8ObA75/14h•OGH 8ObA75/14h
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon.Prof. Dr. Kuras und die Hofrätin Dr. TarmannPrentner als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Manfred Engelmann und Mag. Thomas Kallab in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei J***** T*****, vertreten durch ANWALTGMBH Rinner Teuchtmann in Linz, gegen die beklagte Partei s***** GmbH, *****, vertreten durch Urbanek Lind Schmied Reisch Rechtsanwälte OG in St. Pölten, wegen 8.000 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 30. September 2014, GZ 11 Ra 60/14v62, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Revision wird gemäß § 2 ASGG, § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Die Beurteilung der Berechtigung einer Entlassung ist regelmäßig eine Frage des Einzelfalls. Mangels einer über den Anlass hinausreichenden Aussagekraft von Einzelfallentscheidungen steht die Revision zu ihrer Überprüfung nach § 502 Abs 1 ZPO nicht offen, es sei denn, dem Berufungsgericht wäre bei seiner Entscheidung eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen, die ausnahmsweise zur Wahrung der Rechtssicherheit einer Korrektur bedürfte.
Von einer solchen Fehlbeurteilung kann im vorliegenden Fall keine Rede sein. Die Revision geht in ihrer Argumentation am festgestellten Sachverhalt und der Begründung der Vorinstanzen vorbei, und zwar sowohl was den Entlassungstatbestand der Arbeitsverweigerung als auch jenen der Verletzung der Sittlichkeit betrifft. Den Umstand, dass sich der Kläger nach den Feststellungen außerdem erhebliche Ehrverletzungen iSd § 27 Abs 6 AngG gegenüber Mitarbeitern zuschulden kommen hat lassen, indem er sie ordinär beschimpft hat, übergeht die Revision völlig.
Angebliche Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens, die bereits im Berufungsverfahren geprüft und verneint wurden, können im Revisionsverfahren nicht mehr aufgegriffen werden. Die Ausführungen des Berufungsgerichts über die Anforderungen an eine gesetzmäßig ausgeführte Verfahrensrüge entsprechen der ständigen Rechtsprechung und sind nicht korrekturbedürftig.
Insgesamt wird daher keine entscheidungswesentliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufgezeigt.
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