Bsw16643/09•AUSL EGMR Bsw16643/09
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer II, Beschwerdesache Sharifi u.a. gg. Italien und Griechenland, Urteil vom 21.10.2014, Bsw. 16643/09.
Art. 3 EMRK, Art. 13 EMRK, Art. 4 4. Prot. EMRK, Art. 13 EMRK iVm. Art.3 EMRK - Kollektivausweisung von Afghanen aus Italien.
Zulässigkeit der Beschwerde unter Art. 13 EMRK iVm. Art. 3 EMRK hinsichtlich des fehlenden Zugangs zum Asylverfahren in Griechenland (einstimmig).
Verletzung von Art. 13 EMRK iVm. Art. 3 EMRK durch Griechenland wegen dem fehlenden Zugang zum Asylverfahren (einstimmig).
Unzulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich der behaupteten Verletzung von Art. 3 EMRK durch Griechenland (einstimmig).
Zulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich der behaupteten Verletzung von Art. 4 4. Prot. EMRK durch Italien (einstimmig).
Verletzung von Art. 4 4. Prot. EMRK durch Italien (einstimmig).
Zulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich der behaupteten Verletzung von Art. 2 EMRK und Art. 3 EMRK durch Italien (einstimmig).
Verletzung von Art. 3 EMRK durch Italien hinsichtlich der Rückführung der Bf. nach Griechenland (einstimmig).
Zulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich der behaupteten Verletzung von Art. 13 EMRK iVm. Art. 2 EMRK und Art. 3 EMRK durch Italien (einstimmig).
Verletzung von Art. 13 EMRK iVm. Art. 3 EMRK und Art. 4 4.Prot. EMRK durch Italien (einstimmig).
Unzulässigkeit der übrigen Beschwerdevorbringen (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 5.000,– an alle vier Bf. gemeinsam für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Bei den Bf. handelt es sich um 32 Staatsangehörige Afghanistans, zwei Staatsangehörige des Sudan und einen Staatsangehörigen Eritreas.
Zum Vorbringen der Bf.
Die Bf. bringen vor, ihr jeweiliges Heimatland aufgrund bewaffneter Konflikte verlassen und sich zwischen 2007 und 2008 nach Griechenland begeben zu haben. Von Patras aus wären sie dann illegal auf dem Seeweg in die Häfen von Bari, Ancona und Venedig gelangt, wo sie von der italienischen Grenzpolizei abgefangen und sofort mit Fähren zurück nach Griechenland gebracht worden seien. Weder Italien noch Griechenland hätten ihnen erlaubt, einen Asylantrag zu stellen. Was Italien betreffe, hätten sie keine Möglichkeit gehabt, in Kontakt mit Anwälten und Dolmetschern zu treten. Über ihre Rechte wären sie nicht informiert worden, es wären ihnen auch keine offiziellen und in ihre Muttersprache übersetzten Dokumente ausgehändigt worden, welche Bezug auf ihre Außerlandesschaffung nahmen. In Griechenland seien sie zuerst in ein Schubhaftzentrum gebracht worden. Nach ihrer Entlassung hätten sie unter prekären Umständen im Flüchtlingslager Patras leben müssen.
Zur Position der belangten Regierungen
Die italienische Regierung legt dar, dass Reza Karimi als einziger von den Bf. italienisches Territorium erreicht habe. Er sei am 14.1.2009 im Hafen von Ancona aufgegriffen und noch am selben Tag nach Griechenland zurückgebracht worden. Laut der griechischen Regierung hätten lediglich zehn Bf. Griechenland erreicht. Gegen alle wären Abschiebungsbefehle erlassen worden. Einige von ihnen wären in Schubhaft genommen und nach ihrer Freilassung angewiesen worden, das Land innerhalb von 30 Tagen zu verlassen. Lediglich ein Bf. – Sarpar Agha Khan – habe einen Asylantrag gestellt, der von den Fremdenbehörden abgewiesen worden sei.
Zur Korrespondenz der Rechtsvertreterin der Bf. mit dem EGMR
Im Mai 2009 wurde der EGMR von der Rechtsvertreterin der Bf., Frau Ballerini, darüber informiert, dass mehrere Bf. aus dem Flüchtlingslager Patras nach Afghanistan abgeschoben worden seien. Aufgrund von Kommunikationsproblemen mit ihren Klienten vermochte sie jedoch nicht anzugeben, wer von den Bf. nun tatsächlich abgeschoben worden war und wo sich die anderen befanden.
Am 23.6.2009 forderte der EGMR die griechische Regierung gemäß Art. 39 VerfO auf, die Abschiebung von sechs näher genannten Bf. auszusetzen. Anfang Juli setzte Frau Ballerini ihn davon in Kenntnis, dass einer von ihnen, Faroz Ahmadi, ungeachtet der einstweiligen Empfehlung in die Türkei abgeschoben worden sei, gleichzeitig berichtete sie über die dramatische Situation im Flüchtlingslager Patras, nachdem die griechischen Behörden beschlossen hatten, das Lager zu schließen und die dortigen Unterkünfte niederzureißen; ferner sei es zu Massenfestnahmen von Asylwerbern gekommen. Aufgrund der konfusen Situation sei sie nicht in der Lage, einzelne Namen zu nennen, sie könne nur so viel sagen, dass einige Bf. auf der Straße leben würden, während sich die anderen unter anderem in Schweden, der Schweiz oder Norwegen aufhielten.
Rechtsausführungen:
Die Bf. behaupten Verletzungen von Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (hier: Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung), Art. 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz), Art. 4 4. Prot. EMRK (Verbot der Kollektivausweisung) und von Art. 34 EMRK (Individualbeschwerderecht).
Zu den Einreden der Regierungen
(110-112) Die italienische Regierung wendet ein, dass mit Ausnahme von Reza Karimi keiner der Bf. behördlich registriert sei. Ferner hätten die Bf. in den Bevollmächtigungen zur Einbringung der vorliegenden Beschwerde falsche Identitäten angegeben. [...] Ähnlich wie in der Entscheidung im Fall Hussun u.a./I (Streichung aus dem Register) möge der EGMR daher die Beschwerde als missbräuchlich oder wegen Unvereinbarkeit mit der Konvention ratione personae für unzulässig erklären.
(113-115) Die griechische Regierung bringt vor, dass ihr trotz intensiver Nachforschungen lediglich zehn Bf. bekannt seien. [...] Der EGMR möge daher die Beschwerde hinsichtlich der restlichen – nicht identifizierten – Bf. für unvereinbar mit der EMRK ratione personae erklären.
(118) Der GH merkt an, dass der Beschwerdeakt Zeugnis von regelmäßigen Kontakten von Frau Ballerini mit jenen Bf. gibt, die von den Einwänden der belangten Regierungen betroffen sind; ferner existieren aktuelle und detaillierte Informationen zu ihrer Situation [...].
(119) Außerdem geht aus dem Akt hervor, dass Najeeb Heideri in Italien Asyl beantragt hat und ihm am 7.2.2013 Flüchtlingsstatus eingeräumt wurde.
(120) Schließlich hat der GH entgegen seinen Schlussfolgerungen im Fall Hussun u.a./I keinerlei Bedenken, dass die gegenständlichen Bevollmächtigungen von ein und derselben Person vorgelegt worden sein könnten.
(121) Unter diesen Umständen hegt der GH keine Zweifel an der Authentizität der vorgelegten Bevollmächtigungen, an der Identität der Bf. oder am in der Beschwerde geäußerten Vorbringen insgesamt. Die Einreden der Regierungen sind daher zurückzuweisen.
(122) Die griechische Regierung wendet ferner die fehlende Erschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzugs ein, da die Bf. es verabsäumt hätten, sich zwecks Anerkennung der von ihnen behaupteten Konventionsverletzungen an die nationalen Instanzen zu wenden.
(123) Die Bf. beschweren sich aber gerade darüber, in Griechenland nicht über mit den Anforderungen von Art. 13 EMRK konforme Rechtsmittel verfügt zu haben. Da zwischen der Einrede der Regierung und dem Vorbringen der Bf. eine Verbindung besteht, soll über erstere im Zuge der meritorischen Prüfung der Beschwerde entschieden werden (einstimmig; im Ergebnis übereinstimmendes Sondervotum von Richter Lemmens).
Zur Frage der Weiterprüfung der Beschwerde
(124) Der GH erinnert daran, dass der Rechtsvertreter eines Bf. nicht nur verpflichtet ist, eine schriftliche Vollmacht vorzulegen (vgl. Art. 45 Abs. 3 EMRK), sondern auch während des gesamten Beschwerdeverfahrens Kontakt mit ihm halten muss. Derartige Kontakte sind wesentlich, um faktische Elemente betreffend die spezielle Situation des Bf. näher zu ergründen und um sein andauerndes Interesse an der Weiterprüfung der Beschwerde zu belegen (vgl. auch Art. 37 lit. a EMRK). Die Bereitschaft und der Wunsch eines Bf. zur Weiterverfolgung der im eigenen Namen eingereichten Beschwerde sind daher essentiell [...].
(125) [...] Aus dem Blickwinkel des Kontakts der Bf. mit ihrer Rechtsvertreterin und ihres Interesses an einer Weiterprüfung ihrer Beschwerde lassen sich vier Gruppen ausmachen:
Erste Gruppe
(126) Die erste Gruppe besteht aus acht namentlich näher genannten Bf. Ihnen allen ist gemeinsam, von ihrer Rechtsvertreterin in ihrer Korrespondenz mit dem EGMR niemals erwähnt worden zu sein. Frau Ballerini konnte hinsichtlich dieser Bf. keine weiteren Informationen anbieten und räumte ein, nicht zu wissen, wo sie sich befänden. Aus dem Akt geht auch nicht hervor, dass die Bf. versucht hätten, ihre Rechtsvertreterin zu kontaktieren oder dass sie in irgendeiner Weise ihr Interesse an einer Weiterprüfung der Beschwerde bekundet hätten.
Zweite Gruppe
(127-128) Diese Gruppe umfasst insgesamt 16 Bf., die ursprünglich von Frau Ballerini in ihrer Korrespondenz mit dem EGMR genannt wurden, jedoch in der Zeit nach Juni bzw. Dezember 2009 und August 2010 nicht mehr in dieser aufscheinen. [...] Die Informationen über diese Bf. waren generell von vagem und oberflächlichem Charakter, was darauf hindeutet, dass bald kein konkreter Kontakt mehr zu ihrer Rechtsvertreterin bestand. [...]
Dritte Gruppe
(129) Die Bf. in dieser Gruppe – sieben an der Zahl – werden im Briefwechsel von Frau Ballerini mit dem EGMR durchgehend erwähnt, ihre Adressen und Kontaktdaten wurden der Kanzlei übermittelt. Es existieren allerdings nur ungenügende, nicht belegte und widersprüchliche Angaben hinsichtlich des derzeitigen Aufenthaltsorts und des aktuellen Stands des Asylverfahrens. [...]
Vierte Gruppe
(130) Laut dem Beschwerdeakt haben vier Bf. – Reza Karimi, Yasir Zaidi, Mozamil Azimi und Najeeb Heideri (alias Nagib Haidari) – direkt oder indirekt (etwa über Repräsentanten von Flüchtlingshilfswerken) regelmäßigen Kontakt mit ihrer Rechtsvertreterin unterhalten, was zeigt, dass sie ein Interesse an der Weiterprüfung der Beschwerde haben. [...]
Schlussfolgerung
(131) Der GH verkennt nicht, dass die ungewisse Situation der Bf. wie auch die Ereignisse in Griechenland zeitweilig die Kommunikation zwischen ihnen und Frau Ballerini behindern konnten. Er akzeptiert auch, dass angesichts dieser speziellen Umstände der Kontakt zwischen ihnen und ihrer Rechtsvertreterin über Verbindungspersonen von Flüchtlingshilfswerken ablief.
(132) Was die ersten zwei Gruppen angeht, ist es jedoch so, dass die Situation in Griechenland zwischen 2009 und 2013 die Bf. keineswegs daran gehindert hätte, den Kontakt zu ihrer Rechtsvertreterin wiederaufzunehmen. Laut Angabe von Frau Ballerini haben mehrere Bf. Griechenland einige Monate nach Einbringung der Beschwerde verlassen, sodass das Vorbringen zu den Aufenthaltsbedingungen im Flüchtlingslager Patras und zu seiner Zerstörung nicht mehr von Relevanz ist.
(133) Zur dritten Gruppe ist zu sagen, dass die übermittelten – äußerst vagen – Informationen darauf hindeuten, dass der Kontakt zwischen diesen Bf. und ihrer Rechtsvertreterin abgebrochen sein dürfte.
(134) Der GH merkt an, dass die von den Bf. der ersten drei Gruppen erhobenen Beschwerdepunkte dieselben sind wie jene der vierten Gruppe. Er sieht insofern keinen Anlass, mit der Prüfung der Beschwerde im Hinblick auf die erste, zweite und dritte Gruppe fortzufahren, »[weil] die Achtung der Menschenrechte [...] dies erfordert« (Art. 37 Abs. 1 EMRK in fine). Die ersten drei Gruppen werden nach Art. 37 Abs. 1 lit. c EMRK aus dem Register gestrichen (einstimmig), was zur Folge hat, dass Art. 39 VerfO auf sie nicht mehr zur Anwendung gelangt.
Zur behaupteten Verletzung von Art. 2, 3 und 13 EMRK durch Griechenland
Die Bf. behaupten, dass sie im Fall ihrer Rückführung nach Afghanistan einem Risiko sowohl für ihr Leben als auch von unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt wären. Sie beanstanden, dass sie wegen der fehlenden Möglichkeit, einen Dolmetscher zur Verfügung gestellt zu bekommen bzw. einen Anwalt kontaktieren zu dürfen, keinen Zugang zu einem Asylverfahren oder einem anderen geeigneten Verfahren hatten. Sie behaupten ferner, von der griechischen Polizei und der Schiffsmannschaft, die sie nach Griechenland zurückbrachte, misshandelt worden zu sein. Schließlich beklagen sich die Bf. über die schlechten Anhaltebedingungen unter anderem im Flüchtlingslager Patras.
Zum Gegenstand des Streits
(138) In seinem Urteil im Fall Singh u.a./B, in dem der Bf. sich auf der Basis von Art. 3 EMRK über die Ablehnung seines Asylantrags beklagt hatte, stellte der GH Folgendes fest: »(55) [...] Es bleibt zu prüfen, ob die Bf. vertretbar behaupten durften, dass sie Gefahr laufen würden, einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung unterworfen zu werden und – wenn ja – ob sie über effektive Garantien iSv. Art. 13 EMRK verfügten, die es ihnen gestattet hätten, ihre Ansprüche geltend zu machen und sie vor einer willkürlichen Abschiebung zu schützen. [...] Der GH erachtet es für angemessen, die Beschwerde unter Art. 13 EMRK iVm. Art. 3 EMRK zu prüfen.«
(139) Der GH ist der Ansicht, dass derselbe Ansatz mutatis mutandis auf den gegenständlichen Fall angewendet werden sollte, auch wenn keiner der Bf. einen Asylantrag in Griechenland gestellt hat. [...]
(140) [...] Angesichts der besonderen Umstände dieses Falls sieht der GH von einer Prüfung des Art. 13 iVm. Art. 2 EMRK ab. Der unter Art. 3 EMRK alleine vorgebrachte Beschwerdepunkt wird getrennt behandelt.
Zur gerügten Verletzung von Art. 13 iVm. Art. 3 EMRK wegen Nichtzugangs zu einem Asylverfahren
(165) [...] Dieser Teil der Beschwerde enthält komplexe Sach- und Rechtsfragen, die nur im Wege einer meritorischen Behandlung gelöst werden können. Da dieser Beschwerdepunkt nicht offensichtlich unbegründet ist und keine anderen Unzulässigkeitsgründe vorliegen, ist er für zulässig zu erklären (einstimmig).
(173) [...] Der GH sieht keinen Grund, von seinen Feststellungen in seinem Urteil M. S. S./B und GR abzugehen, was die allgemeine unsichere Situation in Afghanistan und das Risiko einer Misshandlung für den Fall der Rückführung dorthin angeht. [...] Die Behauptungen der Bf. unter Art. 3 EMRK sind daher vertretbar. [...]
(174) Damit steht fest, dass die griechischen Behörden hinsichtlich der unter Art. 3 EMRK vorgebrachten Behauptungen eine meritorische Prüfung in Durchführung eines mit den Anforderungen von Art. 13 EMRK vereinbaren Verfahrens vornehmen hätten sollen. [...]
(175) Vor der Entscheidung über die Frage, ob Art. 13 EMRK im vorliegenden Fall Beachtung fand, möchte der GH zuerst auf die von ihm im Fall M. S. S./B und GR festgestellten Mängel im griechischen Asylverfahren zurückkommen. Diese betrafen den Zugang zu einem Verfahren zwecks Prüfung von Asylanträgen; die Verständigung von Asylwerbern, welchen Verfahrensweg sie beschreiten sollten; den Zugang zu lokalen Stellen der Polizeipräfektur von Attika; das Fehlen eines verlässlichen Kommunikationssystems zwischen den Behörden und Betroffenen; die Knappheit an Dolmetschern und die fehlende Expertise des Personals zur Führung von persönlichen Gesprächen mit Antragstellern; die Nichtgewährung von Verfahrenshilfe, was zur Folge hatte, dass Asylwerber nicht von einem Anwalt begleitet wurden; und schließlich die übermäßige Wartezeit, was eine Entscheidung über den Asylantrag anging.
(176) Derartige Unzulänglichkeiten sind letztlich Folge der Schwierigkeiten, denen sich Staaten an den Außengrenzen der EU bei der Handhabung der Flüchtlingsströme gegenübersehen. Dies hat umso mehr für Griechenland zu gelten, welches sich seit Jahren in einer wirtschaftlichen Krise befindet. [...]
(177) Im vorliegenden Fall gab das Informationsblatt über die Rechte von Schubhäftlingen nicht explizit Auskunft über das Recht auf Stellung eines Asylantrags. Dazu kommt, dass die den Bf. ausgehändigte Broschüre, welche essentielle Informationen zwecks Anfechtung eines Ausweisungsbefehls enthielt, in arabischer Sprache abgefasst war. Die Bf. verstanden aber als Afghanen nicht notwendigerweise Arabisch. [...]
(178) Der GH hat sich schon in M. S. S./B und GR auf die Situation von Asylwerbern in Griechenland bezogen, die prekär war; sie waren in Not. Dies hat umso mehr für das Flüchtlingslager Patras zu gelten, in dem die Bf. zuerst beherbergt wurden. Es handelte sich hierbei nicht um ein behördliches Aufnahmezentrum, sondern um ein Behelfslager, das überbelegt war und menschlichen Grundbedürfnissen in keiner Weise Rechnung zu tragen vermochte. Diese Umstände dürfen bei der Beurteilung, ob die Bf. über eine konkrete Möglichkeit verfügten, die nötigen Informationen bzw. die erforderliche Unterstützung zu erhalten, um Zugang zu einem Asylverfahren zu bekommen, nicht außer Acht gelassen werden.
(179) Der griechischen Regierung zufolge hätten die Bf. in Wahrheit gar nicht beabsichtigt, Asyl zu beantragen: Es habe sich um Wirtschaftsflüchtlinge gehandelt, die sich in einem anderen Land niederlassen wollten.
(180) Der GH kann über die wahren Absichten der Bf. nur spekulieren. Es steht jedoch fest, dass diese bereits von Ausweisungsmaßnahmen betroffen waren und dass zumindest ein Risiko bestand, dass sie auf direktem oder indirektem Wege nach Afghanistan verbracht würden. Die Bf. hatten somit ein konkretes Interesse an der Bereitstellung effektiver Rechtsbehelfe iSv. Art. 13 EMRK. Verletzung von Art. 13 iVm. Art. 3 EMRK (einstimmig). Da den Bf. somit nicht vorgeworfen werden kann, den innerstaatlichen Instanzenzug nicht beschritten zu haben, ist der diesbezügliche Einwand der Regierung zurückzuweisen (einstimmig; im Ergebnis übereinstimmendes Sondervotum von Richter Lemmens).
Zur gerügten Verletzung von Art. 3 EMRK alleine
(182) Laut den Bf. wären sie von der Mannschaft des Boots, das sie von Italien nach Griechenland brachte, misshandelt worden. Sie erheben auch Misshandlungsvorwürfe gegen die griechische Polizei und beklagen sich über die unzumutbaren Anhaltebedingungen dort.
(184-185) Die Bf. haben hinsichtlich der von ihnen erhobenen Misshandlungsvorwürfe nicht das geringste Detail [...] geliefert. [...] Im Einklang mit seiner ständigen Rechtsprechung zur Bewertung von Beweisen bei Misshandlungsvorwürfen iSv. Art. 3 EMRK ist dieser Beschwerdepunkt wegen offensichtlicher Unbegründetheit als unzulässig zurückzuweisen (einstimmig).
(186) Mozamil Azimi, Najeeb Heideri (alias Nagib Haidari) und Reza Karimi beklagen sich ferner über die erniedrigenden Anhaltebedingungen in der Schubhaft.
(189) Im vorliegenden Fall wurden keine präzisen Angaben dahingehend gemacht, in welcher Schubhaftstelle die Bf. angehalten wurden, wie lange sie sich dort aufhielten und wie ihre Lebensbedingungen aussahen. Unter solchen Umständen ist es dem GH unmöglich, unter Art. 3 EMRK zu einer Bewertung der Umstände ihrer Anhaltung zu gelangen. Dieser Beschwerdepunkt muss wegen offensichtlicher Unbegründetheit als unzulässig zurückgewiesen werden (einstimmig).
Zur gerügten Verletzung der Art. 2, 3, 13 und 34 EMRK und von Art. 4 4. Prot. EMRK durch Italien
Laut den Bf. wäre ihre Rückführung nach Griechenland einer indirekten Abschiebung nach Afghanistan gleichgekommen, wo sie riskierten, Opfer von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung zu werden. Da es ihnen unmöglich gewesen sei, ihre Rückschiebung vor den italienischen Behörden anzufechten, müsse man in ihrem Fall von einer Kollektivausweisung sprechen. Ferner wären sie ihres Individualbeschwerderechts vor dem EGMR beraubt worden. Sie erheben auch Misshandlungsvorwürfe gegen die italienische Polizei.
Zur gerügten Verletzung von Art. 4 4. Prot. EMRK
(193) Die italienische Regierung wendet ein, der vorliegende Beschwerdepunkt sei unzulässig, da Art. 4. 4. Prot. EMRK auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar sei. Ziel dieser Bestimmung sei die Verhinderung von Pogromen, nicht aber von Aufenthaltsverboten und Abschiebungen. Würde man Art. 4. 4. Prot. EMRK anderweitig interpretieren, müssten die Staaten illegale Masseneinwanderungen über sich ergehen lassen. [...]
Zur Zulässigkeit
(210) Was den Einwand der Regierung ratione materiae betrifft, nimmt der GH Bezug auf seine Schlussfolgerungen im Fall Hirsi Jamaa u.a./I: Demnach habe Art. 4 4. Prot. EMRK zum Ziel, Staaten an der Ausweisung einer bestimmten Zahl von Fremden zu hindern, ohne ihre persönliche Situation zu untersuchen und ohne ihnen Gelegenheit zu verschaffen, ihre Argumente gegen die von den Behörden geplante Maßnahme vorzubringen. Diese Bestimmung sei auch auf das Abfangen von illegalen Einwanderern auf Hoher See anwendbar, hätte doch eine gegenteilige Annahme zur Folge, dass diese vor ihrer Abschiebung nicht in den Genuss einer Prüfung ihrer persönlichen Umstände kommen würden.
(213) Der Einwand der Regierung ist somit zurückzuweisen. [...] Dieser Beschwerdepunkt ist daher nicht offensichtlich unbegründet iSv. Art. 35 Abs. 3 lit. a EMRK und somit – in Ermangelung anderer Unzulässigkeitsgründe – für zulässig zu erklären (einstimmig).
In der Sache
(214) Mit Rücksicht auf Ziel und Zweck von Art. 4 4. Prot. EMRK wird der GH prüfen, ob es im vorliegenden Fall ausreichende Garantien für eine differenzierte Berücksichtigung der individuellen Sitation eines jeden Bf. gab.
(215) Er nimmt Notiz von den übereinstimmenden Berichten der Nebenintervenienten, wonach die von den italienischen Behörden in den Häfen des Adriatischen Meeres vorgenommenen Rückführungen die davon Betroffenen jeglicher effektiven Möglichkeit beraubten, einen Asylantrag zu stellen und ihre Rechte wahrzunehmen. Anderen internationalen Quellen zufolge sei es allein vom guten Willen der Grenzpolizei abhängig gewesen, ob ohne Ausweispapiere abgefangene Personen Zugang zu einem Dolmetscher und zu Behördenvertretern bekamen, welche ihnen ein Minimum an Informationen über ihr Asylrecht und das einschlägige Verfahren gaben; oft war es so, dass sie sofort den Kapitänen der Fährboote ausgehändigt wurden, die sie dann nach Griechenland zurückbrachten.
(216) Diese Berichte widersprechen dem Vorbringen der Regierung, wonach das von Beamten der Hafenpolizei in Zusammenarbeit mit Mitarbeitern des italienischen Flüchtlingsrats (im Folgenden: IFR) gehandhabte Identifikationsverfahren für die Bf. ausreichende Garantien iSv. Art. 4 4. Prot. EMRK mit sich gebracht hätte.
(217) [...] Den Anmerkungen der Regierung läßt sich entnehmen, dass die Bf. – um in den Genuss einer Prüfung ihres Falls bzw. einer Entscheidung darüber durch das beim Innenministerium eingerichtete Dublin-Büro zu gelangen – während des Identifikationsverfahrens den Wunsch äußern mussten, Asyl oder eine andere Form des internationalen Schutzes zu erhalten. Unter diesen Umständen wäre die Teilnahme eines Dolmetschers und von Angehörigen des IFR erheblich gewesen.
(218) Nun ist es aber so, dass auch im Fall von Reza Karimi (dem einzigen Bf., dessen Name im Register der italienischen Einwanderungsbehörden aufscheint) nichts darauf hindeutet, dass Angehörige des IFR am Identifikationsverfahren teilgenommen haben. [...]
(219) Im Hinblick auf das 1999 von Italien und Griechenland geschlossene »Bilaterale Abkommen über die Rückübernahme von illegal ins Land einreisenden Personen« scheint das Fehlen von späteren Dokumenten Herrn Karimi betreffend unvereinbar mit der These der italienischen Regierung zu sein, er wäre von einer Rückübernahme im Sinn dieses Abkommens erfasst worden und seine persönliche Situation sowie sein Schutzbedürfnis seien Gegenstand einer individuellen Prüfung gewesen. [...] Diese Feststellung dürfte die Befürchtungen des Sonderberichterstatters des UN-Menschenrechtsrats bestätigen, wonach die Praxis der Rückübernahme nach Griechenland von italienischen Häfen aus oft das von obigem bilateralen Abkommen vorgeschriebene Verfahren außer Acht lasse. Auch der Menschenrechtskommissar des Europarats hat seine Besorgnis über die »automatischen Rückführungen« von Italien nach Griechenland geäußert. Laut internationalen Dokumenten dürfte die an den Häfen des Adriatischen Meeres stationierte Grenzpolizei Rückgriff auf sofortiges Refoulement genommen haben, ohne Betroffenen irgendwelche Garantien einzuräumen.
(220) Außerdem wurde die Behauptung der italienischen Regierung, nur Reza Karimi habe italienisches Territorium betreten, von der griechischen Regierung widerlegt, wonach drei weitere Bf. sich nach Italien eingeschifft hätten und im Oktober 2008 bzw. Februar 2009 nach Griechenland abgeschoben worden wären.
(221) Im Übrigen stützt das weitere Vorbringen der italienischen Regierung den GH in seinen Befürchtungen, was die Missachtung des Art. 4 4. Prot. EMRK angeht.
(222) Der GH bezieht sich dabei zum einen auf ihr Argument, demzufolge die Konventionsstaaten im Fall einer Anwendung von Art. 4 4. Prot. EMRK auf Refoulement illegale Masseneinwanderungen dulden müssten, zum anderen auf ihr Vorbringen betreffend das Verhältnis dieser Bestimmung zum Dublin-System.
(223) Laut der italienischen Regierung sei nämlich ausschließlich Griechenland für eventuell von den Bf. gestellte Asylanträge zuständig und daher auch gehalten gewesen, deren individuelle Situation, wie von Art. 4 4. Prot. EMRK verlangt, zu prüfen. Im Fall der Anwendung dieser Bestimmung auf die strittige Kollektivausweisung der Bf. von Italien nach Griechenland würde dieser spezielle Umstand außer Acht gelassen werden.
Was die Anwendung der Zuständigkeitsregelungen der Dublin II-Verordnung angeht, ist der GH jedoch vielmehr der Ansicht, dass die italienischen Behörden zwecks Beantwortung der Frage, ob Griechenland tatsächlich für die möglicherweise von den Bf. gestellten Asylanträge zuständig war, vorher eine differenzierte Analyse der Situation eines jeden Bf. hätten durchführen müssen – anstatt sie en bloc auszuweisen. Der GH erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass eine Bezugnahme auf das Dublin-System, welches in einer mit der Konvention vereinbaren Art und Weise angewendet werden muss, keine kollektive und beliebige Außerlandesschaffung von Fremden zu rechtfertigen vermag.
(225) Die Maßnahmen, denen die Bf. im Hafen von Ancona ausgesetzt waren, sind als Kollektivausweisung zu werten. Verletzung von Art. 4 4. Prot. EMRK (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK
(230) Dieser Beschwerdepunkt ist nicht offensichtlich unbegründet und somit zulässig (einstimmig).
(232) Der GH erinnert an seine auf dem Gebiet des indirekten Refoulement entwickelten Prinzipien, wonach der Rückführungsstaat – auch unter dem Dublin-System – dafür Sorge zu tragen hat, dass der Zielstaat ausreichende Garantien bereitstellt, damit die betroffene Person nicht in ihr Heimatland ohne vorherige Evaluierung der dort anzutreffenden Risiken ausgewiesen wird.
(233) Im vorliegenden Fall hat der GH bereits eine Verletzung von Art. 13 iVm. Art. 3 EMRK durch Griechenland wegen des fehlenden Zugangs zu einem Asylverfahren und des Risikos einer die Bf. erwartenden unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Fall ihrer Ausweisung nach Afghanistan festgestellt.
(234) Was die Verantwortung Italiens für die Rückführung der Bf. nach Griechenland angeht, sieht der GH keinen Anlass, von seinen Schlussfolgerungen im Fall M. S. S./B und GR mit Rücksicht auf Belgien abzugehen. [...]
(235) Es ist daher eine Verletzung von Art. 3 EMRK festzustellen (einstimmig). Angesichts dessen sieht der GH von einer Prüfung der behaupteten Verletzung von Art. 2 EMRK ab (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 13 iVm. Art. 2 und Art. 3 EMRK
(236) Die Bf. beklagen sich darüber, keinen Zugang zu einem effektiven Rechtsbehelf zwecks Darlegung ihrer Beschwerden unter Art. 2 und 3 EMRK gehabt zu haben.
(239) Dieser Beschwerdepunkt ist nicht offensichtlich unbegründet und somit zulässig (einstimmig).
(240) Der GH hat bereits festgestellt, dass die Befürchtungen der Bf. unter Art. 3 EMRK begründet waren und dass ihre Kollektivausweisung im Hafen von Ancona Art. 4 4. Prot. EMRK verletzt hat. Die Rügen der Bf. sind daher vertretbar iSv. Art. 13 EMRK.
(242) Der GH hat unter Art. 4 4. Prot. EMRK festgestellt, dass die Bf. im Hafen von Ancona sofort von der Grenzpolizei an die Kapitäne von Fährbooten übergeben wurden und weder Zugang zu einem Dolmetscher noch zu einem Beamten hatten, der ihnen die notwendigen Informationen gab, damit sie einen Asylantrag stellen konnten. Es bestand daher ein klarer Zusammenhang zwischen der Kollektivausweisung, der die Bf. ausgesetzt waren, und der Tatsache, dass sie konkret daran gehindert wurden, Asyl zu beantragen oder ein anderes Verfahren in Anspruch zu nehmen, welches den Anforderungen von Art. 13 EMRK genügt hätte.
(243) Somit ist auch eine Verletzung von Art. 13 iVm. Art. 3 EMRK und Art. 4 4. Prot. EMRK festzustellen. Unter diesen Umständen ist eine gesonderte Prüfung der behaupteten Verletzung von Art. 13 iVm. Art. 2 EMRK nicht erforderlich (jeweils einstimmig).
Zu den anderen Beschwerdepunkten
(244) Die Bf. beklagen sich unter Art. 34 EMRK über das Fehlen eines Kontakts mit einem Dolmetscher bzw. Rechtsanwalt während des Identifikationsverfahrens bzw. ihrer Außerlandesschaffung aus Italien, wodurch sie ihren Fall nicht dem EGMR vorlegen konnten.
(246) In Anbetracht seiner Schlussfolgerungen zu Art. 13 iVm. Art. 3 EMRK und Art. 4 4. Prot. EMRK ist der GH der Ansicht, dass eine gesonderte Behandlung dieses Beschwerdepunkts nicht notwendig ist (einstimmig).
(247) Unter Art. 3 EMRK beklagen sich die Bf., Opfer von Misshandlungen durch Angehörige der italienischen Polizei und der Schiffsmannschaft geworden zu sein.
(249) Da diese Vorwürfe allerdings nicht spezifiziert wurden, ist dieser Beschwerdepunkt wegen offensichtlicher Unbegründetheit für unzulässig zu erklären (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK
€ 5.000,– an alle vier Bf. gemeinsam für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Hussun u.a./I v. 19.1.2010
M. S. S./B und GR v. 21.1.2011 (GK) = NL 2011, 26
Rahimi/GR v. 5.4.2011 = NL 2011, 93
Hirsi Jamaa u.a./I v. 23.2.2012 (GK) = NL 2012, 50
Singh u.a./B v. 2.10.2012
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 21.10.2014, Bsw. 16643/09, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2014, 433) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im französischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/14_5/Sharifi.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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