13Ns47/14m•OGH 13Ns47/14m
Der Oberste Gerichtshof hat am 2. Oktober 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig und Dr. Nordmeyer in der Strafsache gegen Szabolos F***** wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 7 U 4/04y des Bezirksgerichts Leopoldstadt über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Gründe:
Der Delegierungsantrag nennt keinen wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO. Zudem ist im Hinblick auf die nicht geständige Verantwortung des Angeklagten (ON 40) zu erwarten, dass (insbesondere im Zusammenhang mit dem Vorwurf des Diebstahls [ON 16]) die Vernehmung in Wien wohnhafter Zeugen (vgl ON 2 S 35 in ON 14), auf deren persönliche Befragung der Angeklagte auch nicht verzichtet hat, in der Hauptverhandlung erforderlich sein wird.
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