3Ob167/14a•OGH 3Ob167/14a
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden, den Hofrat Univ.Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T***** GmbH, , vertreten durch Mag. Egon Stöger, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei O GmbH, *****, vertreten durch Dr. Leonhard Ogris, Rechtsanwalt in Deutschlandsberg, wegen 108.501,71 EUR sA, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 8. August 2014, GZ 3 R 162/14s23, womit über Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Innsbruck vom 7. März 2014, GZ 13 C 202/13g19, im Umfang der Abweisung eines Begehrens über 104.154,19 EUR sA aufgehoben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Das Erstgericht verpflichtete die Beklagte rechtskräftig zur Zahlung von 4.047,52 EUR sA und wies das Mehrbegehren auf Zahlung von 104.154,19 EUR sA ab.
Das Berufungsgericht gab der dagegen von der klagenden Partei erhobenen Berufung Folge und hob das Ersturteil im Umfang der Abweisung des Zahlungsbegehrens zur neuerlichen Entscheidung und allfälligen Verfahrensergänzung ebenso auf wie im Umfang der Kostenentscheidung.
Gegen diesen Aufhebungsbeschluss richtet sich der Rekurs der beklagten Partei mit dem Antrag auf Wiederherstellung des Ersturteils.
Der Rekurs ist absolut unzulässig.
Gemäß § 519 Abs 1 Z 2 ZPO ist gegen berufungsgerichtliche Beschlüsse, soweit dadurch das erstgerichtliche Urteil aufgehoben und dem Gericht erster Instanz eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen wird, der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nur zulässig, wenn das Berufungsgericht dies ausgesprochen hat. Die Zulässigkeit des Rekurses gegen den berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluss ist somit an einen ausdrücklichen hier fehlenden Zulassungsausspruch des Gerichts zweiter Instanz (RISJustiz RS0043898; RS0043880) gebunden.
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