14Ns54/14y•OGH 14Ns54/14y
Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Oktober 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari als weitere Richter in der Strafvollzugssache gegen Siegfried G*****, AZ 24 BE 82/12b des Landesgerichts Linz, über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht für Strafsachen Graz delegiert.
Gründe:
Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.
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