OGH 8Ob77/14b

8Ob77/14bTribunal supérieur30 oct. 2014

Texte intégral

OGH 8Ob77/14b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2014:0080OB00077.14B.1030.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon.Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. TarmannPrentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Insolvenzsache des Schuldners Dipl.Bw. H***** F*****, Masseverwalter Dr. Georg Zimmer, Rechtsanwalt in Salzburg, aus Anlass der Eingabe des Schuldners vom 27. September 2014, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die als „außerordentlicher Revisionsrekurs“ bezeichnete Eingabe des Schuldners an den Obersten Gerichtshof vom 27. 9. 2014 wird zurückgewiesen.

Begründung:

Begründung

Mit Beschluss vom 25. 8. 2014, 8 Ob 77/14b, hat der Oberste Gerichtshof den absolut unzulässigen Revisionsrekurs des Schuldners gegen den bestätigenden Beschluss des Rekursgerichts vom 28. 5. 2014, GZ 2 R 79/14x215, zurückgewiesen. Gegen diesen letztinstanzlichen Zurückweisungsbeschluss hat der Schuldner neuerlich ein „Rechtsmittel“ erhoben, dass er nach seinen Angaben „in Form der Akten Direktvorlage“ beim Obersten Gerichtshof eingebracht hat. Das „Rechtsmittel“ ist absolut unzulässig und daher zurückzuweisen.

Trotz wiederholter Rechtsmittelbelehrungen bringt der Schuldner immer wieder absolut unzulässige Rechtsmittel gegen nicht mehr anfechtbare gerichtliche Entscheidungen ein. In Anbetracht der schon wiederholten wissentlichen Missachtung der Verfahrensvorschriften durch den Schuldner werden weitere Eingaben, die direkt beim Obersten Gerichtshof eingebracht werden, in Zukunft nicht mehr behandelt, sondern sogleich im Akt abgelegt.

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