11Os90/14s•OGH 11Os90/14s
Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Oktober 2014 durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger als Vorsitzende sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Tagwerker als Schriftführerin in der Strafsache gegen Mirsad H***** wegen des Verbrechens des schweren, gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1, Z 2, 130 zweiter und vierter Fall; 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 14. Mai 2014, GZ 27 Hv 32/14d146, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Freispruch des Angeklagten von weiteren gleichartigen Vorwürfen enthält, wurde Mirsad H***** des Verbrechens des schweren, gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1, Z 2, 130 zweiter und vierter Fall; 15 StGB (A, B und C) schuldig erkannt.
Danach hat er soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung
teils als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung (§ 12 StGB) eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung fremde bewegliche Sachen in einem 50.000 Euro übersteigenden Wert durch Einbruch nachgenannten Gewahrsamsträgern mit dem Vorsatz weggenommen und wegzunehmen versucht, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er die Diebstähle durch Einbruch in der Absicht beging, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar
A) nachts zum 28. Mai 2013 in M***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit den abgesondert verfolgten Lavdim O***** und Edon S***** (alias Viktor L*****) als Mittäter
dem Hermann W***** Bargeld und andere Vermögensgegenstände, indem sie ein Fenster aufbrachen, in der Folge ins Gebäude einstiegen, wo sie zahlreiche Innentüren aufbrachen und sämtliche Räumlichkeiten durchsuchten sowie die Türe zum im Erdgeschoß befindlichen Lagerraum aufzubrechen versuchten, wobei es mangels geeigneten Diebsguts beim Versuch blieb;
Gewahrsamsträgern der G***** GmbH Bargeld in Höhe von insgesamt 60.150 Euro und elektronische Geräte im Gesamtwert von 1.349 Euro, indem sie entlang der Regenrinne auf die Überdachung des Eingangsbereichs kletterten, wo sie das oberhalb der Eingangstüre gelegene Fenster aufzwängten, in der Folge ins Gebäude einstiegen und in den Büroräumlichkeiten Kästen und Schränke durchwühlten, eine Handkassa vorfanden, aus der sie Bargeld in Höhe von 150 Euro stahlen und den im Serverraum aufgestellten Tresor unter Verwendung eines Winkelschleifers aufschnitten und daraus Bargeld in Höhe von 60.000 Euro erbeuteten;
indem sie nach Aufzwängen eines Fensters in die Räumlichkeiten einstiegen, wo sie die jeweiligen Bürotüren und Innentüren aufbrachen und Schreibtische und Schränke durchwühlten
a) Gewahrsamsträgern der P***** GmbH Co KG aus einer Handkasse, die sie aufbrachen, Bargeld in Höhe von 98,10 Euro sowie zwei Laptops, Computerzubehör und einen Pilotenkoffer im Gesamtwert von ca 1.635 Euro;
b) Gewahrsamsträgern der S***** GmbH Co KG Bargeld und andere Vermögensgegenstände, wobei es mangels geeigneten Diebsguts beim Versuch blieb;
c) Gewahrsamsträgern der L***** HandelsGmbH zwei Laptops mit Zubehör sowie Werbegeschenke im Gesamtwert von 756,80 Euro;
B) im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit den abgesondert verfolgten Gazmend K***** und Lavdim O***** als Mittäter im Rahmen einer kriminellen Vereinigung
in weiteren, im Ersturteil detailliert beschriebenen Angriffen im Juni 2013 an diversen Orten Österreichs.
Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO.
Eine Mängelrüge muss sich auf entscheidende Tatsachen beziehen. Entscheidend ist eine Tatsache, wenn die Feststellung ihres Vorliegens oder Nichtvorliegens in den Entscheidungsgründen entweder die rechtliche Entscheidung über Schuld oder Freispruch oder im Fall gerichtlicher Strafbarkeit darüber beeinflusst, welche strafbaren Handlungen begründet werden (Ratz, WKStPO § 281 Rz 399).
Nicht entscheidend ist demnach,
ob bei der Schuldspruchgruppe A drei oder vier Täter beteiligt waren,
dass „der Beschwerdeführer von einem Teil der Einbrüche bis Mitte Juni im Zweifel freigesprochen worden war“,
dass das Erstgericht „beim Faktum A keine Aktivität als kriminelle Vereinigung angenommen hat“,
wie viele Täter beim Faktum A 1 in das Gebäude eindrangen,
ob beim Faktum A 2 ein Laptop oder ein Flachbildfernseher tatverfangen war und
wie weit der Rechtsmittelwerber unmittelbarer oder Täter durch sonstigen Beitrag war (dazu Fabrizy, StPO11 § 281 Rz 41b).
Nicht gesondert erörterungsbedürftig waren im Übrigen ohne Fundstelle angeführte (RISJustiz RS0124172) - Details in den vom Erstgericht ausführlich gewürdigten (US 25 f) Aussagen der Zeugin Mergime M***** (Fabrizy, StPO11 § 281 Rz 43a).
Keinen Widerspruch im Sinne des dritten Falls der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO (dazu Fabrizy, StPO11 § 281 Rz 45) stellt es dar, wenn die Tatrichter beim Faktum A 2 auf DNASpuren von O***** und S***** verwiesen, dem Nichtvorfinden derartiger Belastungsmomente hinsichtlich des Angeklagten aber entlastende Wirkung ausdrücklich absprachen (US 26). Die weiteren Überlegungen des Beschwerdeführers dazu sind eigenständig beweiswürdigende Spekulationen nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld („logischerweise müsste es ...“).
Zur Schuldspruchgruppe B hat das Erstgericht die belastenden Angaben des Zeugen K***** ausführlich gewürdigt (US 26 f). Das neuerlich unvollständig belegte - Aufzählen diverser Aussagedetails (Aufenthalt des Angeklagten „während der Zeit der Einbrüche“; „Probleme“ des Beschwerdeführers „an der Grenze“; Tathandlungen des K*****; Aufteilung der Beute) bringt die Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) nicht zur prozessordnungsgemäßen Darstellung.
Bleibt zu bemerken, dass der offensichtliche Schreibfehler hinsichtlich des Geburtsdatums des Angeklagten im Urteilskopf US 1 (richtig in den Feststellungen US 13) irrelevant ist (RISJustiz RS0107358).
Die Nichtigkeitsbeschwerde die im Übrigen trotz Antrags auf Totalaufhebung des Urteils keinerlei Vorbringen zur Schuldspruchgruppe C enthält war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufungen folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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