11Ns57/14t•OGH 11Ns57/14t
Der Oberste Gerichtshof hat am 4. November 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Michel als weitere Richter in der Strafsache gegen Dr. Reiner K***** und weitere Beschuldigte wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, AZ 24 Bl 112/13s des Landesgerichts Wels, über den Antrag des Dr. Alois K***** auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.
Gründe:
Eine Delegierung des Verfahrens über einen Antrag auf Fortführung, bei dem es sich weder um ein Haupt-, noch um ein Rechtsmittelverfahren handelt (vgl § 39 Abs 1 StPO), kommt nicht in Betracht (11 Ns 57/13s, 11 Ns 62/11y, 13 Ns 85/11w; Nordmeyer, WKStPO § 196 Rz 30 mwN). Der Antrag des Fortführungswerbers Dr. Alois K***** (dem es noch dazu an der Antragslegitimation fehlt 11 Ns 57/13s uva) war demnach zurückzuweisen.
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