OGH 11Os102/14f

11Os102/14fTribunal supérieur28 oct. 2014

Texte intégral

OGH 11Os102/14f

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2014:0110OS00102.14F.1028.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Oktober 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden, sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Tagwerker als Schriftführerin, in der Strafvollzugssache des Jihad Z***** wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe, AZ 23 BE 36/14t des Landesgerichts Innsbruck, über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rechtsmittelgericht vom 8. August 2014, AZ 6 Bs 224/14p, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Begründung

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Innsbruck einer Beschwerde des Strafgefangenen Jihad Z***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom 23. Juli 2014, GZ 23 BE 36/14t-6, mit dem die bedingte Entlassung des Genannten aus einer Freiheitsstrafe abgelehnt worden war, nicht Folge.

Die dagegen erhobene Beschwerde war zurückzuweisen, weil gegen solche Entscheidungen eines Rechtsmittelgerichts kein weiterer Rechtszug vorgesehen ist (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).

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