1Präs2690-4605/14p•OGH 1Präs2690-4605/14p
Über die zum AZ D 21/13 des Disziplinarrats der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer erfolgte Ablehnung des Präsidenten dieses Disziplinarrats ergeht der
Beschluss
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
Ablehnung wegen Befangenheit setzt fortbestehende Organfunktion des abgelehnten Organwalters voraus. Disziplinarbehandlung in mündlicher Verhandlung (§ 28 Abs 2 Dst 1990) kennt keinen Untersuchungskommissär, daher auch keine Ablehnung des zur Entscheidung über die Ablehnung des Untersuchungskommissärs zuständigen Organwalters. Soweit der Beschuldigte darüber hinausgehend „die Mitglieder des Disziplinarrates“ ablehnt, nennt er keinen Grund für die solcherart substratlos behauptete Befangenheit seines Präsidenten.
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