AUSL EGMR Bsw15319/09

Bsw15319/09Autre juridiction2 oct. 2014

Texte intégral

AUSL EGMR Bsw15319/09

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.10.2014

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer I, Beschwerdesache Hansen gg. Norwegen, Urteil vom 2.10.2014, Bsw. 15319/09.

Spruch

Art. 6 Abs. 1 EMRK - Unzureichende Begründung der Zurückweisung einer Berufung mangels Erfolgsaussicht im Zivilverfahren.

Zulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich Art. 6 Abs. 1 EMRK (einstimmig).

Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (6:1 Stimmen).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: Die Feststellung einer Verletzung stellt eine ausreichende Entschädigung für den immateriellen Schaden dar, € 12.500,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

1989 kaufte B. – damals die Frau des Bf. – dem Bf. um umgerechnet € 760.000,– ein Grundstück mit Namen Ekheim ab. Das Ehepaar schloss 1990 und 1995 zwei Ehepakte. Am 3.11.1995 schlossen die beiden zudem einen Vertrag, der festlegte, dass sie je 50?% Eigentum an Ekheim haben sollten, unabhängig von bestehenden oder späteren Ansprüchen.

Nach ihrer Scheidung klagte der Bf. B. vor dem Stadtgericht Fredrikstad und verlangte, die Ehepakte für ungültig zu erklären und festzustellen, dass der später geschlossene Vertrag gültig sei. Mit Urteil vom 4.4.2001 stellte das Gericht jedoch fest, dass die Ehepakte gültig wären, nicht aber der Vertrag. Der Bf. legte keine Berufung gegen das Urteil ein, das somit in Rechtskraft erwuchs.

2005 verkaufte B., die deshalb nach wie vor Eigentümerin des Grundstücks war, dieses um ungefähr € 1.780.000,– an die GmbH Ekheim Invest AS. Am 28.6.2007 strengte der Bf. vor dem Stadtgericht ein Zivilverfahren gegen dieses Unternehmen an und verlangte, ihm 50?% des Grundstücks zu übertragen und ihm bezüglich der übrigen 50?% ein Vorkaufsrecht einzuräumen.

Mit Urteil vom 21.1.2008 entschied das Stadtgericht zugunsten der beklagten GmbH, weil der Bf. an dem fraglichen Grundstück kein Eigentumsrecht hätte, da das Unternehmen seine Rechte von B. ableiten würde und das Stadtgericht in seinem Urteil 2001 für diese entschieden hätte. Es wies das Vorbringen des Bf. zurück, dass das Urteil aus 2001 nur zwischen den Parteien Rechtsgültigkeit besitze, nicht aber auch in Bezug auf die GmbH.

Der Bf. erhob Berufung an das Berufungsgericht Borgarting. Am 4.4.2008 warnte dieses Gericht den Bf. vor, dass es beabsichtige, seine Berufung nicht zuzulassen. Es gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme, von welcher er auch Gebrauch machte. Der Bf. ersuchte darum, seine Berufung zu behandeln oder alternativ das Urteil des Stadtgerichts aufzuheben und den Fall zur neuerlichen Prüfung an dasselbe zurückzuverweisen.

Mit einstimmiger Entscheidung vom 12.6.2008 verweigerte das Berufungsgericht die Behandlung der Beschwerde unter Verweis auf Art. 29-13 Abs. 2 ZPO, der festlegte, dass die Zulassung einer Berufung gegen ein Urteil verweigert werden konnte, wenn »das Berufungsgericht es für sicher erachtet, dass die Berufung keinen Erfolg haben wird«. Es wiederholte dabei ohne weitere Begründung lediglich den Wortlaut dieser Bestimmung.

Der Bf. erhob Berufung an den Obersten Gerichtshof und verwies vor allem darauf, dass die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht begründet worden sei. Der Oberste Gerichtshof stellte ebenfalls einstimmig fest, dass die Berufung nicht erfolgreich sein werde, und wies diese Berufung nach Art. 30-9 Abs. 2 ZPO zurück.

Rechtsausführungen:

Der Bf. rügt eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren), weil das Berufungsgericht in seiner Entscheidung vom 12.6.2008 die Zurückweisung der Berufung gegen das Urteil des Stadtgerichts nicht ausreichend begründet hätte.

Zur Zulässigkeit

(49) Die Regierung bestreitet die Anwendbarkeit von Art. 6 Abs. 1 EMRK auf die Entscheidung des Berufungsgerichts, die Berufung des Bf. nicht zur Entscheidung in der Sache anzunehmen. Durch den Streit sei zwar ein »ziviles Recht« des Bf. betroffen, doch würde die fragliche Entscheidung keine Entscheidung dieses Rechts iSv. Art. 6 Abs. 1 EMRK darstellen. [...]

(50) Im vorliegenden Fall sei das Urteil des Stadtgerichts aus 2001 rechtskräftig, das den Streit zwischen den Parteien des Verfahrens aus 2008 geklärt hätte. Die Entscheidung betreffend die Berufung an das Berufungsgericht 2008 würde hingegen eine davon verschiedene Frage behandeln, nämlich ob der Fall des Bf. erneut untersucht werden solle oder nicht. Die Entscheidung des Berufungsgerichts [...] hätte nur schwache Verbindungen oder entfernte Auswirkungen auf das in Frage stehende »zivile Recht«. [...]

(55) Angesichts des Vorbringens des Bf. vor dem Stadtgericht im Verfahren 2008 und seiner eigenen Rechtsprechung gibt sich der GH damit zufrieden, dass dieses Verfahren einen Streit über ein »ziviles Recht« betraf, nämlich den Anspruch des Bf. gegenüber der beklagten GmbH auf Eigentum hinsichtlich eines Teils des betreffenden Grundstücks. Dieser Anspruch konnte zumindest vertretbarerweise als nach dem innerstaatlichen Recht anerkannt angesehen werden. Es handelte sich um einen wirklichen und ernsthaften Streit. Er betraf nicht nur die tatsächliche Existenz eines Rechts, sondern auch dessen Umfang und die Art seiner Ausübung. Der GH beobachtet zudem, dass das Stadtgericht den Anspruch des Bf. aus dem Grund verneinte, dass das Unternehmen seine Rechte von der Ex-Frau des Bf. ableiten würde und das Stadtgericht schon zuvor in seinem Urteil aus 2001 zu deren Gunsten entschieden habe. Das Urteil des Stadtgerichts 2008 hat den Streit entschieden, da nach der Weigerung des Berufungsgerichts, die Berufung zuzulassen, das Ergebnis dieses Verfahrens im Gesamten gesehen direkt für das betreffende Recht entscheidend war. Art. 6 Abs. 1 EMRK war demgemäß auf dieses Verfahren anwendbar. Der GH ist sich bei dieser Schlussfolgerung bewusst, dass [...] es Fälle gegeben hat, in denen festgestellt wurde, dass solche Verfahren keine »Entscheidung« über die »zivilen Rechte« des betreffenden Bf. umfassten und wo diese Bestimmung daher für nicht anwendbar befunden wurde. Der vorherrschende Ansatz scheint hingegen zu sein, dass Art. 6 Abs. 1 EMRK auch auf Zulassungsverfahren anzuwenden und die Art seiner Anwendung von den besonderen Eigenschaften der betroffenen Verfahren abhängig ist. Dazu ist die Gesamtheit der in der nationalen Rechtsordnung durchgeführten Verfahren zu berücksichtigen sowie die Rolle des Berufungs- oder Kassationsgerichts dabei.

(56) Der GH kann daher nicht mit der Regierung übereinstimmen, dass die Beschwerde mit den Bestimmungen der Konvention ratione materiae unvereinbar ist. Da sie auch nicht offensichtlich unbegründet und aus keinem anderen Grund unzulässig ist, ist sie für zulässig zu erklären (einstimmig).

In der Sache

(71) [...] In García Ruiz/E hat der GH unter anderem festgestellt, dass ein Berufungsgericht bei der Zurückweisung einer Berufung grundsätzlich einfach die Gründe für die Entscheidung der Unterinstanz bekräftigen kann.

(73) [...] Um zu entscheiden, ob die Erfordernisse der Fairness nach Art. 6 EMRK im vorliegenden Fall erfüllt wurden, ist es nötig, die Natur des Filterverfahrens und dessen Bedeutung im Kontext des Zivilverfahrens als Ganzem, den Umfang der Befugnisse des Berufungsgerichts, und die Art, wie die Interessen des Bf. vor dem Berufungsgericht tatsächlich vorgebracht und geschützt wurden, zu berücksichtigen.

(74) In diesem Zusammenhang muss im Hinblick auf die Entscheidung eines Berufungsgerichts über die Zulassung einer Berufung im Kopf behalten werden, dass – wie der GH festgestellt hat – Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht dahingehend interpretiert werden kann, dass er die Verweigerung einer solchen Zulassung selbst dem Erfordernis einer detaillierten Begründung unterwerfen würde.

(75) Unter den besonderen Umständen des Falles bemerkt der GH zunächst das Argument des Bf., dass angesichts der Mängel im Verfahren und der Begründung des Stadtgerichts das Berufungsgericht im vorliegenden Fall detailliertere Gründe für seine Verweigerung der Zulassung geben hätte sollen. In seiner Berufung an das Berufungsgericht hatte er sich über die Entscheidung des Stadtgerichts beschwert, die Gesamtdauer der Verhandlung von ursprünglich drei Tagen auf fünf Stunden zu verkürzen [...].

(76) Der GH beobachtet jedoch, dass das Stadtgericht ein kontradiktorisches Verfahren abgehalten hat, wo beide Parteien gehört und Beweise vorgelegt wurden. Der Bf. hatte entschieden, sich selbst zu vertreten, während seine Gegnerin durch einen Anwalt vertreten war. Es ist nicht Aufgabe des GH, eine Meinung dazu abzugeben, ob die Auslegung des norwegischen Rechts durch das Stadtgericht korrekt war, oder seine eigene Beurteilung an die Stelle jener des Stadtgerichts zu setzen, was vor ihm vorgebrachte faktische Fragen anbelangt. Er stellt allerdings nichts fest, was darauf hindeuten würde, dass das Stadtgericht das normale Ermessen überschritt, das nationale Gerichte genießen, wenn sie die Zulässigkeit und Bedeutung von Beweisen in ihnen vorliegenden Fällen beurteilen und Tatsachenfeststellungen vornehmen. Es scheint auch nicht, dass die eigene Begründung des Stadtgerichts für die Zwecke des Art. 6 Abs. 1 EMRK unzureichend war. Es gibt kein Anzeichen irgendeines Versäumnisses von Seiten des Stadtgerichts, die Erfordernisse der Fairness gemäß Art. 6 EMRK zu befolgen.

(77) Es bleibt dennoch die Frage, ob das Berufungsgericht [...] es verabsäumt hat, ausreichende Gründe für seine Weigerung vom 12.6.2008 anzuführen, die Berufung des Bf. zur Entscheidung anzunehmen. Die vom Gericht [...] genannten Gründe bestanden aus einer Umschreibung der Inhalte von Art. 29-12 Abs. 2 Satz 1 ZPO, wonach eine solche Zulassung verweigert werden konnte, wenn das Berufungsgericht »sicher [sei], dass die Berufung keinen Erfolg haben wird.«

(78) [...] Der GH bemerkt, dass die strittige Entscheidung im Rahmen eines Filterverfahrens getroffen wurde, das durch die ZPO 2005 im Interesse der Verfahrensökonomie eingeführt wurde. Es wurde anerkannt, dass – um zu vermeiden, dass den Parteien und der Justiz beträchtliche zusätzliche Kosten anfallen – ein Bedarf bestand, eindeutig unbegründete Berufungen an das Berufungsgericht zu beenden. Während das Recht auf die inhaltliche Überprüfung einer Entscheidung in Berufung als eine wichtige Schutzmaßnahme angesehen wird, könnte ein unbegrenztes und umfassendes diesbezügliches Recht kontraproduktiv für die Rechtsstaatlichkeit sein.

(79) Die Aufgabe des Berufungsgerichts in einem Zivilverfahren bestand nicht darin, den Fall von neuem zu untersuchen, sondern die erstinstanzliche Entscheidung zu überprüfen, die Gegenstand der Berufung war. Nach der Durchführung einer Überprüfung des Falls in inhaltlicher Sicht (in der Regel auf Grundlage der Fallakte) konnte das Berufungsgericht die Zulassung einer Berufung verweigern, wenn es für sicher erachtete, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hatte. Diese Voraussetzung implizierte ein hohes Maß an Gewissheit, dass der Ausgang sich nach einer gewöhnlichen Berufungsverhandlung nicht ändern würde. Es war für die Verweigerung einer Zulassung einer Berufung nicht erforderlich, dass das Berufungsgericht der Begründung des Stadtgerichts zustimmte oder der Ansicht war, dass dessen Begründung nach der Überprüfung des Falls durch das Berufungsgericht Bestand haben würde. Vielmehr reichte aus, dass das Berufungsgericht als sicher erachtete, dass das Ergebnis bestehen bleiben würde, womöglich auch aufgrund einer anderen Begründung als derjenigen des Stadtgerichts. Bedingung war zudem, dass die drei Richter, die an der Entscheidung zur Verweigerung der Zulassung einer Berufung beteiligt waren, einstimmig feststellten, dass die Berufung keinen Erfolg haben würde. Eine Entscheidung zur Verweigerung der Zulassung einer Berufung wurde im vorbereitenden Stadium des Verfahrens getroffen [...] und hatte ab Rechtskraft die Wirkung, dass das unterinstanzliche Urteil Rechtswirksamkeit erlangte.

(80) In diesem Zusammenhang wiederholt der GH, dass er – was das Vorverfahren zur Prüfung und Zulassung von Berufungen zu Rechtsfragen durch ein Organ innerhalb des Kassationsgerichts anbelangt – anerkannt hat, dass ein Berufungsgericht nicht ausführlicher begründen muss, wenn es lediglich eine spezielle Rechtsvorschrift anwendet, um eine solche Berufung mangels Erfolgsaussicht ohne weitere Erklärung zurückzuweisen. Diesen Grundsatz [...] hat der GH auch auf die Zurückweisung einer Berufung angewendet, die aus tatsächlichen Gründen erfolgte.

(81) Zudem ist die spezielle Rolle des Berufungsgerichts in diesem Stadium des nationalen Verfahrens bei der Verweigerung der Zulassung einer Berufung im Wesentlichen kaum zu unterscheiden von jener eines nationalen Berufungsgericht bei Verweigerung einer Berufung aufgrund mangelnder Erfolgsaussicht. In einer Reihe von früheren Fällen hatte der GH beide Arten von Situationen zu untersuchen und stellte ohne Vornahme einer solchen Unterscheidung fest, dass eine Begründung wie diejenige hier die Garantie eines fairen Verfahrens nach Art. 6 EMRK nicht verletzte. Er hat auch nicht zwischen Filterentscheidungen, die wie im vorliegenden Fall in zweiter Instanz erfolgten, und solchen Entscheidungen in dritter Instanz unterschieden. Die Natur der zu entscheidenden Frage, nämlich ob vernünftige Erfolgsaussichten bestehen, ist im Wesentlichen dieselbe.

(82) Der GH beobachtet jedoch, dass die Jurisdiktionsbefugnis des Berufungsgerichts nicht auf Rechts- und Verfahrensfragen beschränkt war, sondern auch Tatsachenfragen umfasste. Im gegenständlichen Fall erhob der Bf. Berufung an das Berufungsgericht gegen die Überprüfung seiner Rechtsfragen durch das Stadtgericht und dessen plötzliche Entscheidung, die Verhandlung drastisch von drei Tagen auf fünf Stunden zu kürzen, wodurch sich seine Möglichkeit, Zeugen- und Urkundenbeweise zu bestimmten Tatsachenfragen beizubringen, wesentlich verringerte. Der GH ist unter den konkreten Umständen weder überzeugt davon, dass die Begründung des Berufungsgerichts in seiner Entscheidung vom 12.6.2008 den Kern der von ihm zu entscheidenden Frage auf eine Weise behandelte, die seine Rolle im betreffenden Verfahrensstadium als mit voller Jurisdiktion ausgestattetes Berufungsgericht angemessen widerspiegelte, noch dass es dies unter gebührender Berücksichtigung der Interessen des Bf. tat.

(83) Weiters ist zu beachten, dass das Berufungsgericht, als es sich weigerte, die Berufung des Bf. zuzulassen, nicht als letzte Instanz entschied, soweit sein Verfahren Gegenstand einer Berufung an den [...] Obersten Gerichtshof sein konnte. Während die Jurisdiktion desselben nicht den Inhalt der Berufung des Bf. an das Berufungsgericht oder der Weigerung dieses Gerichts, seine Berufung zuzulassen, umfasste, fiel unter seine Prüfung doch die Anwendung des Rechts durch das Berufungsgericht und die Beweiswürdigung, soweit sie Verfahrensfragen betraf. Er konnte auch überprüfen, ob es im Lichte des Verfahrens vor dem Berufungsgericht im Gesamten aus Sicht eines fairen Verfahrens und insbesondere der Garantien aus Art. 6 Abs. 1 EMRK gerechtfertigt war, dass das Berufungsgericht die Zulassung der Berufung verweigerte. Diese Prüfung umfasste, ob der Gegenstand auf Basis der schriftlichen Fallakte in einem vereinfachten Verfahren angemessen behandelt werden konnte. Vor diesem Hintergrund kann der GH die Entwicklungen in der nationalen gerichtlichen Praxis und die Gesetzesänderungen in diesem Bereich nach den strittigen Verfahren nur begrüßen. Während die genannte Prüfung auf Grundlage desselben Fallmaterials wie vor dem Berufungsgericht erfolgen würde, ist der GH nicht überzeugt, dass die vom Berufungsgericht für die Verweigerung der Zulassung der Berufung des Bf. angeführten Gründe es diesem ermöglichten, sein Recht auf Berufung gegen das Verfahren des Berufungsgerichts an den Obersten Gerichtshof im Lichte von Art. 6 Abs. 1 EMRK wirksam auszuüben.

(84) Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (6:1 Stimmen; abweichendes Sondervotum von Richter Møse).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK

Die Feststellung einer Verletzung stellt eine ausreichende Entschädigung für den immateriellen Schaden dar, € 12.500,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Anmerkung

Es handelt sich beim vorliegenden Fall um die erste Entscheidung des EGMR, in der er eine Verletzung von Art. 6 EMRK wegen unzureichender Begründung in einem Filterverfahren feststellte.

Vom GH zitierte Judikatur:

Monnell und Morris/GB v. 2.3.1987

Hadjianastassiou/GR v. 16.12.1992 = NL 1993/1, 18 = EuGRZ 1993, 70 = ÖJZ 1993, 396

E. M./N v. 26.10.1995 (ZE)

Helle/FIN v. 19.12.1997 = ÖJZ 1998, 932

García Ruiz/E v. 21.1.1999 (GK) = NL 1999, 12 = EuGRZ 1999, 10

Hirvisaari/FIN v. 27.9.2001

Gorou/GR (Nr. 2) v. 20.3.2009 (GK) = NL 2009, 89

Wnuk/PL v. 1.9.2009 (ZE)

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 2.10.2014, Bsw. 15319/09, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2014, 402) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/14_5/Hansen.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.