OGH 15Ns62/14g

15Ns62/14gTribunal supérieur24 nov. 2014

Texte intégral

OGH 15Ns62/14g

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2014:0150NS00062.14G.1124.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. November 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz als weitere Richter in der Strafsache gegen Iveta R***** wegen des Vergehens des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB, AZ 11 U 45/14h des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien, über den Antrag der Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten wird dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.

Gründe:

Begründung

Dem Antrag auf Delegierung der Strafsache an das für den nunmehrigen Wohnort der Angeklagten zuständige Bezirksgericht Bruck an der Mur kommt keine Berechtigung zu. Denn mit Blick auf das Erfordernis strikter Auslegung von Delegierungsbestimmungen (vgl Nordmeyer, WKStPO § 28 Rz 2; Oshidari, WKStPO § 39 Rz 3) kann angesichts der Verantwortung der Angeklagten die Notwendigkeit der unmittelbaren Vernehmung des Geschädigten, der seinen Wohnsitz in Wien hat (vgl ON 2 S 13 ff und ON 20), nicht ausgeschlossen werden (§ 258 Abs 2 StPO; vgl auch RIS-Justiz RS0129146).

Die Akten wird dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.

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