) welche rechtliche Konsequenz (§ 259, § 260 Abs 1 Z 2 StPO) hätte abgeleitet werden sollen (Ratz, WKStPO § 281 Rz 584).

Diesen Erfordernissen werden weder die Rechtsrüge (Z 9 lit a) noch die Subsumtionsrüge (Z 10) gerecht:

Indem die Rechtsrüge die erforderlichen Feststellungen zu einer strafbaren, von seinem Vorsatz getragenen Beitragshandlung des Nichtigkeitswerbers vermisst, übergeht sie die Urteilsannahmen, wonach beide Angeklagten nach Österreich reisten, um die in Rede stehende Tat zu verüben, der Zweitangeklagte, nachdem sich Roland K***** zum Tatort begeben hatte, das von ihnen benützte Fahrzeug wendete, etwas entfernt stehen blieb und die Umgebung beobachtete, nachdem ihm sein Mittäter gedeutet hatte, am Ende der Straße zu warten, diesen telefonisch vor dem Eintreffen der Polizei warnte und sich in der Folge mit diesem bei einer nahegelegenen Tankstelle traf, sowie ferner (was die Rüge ohnedies einräumt), dass Robert S***** zum Einbruchsdiebstahl des Erstangeklagten durch Hinbringen, Warten und Überwachen beitragen wollte (US 4 bis 6). Weshalb sich aus der Beweiswürdigung ergeben sollte, der Zweitangeklagte sei „auch in die Pläne des Erstangeklagten nicht eingeweiht“ gewesen, ist nicht nachvollziehbar.

Die Subsumtionsrüge wiederum bestreitet gewerbsmäßiges Handeln unter Hinweis auf die Negativfeststellung zum Vorliegen einer solchen Absicht in Bezug auf Einbruchsdiebstähle, vernachlässigt jedoch die weitere Konstatierung, dass beide Angeklagten die Absicht hatten, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen über einen Zeitraum von zumindest mehreren Wochen eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen (US 6 f).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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