15Ns52/14m•OGH 15Ns52/14m
Der Oberste Gerichtshof hat am 20. Oktober 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann als weitere Richter in der Strafsache gegen Haishuang Z***** wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 3 U 46/14z des Bezirksgerichts Weiz, über den Antrag der Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Gründe:
Der bloße Umstand, dass der (nunmehr) in N***** wohnhaften Angeklagten „die Fahrt nach W***** (…) zu weit ist“ (ON 19 S 3), stellt keinen wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar, sodass die nur ausnahmsweise zulässige (RISJustiz RS0053539) Delegierung nicht in Betracht kommt.
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