13Os100/14a•OGH 13Os100/14a
Der Oberste Gerichtshof hat am 6. November 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und Dr. Oberressl in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Spunda als Schriftführerin in der Strafsache gegen Mariusz D***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 27. Juni 2014, GZ 55 Hv 69/14i58, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Mariusz D***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Fall StGB schuldig erkannt.
Danach hat er von Dezember 2013 bis März 2014 in Wien Gewahrsamsträgern der Handelsunternehmen B***** und Z***** in drei Angriffen gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen, nämlich Lebensmittel, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen.
Die dagegen aus Z 5a des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde schlägt fehl.
Der genannte Nichtigkeitsgrund will als
Tatsachenrüge nur geradezu
unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RISJustiz RS0118780).
Diesen Anfechtungsrahmen verlässt die Beschwerde, indem sie die Urteilsannahmen, wonach der Angeklagte gewerbsmäßig und nicht aus Not (US 4, 6 f) gehandelt hat, nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung unter eigener Gewichtung vom Erstgericht eingehend erörterter (Z 5 zweiter Fall) Gesprächsprotokolle und Angaben des Angeklagten bestreitet.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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