Bsw67522/09•AUSL EGMR Bsw67522/09
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer V, Beschwerdesache Ereren gg. Deutsachland, Urteil vom 6.11.2014, Bsw. 67522/09.
Art. 5 Abs. 3 EMRK - Verhältnismäßigkeit jahrelanger Untersuchungshaft.
Zulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich Art. 5 Abs. 3 EMRK (einstimmig).
Keine Verletzung von Art. 5 Abs. 3 EMRK (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Der Bf. wurde am 8.4.2007 verhaftet. Seine Ausweispapiere erwiesen sich als Fälschungen, woraufhin das Landgericht Hagen am 9.4.2007 einen Haftbefehl wegen Besitz von gefälschten Dokumenten ausstellte.
Der BGH hob diesen Haftbefehl am 23.5.2007 auf und stellte einen neuen aus, unter anderem wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Organisation. Am 27.5.2008 erneuerte der BGH den Haftbefehl ein weiteres Mal. Entsprechend dem neuen Haftbefehl stand der Bf. unter dem Verdacht, eine führende Rolle bei den Aktivitäten einer ausländischen terroristischen Organisation einzunehmen, sowie des zweifachen Mordes und sechsfachen versuchten Mordes. Am 17.6.2008 bzw. 2.10.2008 ordnete der BGH die Verlängerung der Haft an.
Am 21.11.2008 eröffnete das OLG Düsseldorf das Verfahren gegen den Bf. Die Anhörungen begannen am 12.1.2001 und dauerten 95 Tage.
Das OLG verlängerte am 9.6.2009 die Haft des Bf. Zwar hob es den Haftbefehl auf, soweit er auf dem Verdacht des zweifachen Mordes beruhte. Es war jedoch der Ansicht, dass der Bf. weiter unter dem starken Verdacht der übrigen ihm zu Last gelegten Verbrechen stand. Es gab insbesondere Beweisdokumente und Zeugenbeweise für die Behauptung, dass der Bf. als führendes Mitglied einer terroristischen Vereinigung für Sprengstoffanschläge und andere kriminelle Handlungen verantwortlich sei. Des Weiteren entschied das OLG, dass Flucht- und Verdunkelungsgefahr bestehe. Das Gericht erachtete es für bedeutsam, sämtliche Zeugen im Rechtshilfeweg vernehmen zu lassen.
Am 4.8.2009 wies der BGH die Beschwerde des Bf. zurück. Er befand, dass die Fortdauer der Haft im gegenständlichen Fall nicht unverhältnismäßig war und die Länge des Verfahrens auf dessen Komplexität zurückzuführen sei. Am 6.10.2009 lehnte das BVerfG eine Behandlung der Beschwerde des Bf. gegen die Entscheidungen vom 9.6. und 4.8.2009 ab.
Das OLG Düsseldorf dehnte am 17.5.2010 den Haftbefehl aufgrund des starken Verdachts, dass der Bf. einen weiteren Anschlag in Istanbul angeordnet hätte, bei dem zwei Polizisten getötet wurden, wieder auf zweifachen Mord aus. Diese Einschätzung basierte auf der Aussage von S. G., der bestätigte, dass G. G. ihn 1993 informiert hätte, dass der Bf. ihm die Anordnung zur Durchführung des Anschlags gegeben hätte. Das Gericht überprüfte dabei auch die bisherigen Haftgründe.
Am 27.9.2011 verurteilte das OLG Düsseldorf den Bf. wegen zweifachem Mord und verhängte eine lebenslange Freiheitsstrafe über ihn. Hinsichtlich der übrigen Anklagepunkte war das Verfahren bereits eingestellt worden. Das OLG entschied dabei auch, dass die Dauer des Verfahrens keine Verletzung von Art. 6 EMRK darstelle. Die besonderen Umstände des vorliegenden Falles – insbesondere dessen Komplexität – hätten keine frühere Beendigung des Verfahrens erlaubt.
Der BGH hob das Urteil des OLG Düsseldorf am 29.11.2012 auf und verwies den Fall an eine andere Kammer des Gerichts. Der BGH entschied, dass die Würdigung der Beweise fehlerhaft gewesen wäre, weil das OLG irrtümlicherweise von der Schlüssigkeit der Zeugenaussage von S. G. ausgegangen wäre, der lediglich Zeuge vom Hörensagen war.
Am 17.1.2013 ordnete das OLG Düsseldorf die Fortdauer der Untersuchungshaft an, da der Bf. weiterhin unter dem dringendem Verdacht einer schweren Straftat stünde. Die Tatsache, dass der BGH das Urteil des OLG Düsseldorf aufgehoben hatte, würde zu keiner Verletzung der Verpflichtung zur Beschleunigung des Verfahrens führen, weil es keinen offensichtlichen Verfahrensfehler gebe.
Der BGH wies die Beschwerde am 19.3.2013 zurück. Er befand, dass die Länge der Haft nicht unangemessen wäre, sondern der Komplexität des Falles entsprach. Am 15.5.2013 verweigerte das BVerfG die Annahme der Beschwerden des Bf.
Am 6.5.2013 begann eine erneute Anhörung vor dem OLG Düsseldorf. Am 4.10.2013 ordnete das OLG aufgrund des Haftbefehls vom 27.5.2008 die Aufrechterhaltung der Haft an.
Der Haftbefehl wurde am 4.2.2014 vom OLG Düsseldorf aufgehoben und die Entlassung des Bf. aus der Haft angeordnet. Er wurde am selben Tag aus der Haft entlassen. Das OLG entschied, dass die Fortdauer der Haft unangemessen wäre. Es befand, dass es nicht vorauszusehen sei, wann S. G. als Hauptzeuge des Verfahrens angehört werden könne.
Rechtsausführungen:
Der Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 5 Abs. 3 EMRK (hier: Recht auf Aburteilung binnen angemessener Frist), da das OLG Düsseldorf das Verfahren nicht ausreichend beschleunigt habe.
Zur behaupteten Verletzung von Art. 5 EMRK
Zulässigkeit
(46) Die vorliegende Beschwerde ist nicht offensichtlich unbegründet und auch aus keinem anderen Grund unzulässig. Sie muss daher für zulässig erklärt werden (einstimmig).
In der Sache
(53) Der GH wiederholt, dass eine in erster Instanz verurteilte Person nicht iSv. Art. 5 Abs. 3 EMRK als wegen eines hinreichenden Verdachts der Begehung einer Straftat zur »Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde« inhaftiert angesehen werden kann. Dementsprechend bestand die zu berücksichtigende Periode aus zwei verschiedenen Zeiträumen. Der erste dauerte vom 8.4.2007, als der Bf. in Haft genommen wurde, bis zum 27.9.2011, als das OLG den Bf. in erster Instanz verurteilte. Der zweite reichte vom 29.11.2012, als der BGH die Verurteilung des Bf. aufhob, bis zum 4.2.2014, als der Bf. aus der Haft entlassen wurde. Die Gesamtdauer betrug daher fünf Jahre und acht Monate.
(56) Das Fortbestehen des begründeten Verdachts, dass die festgenommene Person eine Straftat begangen hat, ist eine unabdingbare Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der fortgesetzten Inhaftierung, genügt aber nach einer gewissen Zeit nicht mehr. In solchen Fällen muss der GH feststellen, ob andere Gründe von den Justizbehörden angeführt wurden, um die Fortdauer des Freiheitsentzugs zu rechtfertigen. Wo solche Gründe sachdienlich und ausreichend waren, muss der GH auch prüfen, ob die zuständigen nationalen Behörden besondere Sorgfalt bei der Führung des Verfahrens gezeigt haben.
(57) Hinsichtlich der Gründe für die Aufrechterhaltung der Haft nimmt der GH zur Kenntnis, dass die zuständigen Justizbehörden von drei Hauptgründen ausgingen, weswegen der Haftbefehl nicht aufgehoben wurde, nämlich dass der Bf. unter dem starken Verdacht stand, die Verbrechen, derer er beschuldigt wurde, begangen zu haben, der Schwere dieser Straftaten und der Fluchtgefahr des Bf.
(58) Der GH stellt fest, dass die Haftgründe mit der Beweiserhebung der nationalen Gerichte übereinstimmten. [...] Der GH wiederholt, dass für das Vorliegen eines begründeten Verdachts Tatsachen oder Informationen gegeben sein müssen, die einen objektiven Beobachter überzeugen würden, dass die betroffene Person eine Straftat begangen haben kann.
(59) Im vorliegenden Fall beruhten die Behauptungen gegen den Bf. hauptsächlich auf den Aussagen des Zeugen S. G., wonach ein weiterer Zeuge (G. G.) ihn informiert hätte, dass der Bf. die Anweisung für die Ausführung des Anschlages von 1993 (in Istanbul) gegeben hätte, bei welchem zwei Polizisten getötet wurden. Der GH stellt fest, dass die Zuverlässigkeit von S. G. in Frage gestellt werden kann, da der Beweis auf Hörensagen beruhte und er durch die Zusammenarbeit mit den türkischen Behörden im Gegenzug von einer milderen Strafe profitierte. Der GH führt in diesem Zusammenhang aus, dass er bereits festgestellt hat, dass die manchmal unklaren Aussagen von sogenannten »Pentiti« und das Risiko, dass eine Person auf der Basis von unbestätigten Behauptungen, die nicht notwendig uneigennützig sind, angeklagt und verhaftet werden könnte, nicht unterschätzt werden dürfen. Dementsprechend müssen solche Aussagen durch andere Beweise untermauert werden, um eine fortgesetzte Untersuchungshaft zu rechtfertigen. Im vorliegenden Fall war die Aussage von S. G. durch einen Urkundenbeweis, der nachwies, dass der Bf. in das Zentralkomitee der DHKP-C gewählt worden war, und durch weitere Zeugenaussagen, wonach der Bf. zum relevanten Zeitpunkt eine führende Position in der terroristischen Organisation innehatte, bestätigt worden. Im Gegensatz zum Fall Labita/I kann daher nicht gesagt werden, dass sich das OLG ausschließlich auf die Aussage eines Zeugen stützte, der für seine Kooperation mit den Strafverfolgungsbehörden belohnt wurde. Im Lichte dieser Überlegungen akzeptiert der GH, dass während des gesamten Verfahrens ein begründeter Verdacht gegen den Bf. fortbestand.
(60) Der GH akzeptiert, dass Fluchtgefahr bestehen blieb, da der Bf. keinen Hauptwohnsitz in Deutschland und keine ausreichenden sozialen Bindungen hatte, um sein Erscheinen vor dem Strafgericht zu gewährleisten, eine andere Kammer des OLG seine Auslieferung in die Türkei zugelassen hätte und aufgrund von Geheimdienstinformationen ein Anführer der terroristischen Organisation angeordnet hätte, dass der Bf. sofort außer Landes gebracht werden sollte, sobald er aus der Haft entlassen wurde. Folglich gab es sachdienliche und hinreichende Gründe für die Fortdauer der Haft des Bf.
(61) Es bleibt zu prüfen, ob die Justizbehörden bei der Führung des Verfahrens »besondere Sorgfalt« gezeigt haben. Der GH stellt zunächst fest, dass sich der vorliegende Fall auf schwere Straftaten bezieht, darunter zweifachen Mord im Zusammenhang mit in der Türkei durchgeführten terroristischen Anschlägen. Der GH hat bereits anerkannt, dass Staaten auf der internationalen Ebene der Verbrechensbekämpfung mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten konfrontiert werden. Der GH stellt ferner fest, dass der Bf. nicht bestritten hat, dass die Gesamtlänge des Strafverfahrens und als Folge seiner Untersuchungshaft vor allem durch die Schwierigkeiten der Beweiserhebung im Wege der Rechtshilfeersuchen verursacht wurde. Zudem trug der Bf. zur Verfahrenslänge bei, indem er beantragte, die Beweisaufnahme vor dem OLG wiederzueröffnen. Während der Bf. berechtigt war, Gebrauch von seinen Verfahrensrechten zu machen, kann eine daraus folgende Verzögerung des Verfahrens nicht dem Staat angelastet werden. Die Tatsache, dass das erstinstanzliche Urteil des OLG vom 21.11.2008 vom BGH aufgehoben wurde, begründete keinen Mangel besonderer Sorgfalt, weil diese Entscheidung nicht auf einem schwerwiegendem Verfahrensfehler durch die Vorinstanz basierte, sondern auf einer Divergenz in der Beweiswürdigung.
(62) Der Bf. hat [...] nicht bestritten, dass das OLG auf die Ergebnisse einiger Rechtshilfeersuchen warten musste, bevor es die Prüfung des Falls verfolgte. Daraus folgte, dass die Verhandlungen vor dem OLG nicht in kürzeren Abständen stattfinden konnten. In diesem Zusammenhang stellt der GH fest, dass Verzögerungen bei Strafverfahren im Rahmen internationaler Anti-Terror-Gesetze aufgrund von Schwierigkeiten mit der Sammlung von Beweisen in verschiedenen Ländern unvermeidlich sind. Dennoch ist ein proaktiver Ansatz notwendig, um das Verfahren soweit wie möglich zu beschleunigen. Im vorliegenden Fall stellt der GH fest, dass das OLG viermal in die Türkei reiste, um Anfragen der Rechtshilfeersuchen weiter zu verfolgen. In diesem Zusammenhang kann daher nicht gesagt werden, dass die Ausübung der besonderen Sorgfalt von den innerstaatlichen Gerichten verabsäumt wurde.
(63) Angesichts der genannten Erwägungen und auf Grundlage des gesamten in seinem Besitz befindlichen Materials kann der GH keine Zeiten der Untätigkeit in dem Verfahren feststellen, mit Ausnahme derjenigen, die durch die Notwendigkeit der Beweiserhebung im Zuge der Rechtshilfeersuchen entstanden sind.
(64) Der GH stellt weiter fest, dass die andauernde Inhaftierung wiederholten Überprüfungen unterlag. In jeder Entscheidung über die Verlängerung der Inhaftierung des Bf. prüften das OLG und der BGH die Gründe der Haft im Hinblick auf alle den Gerichten verfügbaren Beweise sorgfältig. Der GH stellt insbesondere fest, dass das OLG am 4.2.2014 entschied, den Bf. aus der Haft zu entlassen, mit der Begründung, dass es sich nicht in der Lage sah, das Verfahren so zu beschleunigen, wie es im Hinblick auf die Gesamtdauer der Haft des Bf. nötig gewesen wäre, wobei es explizit auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verwies. Insofern ist die vorliegende Beschwerde von anderen Fällen zu unterscheiden, in welchen der GH festgestellt hat, dass [...] die innerstaatlichen Gerichte es versäumt hatten, ein Strafverfahren mit besonderer Sorgfalt durchzuführen, und in welchen die Bf. nicht aus der Haft entlassen wurden, bevor das Strafverfahren beendet war.
(65) In Anbetracht dieser Tatsachen, insbesondere der gründlichen Untersuchung der Haftgründe durch die innerstaatlichen Gerichte, kommt der GH zu dem Schluss, dass die Dauer der Haft des Bf., obwohl sie beträchtlich war, noch immer als angemessen angesehen werden kann.
(66) Folglich hat keine Verletzung von Art. 5 Abs. 3 EMRK stattgefunden (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
König/D v. 28.6.1978 = EuGRZ 1978, 406
Labita/I v. 6.4.2000
Erdem/D v. 5.7.2001 = NL 2001, 144 = EuGRZ 2001, 391
Cevizovic/D v. 29.7.2004 = EuGRZ 2004, 634
Dzelili/D v. 10.11.2005 = NL 2005, 279
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 6.11.2014, Bsw. 67522/09, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2014, 493) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/14_6/Ereren.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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